Grüner Pass Hier finden Sie Informationen und häufig gestellte Fragen zum Grünen Pass.
Inhaltsverzeichnis
Aktuell: Änderungen im Sommer 2022
Bereits gelöschte Impfzertifikate werden wiederhergestellt
Die bisher gesetzlich vorgegebene Löschung von Impfzertifikaten ist mit 1. Juli 2022 entfallen. Daher stehen Impfzertifikate vorerst bis 30. Juni 2023 zur Verfügung. Bis Anfang Oktober 2022 werden nun auch bereits gelöschte Impfzertifikate wiederhergestellt. Diese stehen dann wieder zum Download auf gesundheit.gv.at bereit oder können bei den bereits bekannten Stellen ausgedruckt werden.
In manchen Ländern wird bei der Einreise jedes Zertifikat zu den einzelnen Impfdosen benötigt. Die Wiederherstellung macht also nun auch in diesen Ländern eine einfache Einreise für jene Personen möglich, die ihre Zertifikate nicht ausreichend gesichert oder verloren haben.
Da es sich bei den Zertifikaten um persönliche Dokumente handelt, wird weiterhin empfohlen, sie zu sichern und gut aufzubewahren.
Ende der Übergangszeit für geimpfte Genesene
Mit 11. September 2022 endete die Übergangszeit für die Impfzertifikate von geimpften Genesenen: Die Genesung entfällt aus dem Impfzertifikat, es werden nur noch die erfolgten Impfungen abgebildet. Personen, die ein Impfzertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1, …) haben, erhalten ein reguläres Impfzertifikat über die erhaltenen Impfdosen.
Damit wird den aktuellen Anwendungsempfehlungen des NIG nachgekommen. Eine erfolgte Infektion mit SARS-CoV-2 verursacht demnach keine dauerhafte Immunität. Somit hat eine Genesung auch keine Auswirkung auf die Anzahl der empfohlenen Impfungen.
Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig.
Respiratorische Infektionen – wie solche mit SARS-CoV-2 oder mit Adenoviren – hinterlassen keine dauerhafte systemische Immunität. Eine Genesung führt zu keinem gleichmäßig kalkulierbaren andauernden Schutz und ersetzt eine Impfung demnach nicht. Für eine möglichst zuverlässige und belastbare Immunität empfiehlt das nationale Impfgremium in Hinblick auf SARS-CoV-2 eine Grundimmunisierung, die aus drei Impfungen besteht. Eine erfolgte Infektion hat somit laut aktuellen Empfehlungen keine Auswirkung auf die Anzahl der Impfungen.
Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig.
Jenen Personen, die genesen sind und anschließend geimpft wurden, wurde ein Zertifikat über die erhaltenen Impfungen ausgestellt. Seit 11. September 2022 wird eine Genesung vor der ersten Impfung nicht mehr bei der Erstellung des Impfzertifikats berücksichtigt. Personen, die derzeit ein Zertifikat für geimpfte Genesene (1/1, 2/1, 3/1) zur Verfügung gestellt bekommen haben, wurden auf ein Zertifikat für 2-Dosen-Impfstoffe umgestellt. Rückwirkend werden somit nur die Impfungen gezählt, die verabreicht wurden, unabhängig von den Abständen zwischen den Impfungen und ohne die Berücksichtigung einer Genesung.
Hinweis: Genesungszertifikate werden weiterhin erstellt und sind für 180 Tage gültig.
Der Grüne Pass
Die EU Digital COVID Certificates (EU DCCs) bilden die einheitliche Lösung in allen EU-Mitgliedstaaten, welche in Österreich als Test-, Genesungs- und Impfzertifikat umgesetzt wurden. In Österreich sind die digitalen COVID Zertifikate eine Ergänzung zu den bisher bestehenden Nachweisen und werden unter dem Namen Grüner Pass zusammengefasst. Der Grüne Pass bietet viele Vorteile im Hinblick auf die Handhabung und Dokumentation individueller Nachweise.
Die Zertifikate des Grüne Passes dienen als einfacher, sicherer und überprüfbarer Nachweis
- einer Corona-Schutzimpfung,
- einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder
- eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2.
Jedes dieser Zertifikate ist mit einem QR-Code zur Überprüfung versehen. Sie können auch auf elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) gespeichert werden. Alle Zertifikate mit EU-konformem QR-Code können digital, in der App oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden.
Informationen zur Gültigkeit von Zertifikaten als Nachweis im Sinne der 3-G-Regel finden sie unter Regelungen in Österreich – Die 3-G-Regel.
