Impfpflicht: Allgemeine Informationen
Inhaltsverzeichnis
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Impfpflicht gegen das Coronavirus in Österreich
COVID-19-Impfpflicht ab Februar 2022
Disclaimer: Diese Informationen beziehen sich auf den derzeit gültigen Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz, welcher sich gegenwärtig im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess befindet. Die hier vorhandenen Informationen werden laufend aktualisiert. Änderungen sind daher eigens vorbehalten!
Um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das österreichische Gesundheitssystem zu schützen, ist eine hohe Durchimpfungsrate nötig. Daher wird in Österreich ab Anfang Februar eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht gelten. Im Vorfeld fand eine breite Abstimmung auf politischer sowie gesellschaftlicher Ebene statt, um möglichst viele Aspekte und Auswirkungen auf unser gesellschaftliches Zusammenleben berücksichtigen zu können.
Haben Sie Fragen rund um die allgemeine COVID-19-Impfplicht in Österreich, steht Ihnen die AGES Hotline unter der Telefonnummer 0800 555 621 von 0 bis 24 Uhr zur Verfügung.
Als Beratungsangebot zur allgemeinen COVID-19-Impfpflicht in Österreich steht Ihnen in Kürze auch eine eigene Hotline der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung. Aktuelle Informationen dazu werden hier laufend ergänzt.
Allgemeine Regelungen
- Die COVID-19-Impfpflicht wird gesetzlich und im Einklang mit der Bundesverfassung geregelt.
- Die COVID-19-Impfpflicht wird nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden.
- Die COVID-19-Impfpflicht wird auf Basis der aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse umgesetzt.
- Das COVID-19-Impfpflichtgesetz wird laufend anhand der epidemiologischen Situation in Österreich evaluiert und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
- Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt:
Phase 1: Anfang Februar bis 15. März
In der Anfangsphase haben alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist Zeit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Ab 15. März ist ein aufrechter Impfstatus erforderlich!
Anmerkung: Der Beginn der Phase 1 ist abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses
Phase 2: 15. März bis zum 1. Impfstichtag
In der 2. Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Diese leitet in der Folge ein Verfahren ein. Die Kontrollen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen dann zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen bzw. bei Verkehrskontrollen.
Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Phase 3: Ab dem 1. Impfstichtag
Ab dieser Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht – durch einen Datenabgleich am Impfstichtag aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem – ermittelt und eine Nichteinhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
Anmerkung: Impfstichtage sind per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Nachfolgend ist der beschriebene Phasenplan auch nochmal grafisch dargestellt.
Geltungsdauer
- Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich mit Anfang Februar 2022 in Kraft.
- Das COVID-19-Impfpflichtgesetz tritt voraussichtlich mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Das Gesetz muss dahin aber laufend auf seine Notwendigkeit überprüft werden.
Adressat:innenkreis
- Von der COVID-19-Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen.
- Der Wohnsitz richtet sich nach der Wohnsitzmeldung gemäß dem Meldegesetz. Ein solcher wird an einer Unterkunft begründet, an der man sich bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat. Damit werden etwa auch 24-Stunden-Betreuer:innen oder Wochenpendler:innen erfasst.
Gegenstand der Impfpflicht
- Die allgemeine COVID-19-Impfpflicht besagt, dass grundsätzlich jede in Österreich wohnhafte Person eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen muss.
- Hiervon sind nur wenige Personengruppen befreit.
- Gegenstand der COVID-19-Impfpflicht sind all jene Corona-Schutzimpfungen, welche auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums per Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt werden.
- Aktuell sind davon die jeweiligen Impfschemata der einzelnen COVID-19 Impfstoffe (1. und 2. Impfung) sowie alle weiteren Impfungen (3. Impfung etc.) umfasst.
Ausnahmen
- Von der Impfpflicht ausgenommen sind:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, da das COVID-19-Impfpflichtgesetz erst ab 18 Jahren gilt.
- Schwangere Personen für die Dauer der Schwangerschaft.
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann.
- Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.
- Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister einzutragen. Dabei werden jeweils nur das Vorliegen eines Ausnahmegrundes und nicht der jeweilige Ausnahmegrund gespeichert:
- Bei schwangeren Personen ist der Ausnahmegrund durch die behandelnden Fachärzt:innen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe festzustellen und nach Übermittlung der Impfbefreiung an Amtsärzt:innen, durch diese in das Zentrale Impfregister einzutragen
- Bei Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund in das Zentrale Impfregister durch Amtsärzt:innen, Epidemieärzt:innen oder durch behandelnde Ärzt:innen in der behandelnden Spezialambulanz in das Zentrale Impfregister einzutragen. Die Gründe, ob eine Person aus Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann, werden per Verordnung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eigens festgelegt.
- Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen und nicht mittels ärztlichem Attest zu bestätigen, sondern ergibt sich aus der Eintragung im Epidemiologischen Meldesystem (EMS).
