Regelungen in Österreich
Hier finden Sie einen Überblick über die Regelungen von Risikogruppenschutz bis zu Einreise und Verkehrsbeschränkung.
Inhaltsverzeichnis
Die unten abgebildeten Informationen gelten grundsätzlich für ganz Österreich. Die gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen in Bundesländern und Bezirken können jedoch davon abweichen. Informationen zu Ihrer Region finden Sie auf der Website der Corona-Ampel.
Abseits der gesetzlichen Regelungen wird weiterhin die Einhaltung der allgemein bekannten Hygienemaßnahmen empfohlen:
- Regelmäßig Hände waschen und desinfizieren
- Räume regelmäßig lüften
- Bei Anzeichen von Krankheit zu Hause bleiben und Kontakte vermeiden
- FFP2-Maske tragen
Für Fragen rund um das Coronavirus steht auch die Hotline der AGES rund um die Uhr unter 0800 555 621 zur Verfügung.
Tägliches Leben
Das tägliche Leben kann so gut wie uneingeschränkt stattfinden. Die durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Schutzmaßnahmen helfen, das Infektionsrisiko zu senken. Dies ist insbesondere in manchen Bereichen notwendig, um besonders gefährdete Personengruppen zu schützen.
Derzeit gelten entsprechende gesetzliche Maßnahmen bei Gesundheitsdienstleistungen, in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, aber auch bei Veranstaltungen.
Besuch von Ärzt:innen bzw. anderen Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Heilmassagen, Psychotherapie etc.):
- Tragen einer FFP2-Maske bei unmittelbarem Patientenkontakt
Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Kranken- und Kuranstalten:
- Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen
Zusammenkünfte mit mehr als 500 Personen:
- COVID-19-Beauftragte:r
- COVID-19-Präventionskonzept
Wichtiger Hinweis: Gesundheitsdienstleistungen sind notwendig und daher auch in Zeiten der Pandemie von der Nachweispflicht ausgenommen.
Die Einhaltung der Maßnahmen wird von den lokalen Gesundheitsbehörden mit Unterstützung der Polizei kontrolliert. Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle berechtigt, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden.
Folgende Personengruppen sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit.
- Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen statt der FFP2-Maske einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Schwangere sind von der Maskenpflicht ausgenommen, sie können stattdessen auf einen Mund-Nasen-Schutz zurückgreifen.
- Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Asthma etc.), sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Man muss für den Fall einer Kontrolle ein ärztliches Attest über die Maskenbefreiung bei sich haben.
- Logopäd:innen und ihre Patient:innen sind für die Dauer der logopädischen Tätigkeit von der Maskenpflicht entbunden.
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartner:innen dürfen jedoch die Maske während der Kommunikation abnehmen.
Achtung: Für verkehrsbeschränkte Personen gelten keine Ausnahmen!
Folgende Zusammenkünfte dürfen – auch wenn über 500 Personen teilnehmen – ohne COVID-19-Präventionskonzept und -Beauftragte:n stattfinden:
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953,
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
- Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG),
- Begräbnisse,
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt und
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
Derzeit gilt die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Arbeitsplätzen, an denen Kontakt zu besonders gefährdeten Personengruppen besteht.
Daher gelten entsprechende rechtliche Maßnahmen bei Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen und in der Altenbetreuung.
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen in Betriebsstätten und an sonstigen Orten:
- Tragen einer FFP2-Maske unmittelbarem Kontakt zu Patient:innen
Erbringung mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen
- Tragen einer FFP2-Maske bei unmittelbarem Kontakt zu Kund:innen bzw. Patient:innen
Alten- und Pflegeheime sowie Kranken- und Kuranstalten:
- Tragen einer FFP2-Maske bei unmittelbarem Kontakt zu Patient:innen und Bewohner:innen
Die FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiter:innen, Betreiber:innen oder externe Dienstleister:innen kann entfallen, sofern das Infektionsrisiko durch geeignete technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglastrennwände) verringert werden kann. Betreiber:innen können im Rahmen des Hausrechts allerdings auch strengere Maßnahmen vorschreiben.
Verkehrsbeschränkte Personen am Arbeitsplatz
Verkehrsbeschränkte Personen müssen am Arbeitsplatz durchgehend eine FFP2-Maske tragen, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden. Es können auch organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen, wie etwa Einzelbüros oder Home-Office getroffen werden, um den Kontakt zu anderen Personen auszuschließen. Trennwände oder Luftreinigungsgeräte sind nicht als ausreichende Schutzmaßnahmen zu verstehen.
