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Anerkennung ausländischer Ausbildungen in der Musiktherapie Hier finden Sie Informationen zur Berufsberechtigung in der Musiktherapie in Österreich.

Informationen zur Berufsberechtigung in Österreich

Innerhalb der Europäischen Union gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Die Berufszulassung basiert grundsätzlich auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Sie kommt für Bürger:innen der Europäischen Union (EU) und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie für Schweizer:innen und bestimmte begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung.

Nähere Informationen zu diesem und anderen Gesundheitsberufen in Österreich finden Sie auch in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich 2020 (PDF, 4 MB)

Nachstehend finden Sie Informationen und Antragsformulare für Musiktherapeut:innen mit einer EU/EWR-Berufsqualifikation, die in Österreich tätig werden wollen:

Allgemeine Information zu in der EU/im EWR erworbenen Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

Europarechtliche Grundlage für die Berufszulassung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie). Diese kommt allerdings nur zur Anwendung, sofern ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf in der Musiktherapie ausgestellt wurde bzw. ein Diplom vorliegt, das nach Abschluss eines reglementierten Ausbildungsganges erteilt wird (Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii), sofern dieses in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist und bescheinigt wird, dass Inhaber:innen auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde, und dass die Ausbildung dem vorgesehenen Niveau gleichwertig ist (Artikel 13).

Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufes müssen ebenfalls gestattet werden, wenn die:der Antragsteller:in diesen Beruf vollzeitlich insgesamt ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie/er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist.

Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in diesem Fall in einem Mitgliedstaat

  • von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  • das Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie bescheinigen und
  • bestätigen, dass die:der Inhaber:in auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

Der musiktherapeutische Beruf ist in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Dies bedeutet, dass keine sogenannte „automatische“ Anerkennung aufgrund von Mindestanforderungen an die Ausbildung („harmonisierte Ausbildung“) wie etwa bei den Gesundheitsberufen „Ärztin und Arzt“, „Hebamme“ oder „Krankenpfleger:in für allgemeine Pflege“, zur Anwendung kommen kann.

Liegt ein Qualifikationsnachweis aus einem Mitgliedstaat vor, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, kann auch das „allgemeine Anerkennungssystem“ der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht zur Anwendung kommen, sofern keine entsprechende Berufserfahrung als Musiktherapeut:in unter den oben angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. Beispielsweise wäre die Anwendung einzelner musiktherapeutischer Kompetenzen im Rahmen anders gelagerter Berufsausübung wie einer Tätigkeit als „Heilpraktiker:in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ nicht als eigenständige Berufsausübung der Musiktherapie zu werten.

In diesem Fall ist nur eine Nostrifizierung, oder falls auch diese wegen mangelnder Gleichwertigkeit nicht möglich ist, eine Anerkennung von Studien und Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse im Rahmen eines Studiums nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, möglich.

So haben beispielsweise Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Musiktherapie an einer deutschen Ausbildungseinrichtung verfügen, um eine Berufsberechtigung als Musiktherapeut:in in Österreich zu erlangen, in der Regel entweder

  • einen Antrag auf Nostrifizierung an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule, die ein Studium bzw. einen Studiengang Musiktherapie anbietet, zu stellen, oder
  • ein entsprechendes Studium der Musiktherapie in Österreich zu absolvieren, wobei die Möglichkeit der Anerkennung von Studien, Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse bei Gleichwertigkeit gegeben ist.

Nähere Informationen zu Nostrifizierung oder Anerkennung erhalten Sie bei österreichischen Universitäten oder Fachhochschulen, die ein Studium oder einen Studiengang in der Musiktherapie anbieten.

Informationen zur Einreichung

Für eine Berufsberechtigung in Österreich ist eine schriftliche Antragstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Anfragen sind unter Angabe einer Telefonnummer an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at richten. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formular

Anmeldung auf Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation (Word, 126 KB)

Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgrund einer ausländischen Qualifikation (Word, 123 KB)

Zuletzt aktualisiert am:

28.12.2022

Letzte Aktualisierung: 28. Dezember 2022