Ablauf
Phase 1
- Von Anfang Februar* bis zum 15. März haben alle Personen, die von der COVID-19-Impfpflicht betroffen sind die Möglichkeit, die für Sie vorgesehenen Impfungen in Anspruch zu nehmen. Hierfür steht das kostenlose Impfangebot in den Bundesländern zur Verfügung.
- In dieser Phase erhält jeder Haushalt zudem eine Postwurfsendung, wo über die COVID-19-Impfpflicht aufgeklärt und über das kostenlose Impfangebot in Österreich informiert wird.
* Der Beginn der Phase 1 ist abhängig vom tatsächlichen Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses.
Phase 2
- Für die COVID-19-Impfpflicht bedarf es einer Datenverschneidung aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem. Diese findet auf Bundesebene durch den Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger statt.
- Ab dem 15. März können per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sogenannte „Erinnerungsstichtage“ definiert werden. Diese wiederholen sich in einem Abstand von 6 Monaten.
- Mittels der Datenverschneidung wird ermittelt, wer zum jeweiligen Erinnerungsstichtag noch nicht mit den vorgesehenen Impfungen im Zentralen Impfregister erfasst wurde.
- Alle Personen, die zum Erinnerungsstichtag noch nicht mit allen vorgesehenen Impfungen im Zentralen Impfregister erfasst wurden, bekommen per Post ein Erinnerungsschreiben. Damit werden sie über die ausständige Impfung informiert und aufgefordert, diese bis zum nächsten sogenannten „Impfstichtag“ nachzuholen oder einen Ausnahmegrund durch dazu berechtigte Ärzt:innen ins Zentrale Impfregister eintragen zu lassen.
- Auch Genesene Personen für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests erhalten kein Erinnerungsschreiben.
- Bis diese Erinnerungsstichtage durch Verordnung definiert wurden, wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flächendeckend intensiv kontrolliert. Dies kann bei regelmäßigen bisher üblichen Kontrollen wie z.B. Einhaltung der Schutzmaßnahmen erfolgen oder zum Beispiel auch bei Verkehrskontrollen.
- Wird bei der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der COVID-19-Impfpflicht im individuellen Fall nicht nachgekommen wurde, wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.
- Aufgrund dieser Anzeige wird die betroffene Person durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der COVID-19-Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes aufgefordert.
- Kann der Impfnachweis bzw. der Nachweis eines Ausnahmegrundes erbracht werden, wird das Strafverfahren eingestellt.
- Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung in der Höhe von bis zu 600 Euro ausgestellt.
Phase 3
- Ab dem 15. März können zusätzlich zu den „Erinnerungsstichtagen“ per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sogenannte „Impfstichtage“ definiert werden.
- Impfstichtage finden frühestens einen Monat nach den Erinnerungsstichtagen statt und werden in den Erinnerungsschreiben als Frist für das Nachkommen der COVID-19-Impfpflicht angekündigt.
- Pro Jahr gibt es 2 Impfstichtage im Abstand von sechs Monaten.
- An den Impfstichtagen müssen alle Personen, die von der COVID-19-Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben.
- Befindet sich am jeweiligen Impfstichtag kein Eintrag einer Impfung oder eines Ausnahmegrundes im Zentralen Impfregister, wird gegenüber der ungeimpften Person von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren eingeleitet.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die allgemeine COVID-19-Impfpflicht wird mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz geschaffen. Eine Pflicht greift immer in Grundrechte ein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gesetzgeber aber berechtigt, Grundrechte zu beschränken. Die gesetzliche Festlegung einer Impfpflicht ist primär an Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu messen. Die Einschätzung von renommierten Verfassungsjurist:innen bestätigt, dass eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht mit den Grundrechten vereinbar ist: Sie dient zum Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde
Strafverfahren
- Für die Abwicklung des Strafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
- Für das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
- Die Strafe wird nach dem Datenabgleich am jeweiligen Impfstichtag verhängt.
- Die Verhängung der Strafe erfolgt als Strafverfügung.
- Gegenüber einer Person dürfen pro Kalenderjahr höchstens vier Strafverfahren geführt werden, die zu einer Bestrafung führen.
- Das Verfahren wird grundsätzlich in einem so genannten abgekürzten Verfahren geführt werden.
- Wird bei diesem die Strafe nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet und der genaue Sachverhalt ermittelt.
- Das Strafverfahren wird eingestellt, wenn innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellung der Strafverfügung ein Impfnachweis oder ein Nachweis über einen Ausnahmegrund der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden kann.
Strafausmaß
- Bei einem abgekürzten Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 600 Euro.
- Bei einem ordentlichem Verfahren beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Dabei wird auf die Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der betroffenen Person Rücksicht genommen.
- Die Strafen kommen dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zugute.
- Keinesfalls kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt oder die Impfung mit physischem Zwang durchgesetzt werden.
Rechtsmittel
- Gegen eine Strafverfügung kann binnen 2 Wochen Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhoben werden, welche die Strafverfügung erlassen hat.
- Die Entscheidung über den Einspruch trifft die Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat.
- Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet in einem Straferkenntnis, in dem eine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung.
- Gegen dieses Straferkenntnis kann eine Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingebracht werden.