Ist ein durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (z.B. in der Schwangerschaft) oder wird die Arbeit durch das Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. für Logopäd:innen, Sänger:innen) und sind auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen möglich, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.
Darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden, weil die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen (insbesondere bei Schwangerschaft) nicht möglich ist, oder die Arbeitsverrichtung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird (z.B. Logopäd:innen, Sänger:innen) und auch keine geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen (etwa Home-Office oder Einzelbüros) möglich sind, besteht Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs. Diesen können alle selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen geltend machen. Der entsprechende Antrag ist formlos unter Nachweis des erlittenen Verdienstentgangs bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) einzubringen.
In Fällen, in denen Arbeitnehmer:innen zwar grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen könnten, aber aufgrund ihrer Symptomatik nicht arbeiten können, ist eine telefonische Krankmeldung notwendig. Hier besteht kein Anspruch auf Vergütung, es gelten die allgemeinen Regelungen für Krankenstände.
Informationen zu Arbeitsrecht, „Corona Kurzarbeit“ und Sonderbetreuungszeit finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit.
Schutz der Risikogruppe am Arbeitsplatz
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit wurde in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Schutz von Risikopatient:innen verstärkt. Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest haben damit Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung. Die derzeitige Regelung gilt vorerst bis 30. April 2023.
Menschen mit Erkrankungen, bei denen im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 von einem schweren Krankheitsverlauf auszugehen ist und die zusätzlich
- aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, oder
- bei denen trotz des empfohlenen Impfschemas für immunsupprimierte Personen medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen,
können ein COVID-19-Risiko-Attest von der behandelnden Ärzt:in ausgestellt bekommen.
Das COVID-19-Risiko-Attest bestätigt ein möglicherweise erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Dadurch ergibt sich ein Anspruch auf zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, wie Arbeitsplatzumgestaltung oder Homeoffice. Ist das nicht möglich, kann eine befristete Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wurde ein Kündigungsschutz für Personen mit COVID-19-Risiko-Attest für den Zeitraum der geltenden Regelung gesetzlich festgehalten.
Bei einigen Erkrankungen ist die erhöhte Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 gegeben. Diese sind in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angeführt. Zu diesen gehören zum Beispiel:
- chronische Herzerkrankungen (z.B. ischämische Herzerkrankungen, Herzinsuffizienzen),
- aktive Krebserkrankungen,
- Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden (z.B. Transplantationen, dauerhafte Kortisontherapie, HIV),
- chronische Nierenerkrankungen (z.B. Niereninsuffizienz, Nierenersatztherapie)
- chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose,
- ausgeprägte Adipositas Grad III mit einem BMI über 40,
- Diabetes mellitus oder
- arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden.
Es können auch andere, ähnlich schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen einen besonderen Schutz durch ein COVID-19-Risiko-Attest erfordern. Die individuelle Einschätzung obliegt dem:der jeweiligen behandelnden Ärzt:in.
Das COVID-19-Risiko-Attest enthält die ärztliche Bestätigung, dass ein:e Betroffene:r aufgrund der individuellen gesundheitlichen Situation ein erhöhtes Risiko hat, im Falle einer COVID-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf durchzumachen.
Achtung: Das Attest macht keine Angaben zur spezifischen Grunderkrankung.
Sollte ein:e Arbeitgeber:in Zweifel am durch den:die behandelnde Ärzt:in ausgestellten COVID-19-Risiko-Attest haben, so können diese verlangen, dass das COVID-19-Risiko-Attest binnen zwei Wochen durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef-und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers bestätigt wird. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Ablauf dieser Frist.
Einreise nach Österreich
Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie hat den Personenverkehr verändert. Die Einreise nach Österreich ist seit Beginn der Pandemie in der COVID-19-Einreiseverordnung geregelt. Bei Reisen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und dadurch der Belastung der nationalen Gesundheitssysteme. Aus diesem Grund kann der Personenverkehr zwischen einzelnen Staaten eingeschränkt werden.
Derzeit gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht bei der Einreise nach Österreich.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung müssen die anderen Einreisebestimmungen nach Österreich (z.B. Visa- und Aufenthaltsbestimmungen) weiterhin eingehalten werden. Informationen zu diesen finden Sie auf der Website des Innenministeriums.
