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Strahlenschutz

Zuständigkeiten des Ministeriums

  • Strahlenschutz bei medizinischen Anwendungen ionisierender Strahlung
  • Lebensmittelüberwachung auf Radioaktivität
  • Radiologische Notfälle
  • Anerkennung von Strahlenschutzausbildungen
  • Anerkennung von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern 
  • Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten für ärztliche Untersuchungen nach dem Strahlenschutzrecht

Bewilligungen im Bereich der Medizin

Tätigkeiten mit Strahlenquellen, wie etwa die Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin, sind in Österreich grundsätzlich bewilligungspflichtig. Das bedeutet, dass vor der Aufnahme jeder Tätigkeit ein Bewilligungsverfahren durchgeführt wird. Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Behörde prüft den Antrag und fordert erforderlichenfalls weitere Unterlagen ein, die nötig sind, um den Strahlenschutz zu beurteilen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass die beantragte Tätigkeit den Anforderungen des Strahlenschutzrechtes entspricht, steht am Ende des Bewilligungsverfahrens ein positiver Bescheid, der zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt. Ein solcher Bescheid enthält Auflagen und teilweise auch Bedingungen. Die Einhaltung und Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen ist verpflichtend.

Um sicherzustellen, dass bewilligte Tätigkeiten nur unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften sowie der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ausgeübt werden, finden in regelmäßigen Abständen behördliche Überprüfungen statt. Diese periodischen Überprüfungen werden von der jeweils zuständigen Behörde jährlich, alle drei oder alle vier Jahre durchgeführt. Das Intervall der Überprüfungen ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit.

In zwei Fällen ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig:

  • Tätigkeiten in humanmedizinischen, strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden und
  • Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden.

In allen übrigen Fällen ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Beispiele für diese Fälle sind der Betrieb von Röntgenanlagen im Bereich der Human- und Veterinärmedizin oder die Verwendung von Radionukliden in der Nuklearmedizin.

Benötigte Antragsunterlagen für konkrete Tätigkeiten sind auf der Homepage der jeweils zuständigen Behörde zu finden. Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich vor Antragsstellung bei der jeweils zuständigen Behörde zu informieren!

Nachstehend sind die einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit jedenfalls beizulegenden Unterlagen angeführt:

  • genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
  • technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  • Benennung einer/eines Strahlenschutzbeauftragten inkl. Aus- und Fortbildungsnachweisen;
  • Strahlenschutzgutachten;
  • gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
  • gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
  • gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen oder Ableitungen;
  • gegebenenfalls eine Sicherheitsanalyse und ein Notfallplan.

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Strahlenschutzgesetz

Nachstehend finden Sie Listen mit Ärzt:innen, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten, die gemäß § 127 Strahlenschutzgesetz 2020 ermächtigt wurden, die gemäß § 69 Strahlenschutzgesetz 2020 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen durchzuführen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der angeführten Adressdaten.

Burgenland (PDF, 407 KB) (PDF, 407 KB)

Kärnten (PDF, 449 KB) (PDF, 449 KB)

Niederösterreich (PDF, 476 KB) (PDF, 475 KB)

Oberösterreich (PDF, 438 KB) (PDF, 438 KB)

Salzburg (PDF, 415 KB) (PDF, 415 KB)

Steiermark (PDF, 442 KB) (PDF, 438 KB)

Tirol (PDF, 426 KB) (PDF, 403 KB)

Vorarlberg (PDF, 426 KB) (PDF, 426 KB)

Wien (PDF, 592 KB) (PDF, 489 KB)

Eine Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 ist beim BMSGPK, Abteilung VII/A/2, zu beantragen. Dem Antrag sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Ausbildung für ermächtigte Ärzt:innen und das ius practicandi bzw. Facharztdiplom beizulegen. Zudem ist es notwendig, eine Adresse für die Zustellung des Bescheides bekanntzugeben. Diese Adresse wird auf der Homepage des BMSGPK veröffentlicht. Für die Ermächtigung fallen Kosten in Höhe von etwa 140 Euro an.

