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Coronahilfen

Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher gemäß "COVID-19-Gesetz-Armut"

Infolge der anhaltenden COVID-19-Krisensituation werden auch im Jahr 2021 Maßnahmen zur Unterstützung einkommensschwacher Personengruppen gesetzt. Dafür sieht das „COVID-19-Gesetz-Armut“ ein Sonderbudget in Höhe von 20 Mio. Euro für finanzielle Hilfen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und -bezieher vor. Konkret können folgende Unterstützungsleistungen gewährt werden:

  • 100 Euro für jedes Kind in einem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalt

Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass zumindest ein Elternteil zum Stichtag 31.01.2021 im Bezug einer Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistung steht.

  • Bis zu 100 Euro Energiekostenzuschuss pro Haushalt

Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass zumindest eine Person im Haushalt zum Stichtag 31.03.2021 im Bezug einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistung steht.

Die Zuwendungen werden einmalig ausbezahlt und müssen nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Beide Leistungen werden auch nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebühren daher zusätzlich zu diesen Bezügen.

Die Auszahlung der Zuwendungen wird - auf Basis der Richtlinie des Sozialministeriums - durch die Bundesländer erfolgen, die auch für die Abwicklung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zuständig sind.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Download: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieherinnen und bezieher gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut (PDF, 167 KB)