Coronahilfen
Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher aus dem Familienhärteausgleich
Familien mit niedrigen Einkommen sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Die Bundesregierung hat sich daher im Rahmen des 6. COVID-19 Pakets auf weitere Krisenhilfen für einkommensschwache Haushalte verständigt und stellt dafür 30 Mio. Euro zur Überbrückung von finanziellen Notlagen zur Verfügung.
Ab Juli 2020 können aus Mitteln des Familienhärteausgleichs daher auch Familien unterstützt werden, die im Bezug von Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe stehen. Konkret sollen Eltern für ihre Kinder eine einmalige Unterstützung in Höhe von 100 Euro pro Kind zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise erhalten.
Für diese Initiative des Sozialministers und der Arbeitsministerin stellt der Bund Mittel in Höhe von insgesamt 13 Mio. Euro zur Verfügung. Die Auszahlung der Krisenhilfe wird - auf Basis der Richtlinie des Sozialministeriums - durch die Bundesländer erfolgen, die auch für die Abwicklung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zuständig sind.
Grundvoraussetzung für eine Unterstützung ist, dass die Eltern für Ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen und einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe haben. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Auch eine Anrechnung der Unterstützung auf die laufende Leistung der Mindestsicherung/Sozialhilfe oder deren Rückzahlung ist nicht vorgesehen.
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.