Österreicher:innen, die sich im Ausland aufhalten und Hilfe in Sachen Coronavirus benötigen, können sich an die zuständige Botschaft wenden. Auf der Website der entsprechenden Botschaft finden Sie die jeweilige 24-Stunden Bereitschaftsnummer. Für medizinische Hilfe ist der:die Vertrauensärzt:in der Botschaft zuständig (ebenfalls auf den Webseiten auffindbar).
Die Auslandsservice-APP beinhaltet alle Kontaktdaten der österreichischen Vertretungen weltweit.
In der Zentrale in Wien ist das Bürgerservice zuständig. Auslandsösterreicher:innen sollen sich aber immer zuerst an die jeweilige Botschaft wenden. Das Bürgerservice des Außenministeriums unterstützt Österreicher:innen bei Notfällen im Ausland jeden Tag rund um die Uhr unter der Telefonnummer +43 190 115 - 4411.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Website des Außenministeriums.
Für Reisende werden Informationen zu den Einreisebestimmungen verschiedener Länder auf folgenden Websites zur Verfügung gestellt:
- Einreisemodalitäten in andere EU-Mitgliedstaaten unter Re-open EU und
- Einreisemodalitäten in andere Staaten und Gebiete auf der Website des Außenministeriums. Das Außenministerium informiert auch über aktuelle Reisewarnungen.
Verkehrsbeschränkung
Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.
Für alle positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen ist eine zehntägige Verkehrsbeschränkung vorgesehen. Während dieser dürfen die betroffenen Personen ihre Wohnung bzw. ihr Haus verlassen, sind aber in ihren Aktivitäten eingeschränkt. Man kann sich ab dem fünften Tag der Verkehrsbeschränkung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.
Die Verkehrsbeschränkung umfasst:
- Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
- in geschlossenen Räumen
- im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- Betretungsverbot von Einrichtungen mit vulnerablen Risikogruppen oder risikobehafteten Settings:
- Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- Krankenanstalten,
- Kuranstalten,
- Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung,
- Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben,
- Primarschulen und
- sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren, auch solche durch Tagesmütter bzw. -väter.
Betroffene Personen sollten sich während der Verkehrsbeschränkung zusätzlich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Mitarbeiter:innen, Betreiber:innen, Bewohnner:innen, Patient:innen, betreute Personen und Klient:innen dieser Einrichtungen. Auch Besucher:innen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, zur Begleitung Minderjähriger und Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sind vom Betretungsverbot ausgenommen.
Achtung: Strengere Maßnahmen sind wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungen zulässig.
Nein, wenn Sie Symptome verspüren und nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei einem positiven Test auf SARS-CoV-2 ist das auch telefonisch möglich.
Wenn Sie keine Symptome verspüren und arbeitsfähig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten.
Bei Fragen zu Ihrer Verkehrsbeschränkung können Sie sich an die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnortes wenden, da diese die für Sie zuständige Gesundheitsbehörde ist.
Tests auf SARS-CoV-2
Testungen dienen dazu, eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen und sind daher eines der wichtigsten Werkzeuge zur Bewältigung und Eindämmung der Pandemie.
Man unterscheidet hier zwischen
- Antigen-Tests und
- PCR-Tests bzw. anderen molekularbiologischen Tests.
Jeder Person in Österreich stehen pro Monat fünf Antigen-Testkits zur Eigenanwendung sowie fünf PCR-Tests kostenlos zur Verfügung.
Ihr Kontingent an kostenlosen Antigen-Testkits zur Eigenanwendung erhalten Sie in Apotheken. Der Anspruch besteht für alle Personen, die einen aufrechten Krankenversicherungsanspruch in der österreichischen Sozialversicherung bzw. eine e-card haben.
Die Ausgabe und Abwicklung von PCR-Tests wird von den Bundesländern organisiert. Bitte informieren Sie sich hierzu auf der Website Ihres Bundeslandes. Eine Anmeldung zu PCR-Testungen in Apotheken und Teststraßen, sofern diese in Ihrem Bundesland vorgesehen sind, kann weiterhin unter Österreich Testet erfolgen.
Für Personen mit Symptomen sowie für Bewohner:innen, Besucher:innen, Mitarbeiter:innen, Begleitpersonen und externe Dienstleister:innen vulnerabler Settings (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime) stehen weitere kostenlose Tests zur Verfügung.
