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Bezahlte Freistellung für freiwillige Helfer im Katastrophenfall

Informationen zur Entgeltfortzahlung für freiwillige Helfer

Seit 1. September 2019 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes, einer freiwilligen Feuerwehr oder eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts

Ein Anspruch auf die bezahlte Dienstfreistellung besteht, wenn

  • die Dienstverhinderung wegen eines Einsatzes bei einem Großschadensereignis oder aufgrund eines Bergrettungseinsatzes erfolgt
  • eine Vereinbarung der Freistellung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gegeben ist

Abgeltung für Entgeltfortzahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch das Land

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die bei einer Dienstverhinderung wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- und Bergrettungseinsatz Entgelt fortzahlen, gebührt nach den jeweiligen Landesgesetzen eine Abgeltung durch das Land. Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Großschadensereignis bzw. der Bergrettungseinsatz eingetreten bzw. erfolgt ist.