Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Leitlinien und Protokolle

Neben der Konvention selbst sind insbesondere Leitlinien und Protokolle weitere Vertragsinstrumente. Sie sollen die Vertragspartner dabei unterstützten ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen nachzukommen.

Leitlinien

Leitlinien erläutern einzelne Bestimmungen der FCTC-Artikel und geben bezugnehmende Empfehlungen:

FCTC Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

Österreich hat das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen am 28. Oktober 2014 als erster Mitgliedsstaat der Europäischen Union ratifiziert. Am 25. September 2018 ist es in Kraft getreten und somit völkerrechtlich bindend.

Das Protokoll zielt auf eine Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels, der unerlaubten Herstellung und der Fälschung ab. Es ergänzt und präzisiert die multidisziplinären Maßnahmen des Rahmenübereinkommens dahingehend, dass es die Vertragsparteien verpflichtet, verbindliche Normen für verstärkte Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten für alle an der Lieferkette Beteiligten in ihren nationalen Rechtssystemen zu verankern. Zugleich müssen die Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Rechtvorschriften annehmen, wonach Zuwiderhandlungen aufgedeckt, ermittelt, verfolgt und geahndet werden. Strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen einschließlich Geldstrafen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zur verbesserten Zusammenarbeit der zuständigen Behörden enthält das Protokoll zudem Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe.

Mehr Informationen zum Thema:

Letzte Aktualisierung: 28. April 2022