Antigen-Tests
Ein korrekt durchgeführter Antigen-Test bietet die Möglichkeit eines Nachweises viraler Antigene innerhalb kurzer Zeit (15 bis 30 Minuten). Im Unterschied zu PCR-Tests wird hierbei nicht das Erbgut des Virus nachgewiesen, sondern dessen Proteine bzw. Proteinhülle. Zur Analyse und Interpretation der Ergebnisse von Antigen-Tests wird kein Labor und daher auch kein:e Labormediziner:in benötigt.
Es gibt zwei Arten von Antigen-Tests:
- Antigen-Test durch eine befugte Stelle
- Antigen-Test zur Eigenanwendung
Bei der Eigenanwendung führt man die Probenahme, Auswertung und Interpretation des Ergebnisses selbst durch.
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Für Mitglieder einer Kammer der freien Berufe besteht die Möglichkeit, eine eCard für die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) bzw. für eHealth-Zwecke zu beantragen, auch, wenn das Kammermitglied nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die eCard dient in diesem Fall als persönlicher Schlüssel zum elektronischen Gesundheitswesen und zu ELGA und ändert nichts an der privaten Krankenversicherung. Es besteht kein Krankenversicherungsschutz durch die SVS, Arztbesuche sind daher mit dieser eCard nicht möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie unter chipkarte.at.
Personen, die von ELGA abgemeldet sind, können ihre kostenlosen Antigen-Testkits zur Eigenanwendung mittels Online-Formular hier beantragen:
Hierzu steht auch eine Serviceline der ELGA unter der Nummer 050 124 4460 Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
Es besteht eine gesetzliche Meldeplicht für positive Testergebnisse von Antigen-Tests. Ein positiver Antigen-Test gilt als COVID-19-Verdachtsfall und muss an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitshotline 1450) gemeldet werden. Die Mitarbeiter:innen informieren über die nächsten Orte mit Möglichkeit einer PCR-Nachtestung oder leiten diese direkt ein. Diese Nachtestung sollte innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Im Idealfall sollten auch die Kontaktpersonen der letzten 48 Stunden informiert werden.
Verkehrsbeschränkungen gelten für alle Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Ein positives Antigen-Testergebnis muss innerhalb von 48 Stunden durch einen molekularbiologischen Test überprüft werden. Falls bei der Nachtestung mittels PCR-Test die Infektion nicht bestätigt wird, endet die Verkehrsbeschränkung.
PCR-Tests
Den Goldstandard für die Frühdiagnostik einer Infektion bildet, gemäß wissenschaftlicher Evidenz und internationalen Empfehlungen, der direkte Erregernachweis mittels qualitätsgesichertem PCR-Verfahren bzw. anderer molekularbiologischer Verfahren. Dieser direkte Nachweis von SARS-CoV-2 erfolgt über das Virusgenom (Erbgut).
Es gibt zwei Arten von PCR-Tests:
- PCR-Tests durch befugte Stellen
- PCR-Tests zur Eigenanwendung
Bei der Eigenanwendung entnimmt man das Probematerial selbst und schickt dieses an ein Labor, das die Auswertung und Interpretation des Ergebnisses durchführt, z.B. bei „Gurgel“-Tests.
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FFP2-Schutzmasken
Das korrekte Tragen einer FFP2-Schutzmaske bietet einen sehr guten Schutz vor einer Infektion mit bzw. vor der Weitergabe von SARS-CoV-2.
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP3-, FFP2-Masken) filtern sowohl eingeatmete als auch ausgeatmete Luft sehr effektiv und bieten daher einen sehr wirksamen Selbst- und Fremdschutz.
FFP2-Masken filtern mindestens 94 % der Partikel aus der Umgebungsluft und bieten bei dichtem Sitz neben dem Schutz vor einer Tröpfcheninfektion auch einen sehr guten Schutz vor Aerosolen. Masken schützen sowohl Träger:innen als auch das Umfeld (sofern kein Ausatemventil vorhanden ist).
In einigen Bereichen gilt in Österreich eine FFP2-Maskenpflicht, Informationen hierzu finden Sie im Bereich Tägliches Leben.
Um den bestmöglichen Schutz zu garantieren, müssen FFP2-Masken richtig angewendet werden. Informationen über die richtige Anwendung sind hier abrufbar:
- Infoblatt: "Coronavirus: So trage und verwende ich meine FFP2-Maske richtig (PDF, 506 KB)"
- Dieses Infoblatt ist auch in Fremdsprachen verfügbar.
Laut Verordnung kann eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen werden. Als mindestens gleichwertig gelten folgende Standards:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA)
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)