Musiktherapeutin, Musiktherapeut
Hier finden Sie Informationen zur Eintragung in die Musiktherapeutenlisten, Datenänderung, Fortbildung, Dokumentation, Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Musiktherapie und Richtlinien zur Berufsausübung.
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung. Insbesondere wird sie bei Menschen mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen eingesetzt.
Ziel der Behandlung ist:
- Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
- behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
- die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der/des Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen
Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der zuvor umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
- Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
- Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
- Rehabilitation
- Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
- Lehre und Forschung
Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung
Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:
1. Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenständigen Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
2. Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
- eine Ärztin/einen Arzt oder
- eine klinische Psychologin/einen klinischen Psychologen oder
- eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten oder
- eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten oder
- eine Zahnärztin/einen Zahnarzt und
unter regelmäßiger Supervision
- durch eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin/einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten im fachlich erforderlichen Ausmaß
Zusatzinformation zur eigenverantwortlichen Berufsausübung
Jene Berufsberechtigten, die bereits in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung eingetragen sind und nun die Eintragung der Berufsberechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung anstreben, haben dafür auch einen „Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste“ zu stellen.
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen. Von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Strafregisterbescheinigung zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann Abstand genommen werden, sofern seit der Eintragung zur mitverantwortlichen Berufsausübung weniger als zwei Jahre vergangen sind.
Erlangung der Berufsberechtigung
Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung der Musiktherapie
- Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
- Gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- Deutschkenntnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Eintragung in die Musiktherapeutenliste
Informationen zur Einreichung
Der Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste kann per Post oder persönlich eingereicht werden.
Post-Adresse
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Persönliche Einreichung
Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Erdgeschoß. Zi.Nr. EE37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können, Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.
Allfällige Anfragen
Allfällige Anfragen zum Ermittlungsverfahren können unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail an ipp.office@sozialministerium.at entgegengenommen werden.
Berufsliste und Datenänderung
Die Kontaktdaten sind zu finden unter der Musiktherapeutenliste
Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort zu melden. Die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Berufsberechtigung finden Sie unter den Berufslisten in der öffentlich zugänglichen Musiktherapeutenliste.
Der Eintrag in die MusiktherapeutInnenliste ist als Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung anzusehen und soll daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. verwendet werden. Die Ausstellung einer weiteren Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig.
Folgende Änderungen sind meldepflichtig
- Namensänderung
- Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
- Jeder Verzicht auf die Berufsausübung (dauernd oder zeitweilig)
- Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt
Darüber hinaus können weitere allfälligen Änderungen gemeldet werden, wie
- Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
- Zusatzbezeichnungen; gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 Musiktherapiegesetz kann jener akademischer Grad, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde, als allfällige Zusatzbezeichnung in abgekürzter Form in die MusiktherapeutInnenliste aufgenommen werden.
Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:
- bei Namensänderung: beispielsweise Heiratsurkunde
- bei Ergänzung eines akademischen Grades: beispielsweise Promotions- oder Sponsionsbescheid
Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben ist das Änderungsformular (ebenfalls nachstehend unter "Formulare") zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:
- per E-Mail: ipp.office@sozialministerium.at oder
- per Post: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Fortbildung
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sind dazu verpflichtet, ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Dafür sind
- regelmäßige in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften zu besuchen sowie
- Supervision in Anspruch zu nehmen
Fortbildung im Zuge einer vorübergehenden Berufsunterbrechung
Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten haben bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufsausübung von mehr als einem Jahr (bis maximal 5 Jahre) zumindest 30 Fortbildungseinheiten im letzten Jahr vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren.
Wenn die Berufsausübung für mehr als fünf Jahre unterbrochen wird, erlischt gemäß § 17 Abs. 1 MuthG die Berufsberechtigung. In diesem Fall entsteht die Fortbildungspflicht erst wieder mit einer etwaigen neuerlichen Eintragung in die Musiktherapeutenliste, bei der allerdings die zwischenzeitlich erfolgte Fortbildung als Eintragungskriterium heranzuziehen wäre.
Detailinformationen zur Fortbildungspflicht sind der Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB) zu entnehmen.
Dokumentation
Die Musiktherapeutin und der Musiktherapeut hat über jede von ihr/von ihm gesetzte musiktherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Musiktherapiegesetz hat jede Musiktherapeutin oder Musiktherapeut, der (die) im Fall ihres (seines) Todes die verpflichtende Aufbewahrung der musiktherapeutischen Dokumentationen, die nicht der Aufbewahrungspflicht von Einrichtungen unterliegt, gegen Kostenersatz.
1. einer von der verstorbenen/einem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Gesundheitsressort schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Übernahmepflicht schriftlich eingewilligt hat, oder
2. sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Gesundheitsressort zu bestimmenden Dritte
zu übermitteln. Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular Meldung der Dokumentationsaufbewahrung zum Download zur Verfügung, das per E-Mail an ipp.office@sozialministerium.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermittelt werden kann.
Anerkennung ausländischer Ausbildungen als Musiktherapeutin oder Musiktherapeut
Informationen zur Berufsberechtigung als Musiktherapeutin oder Musiktherapeut in Österreich finden Sie unter Anerkennung-ausländischer-Ausbildungen
Formulare
Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste (Word, 135 KB)
Eintragung von Arbeitsschwerpunkten (Word, 97 KB)
Formular zur Änderung der Daten (Word, 90 KB)
Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 70 KB)
Richtlinien
Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB)
Information zum Gewaltschutzgesetz 2019 gemäß MuthG (PDF, 192 KB)
Verschwiegenheitspflicht (PDF, 221 KB)
Zuletzt aktualisiert am:
19.11.2020