Wurde Ihnen ein fehlerhaftes Zertifikat ausgestellt?
Über das Service-Formular der AGES können Sie die Berichtigung und Neuausstellung Ihres Zertifikats beantragen. Zu Fragen rund um den Grünen Pass kann auch die Hotline der AGES kontaktiert werden. Sie ist sieben Tage die Woche von 0 bis 24 Uhr unter 0800 555 621 erreichbar.
So erhalten Sie die Zertifikate
Die Zertifikate sind digital mit Handysignatur oder Bürgerkarte unter gesundheit.gv.at abrufbar oder können bei folgenden Stellen nach der Vorlage eines Ausweises kostenlos ausgedruckt werden:
- Impfzertifikate:
- Apotheken*,
- niedergelassenen Ärzt:innen*,
- Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse,
- ELGA-Ombudsstellen.
- Genesungszertifikate:
- Gemeinden,
- Bezirksverwaltungsbehörden,
- ELGA-Ombudsstellen.
- Testzertifikate:
- direkt in der Teststelle.
* Impfzertifikate können bei Apotheken und niedergelassenen Ärzt:innen einmal pro Monat kostenlos ausgedruckt werden. Jeder weitere Ausdruck ist gegen ein kleines Entgelt möglich.
Besonders vor Auslandsreisen sollten die Zertifikate neu heruntergeladen und in der Grünen-Pass-Wallet-App aktualisiert werden. So kann sichergestellt werden, dass die Aktualisierungen der Zertifikate übernommen werden und es im Ausland zu keinen Auslesefehlern beim QR-Code kommt.
Wichtiger Hinweis: Es wird ebenfalls empfohlen, alle Zertifikate und Nachweise aufzubewahren. Es handelt sich dabei um persönliche Dokumente.
So werden die Zertifikate kontrolliert
Alle gespeicherten Zertifikate können entweder digital oder in ausgedruckter Form in Kombination mit einem Lichtbildausweis vorgezeigt werden.
Die überprüfende Stelle kann die Gültigkeit des vorgezeigten Zertifikats mittels der offiziellen Prüf-Anwendung „GreenCheck“ prüfen. Für die digitale Überprüfung wird ein Mobiltelefon oder Tablet mit funktionierender Kamera benötigt. Dabei werden keine persönlichen Daten übermittelt – die Prüfung erfolgt offline, also nur im Gerät des Prüfenden. Da der EU-konforme QR-Code der Zertifikate nicht von einem gewöhnlichen QR-Code-Reader gelesen werden kann, ist die Überprüfung nur mittels „GreenCheck“ möglich.
Sollte eine digitale Überprüfung nicht möglich sein, können selbstverständlich die menschenlesbaren Informationen auf den vorgezeigten Zertifikaten auch einfach abgelesen werden.
Das Vorzeigen eines gefälschten Zertifikates bzw. Nachweises wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet. Weiters kann es strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt auch für das Fälschen oder das Vertreiben dieser Nachweise bzw. Zertifikate.
Häufig gestellte Fragen
Es können für alle Corona-Schutzimpfungen EU-konforme Impfzertifikate erstellt werden, die im zentralen Impfregister eingetragen sind. Die COVID-19 Impfstoffe müssen jedoch von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassen sein.
Nein. Es ist jedoch eine Nachtragung einer im Ausland erhaltenen Corona-Schutzimpfung in den e-Impfpass bei den jeweiligen Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen (niedergelassene Ärzt:innen etc.) gegen Entgelt möglich. Die Eintragung in den e-Impfpass ist die Grundlage für die Ausstellung des Impfzertifikats. Wenn die Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff verabreicht wurde und die Impfung in den e-Impfpass eingetragen ist, kann ein Impfzertifikat erstellt und über gesundheit.gv.at abgerufen werden.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man über die Vertretungsregelung auf gesundheit.gv.at die Zertifikate für andere Personen digital abrufen (z.B. Eltern, Erwachsenenvertreter:innen etc.). Nähere Informationen hierzu finden sich auf gesundheit.gv.at.
Ein Zertifikat stellvertretend für eine andere Person ausdrucken zu lassen, ist nur mit einer unterschriebenen Vollmachtserklärung und der Sozialversicherungsnummer der vertretenen Person möglich.
Möchten Eltern bzw. Obsorgeberechtigte für ihre Kinder die Zertifikate ausdrucken lassen, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis über die Elternschaft bzw. die Obsorgeberechtigung und die Sozialversicherungsnummer des Kindes vorweisen.
Hinweis: Technische Umsetzung
Die technische Umsetzung des Grünen Passes ist durch die Europäische Union kofinanziert.