Ermächtigte Ärzt:innen, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten werden ersucht, allfällige Änderungen von Adress- oder Namensdaten bekanntzugeben.

E-Mail: strahlenschutz@gesundheitsministerium.gv.at oder manfred.ditto@gesundheitsministerium.gv.at
Postadresse: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abt. VII/A/2, Stubenring 1, 1010 Wien

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Die aktuell gültige Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 375/2017 geändert mit BGBl. II Nr. 353/2020, inklusive aller Anlagen finden Sie unter dem folgenden Link im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Die Medizinische Strahlenschutzverordnung wurde 2017 neu gefasst und zur Anpassung an das neue Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, novelliert. Sämtliche Dokumente zur Novelle, die im Rahmen der Begutachtung zur Verfügung gestellt wurden, finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes. Dazu gehört unter anderem die Novellenfassung, die zugehörigen Erläuterungen und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Klicken Sie auf diesen Link, um die entsprechende Seite im Rechtsinformationssystem zu öffnen.

Untenstehend finden Sie die Erläuterungen sowie die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Stammfassung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 2017. Diese Dokumente sind derzeit leider noch nicht barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden. Die Dokumente werden derzeit nachbearbeitet und ausgetauscht, sobald sie barrierefrei sind.

Publikationen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) dafür zuständig, Lebensmittel und die Umwelt auf Radioaktivität und Strahlung zu überwachen. Im Auftrag dieser beiden Ministerien untersucht die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) pro Jahr über 2000 Umwelt- und Lebensmittelproben auf Radioaktivität. Bei diesem umfangreichen Überwachungsprogramm werden Verfahren eingesetzt, mit denen auch sehr geringe Mengen an Radioaktivität festgestellt werden können. Außergewöhnliche Messwerte meldet die AGES sofort dem zuständigen Ministerium. So können erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung rasch ergriffen werden.

Berichte über die Ergebnisse der Überwachung auf Radioaktivität und Strahlung in Österreich gibt es seit den 1950er-Jahren. Der vorliegende Bericht schließt an die früheren an und gibt einen Überblick über die Radioaktivitätsüberwachung in Österreich im Jahr 2021. Neben exemplarischen Ergebnissen enthält er auch eine Bewertung der gesundheitlichen Relevanz der in der Umwelt und den Lebensmitteln enthaltenen Radioaktivität.

Im Folgenden finden Sie die Berichte der letzten Jahre. Sie enthalten vor allem Daten aus der Umwelt- und Lebensmittelüberwachung auf Radioaktivität. Diese Dokumente sind leider nur teilweise barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden.

Kinder sind besonders strahlenempfindlich. Der "Leitfaden für Röntgenaufnahmen bei Kindern" enthält konkrete Anleitungen für die Durchführung von pädiatrischen Röntgenuntersuchungen. Ein konsequentes Vorgehen nach diesen Anleitungen stellt sicher, dass die benötigte diagnostische Information mit möglichst geringer Strahlendosis erzielt wird.


Leitfaden Kinderradiologie (PDF, 1 MB) (PDF, 668 KB)

 

Anleitung zum optimalen Einsatz der Radiologie

Überweisungsleitlinie für medizinische Bildgebung

Dieses Dokument ist derzeit leider noch nicht barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden. Das Dokument wird derzeit nachbearbeitet und ausgetauscht, sobald es barrierefrei ist.

Ein Leitfaden für die Praxis

Röntgenstrahlung muss sorgfältig eingesetzt werden – das bedeutet, dass nur unbedingt notwendige Untersuchungen und Eingriffe durchgeführt werden. Zum sorgfältigen Einsatz gehört auch, dass die Durchführung so erfolgt, dass die benötigte Bildinformation mit möglichst geringer Strahlendosis erzielt wird.

Unter einem besonderen Blickwinkel ist der Einsatz von Röntgenstrahlung während der Schwangerschaft zu betrachten. Hier sind neben Nutzen und Risiko für die Schwangere selbst auch Nutzen und Risiko für das ungeborene Kind zu berücksichtigen.
 
Der vorliegende Leitfaden richtet sich primär an Menschen, die in die medizinische Anwendung von Röntgenstrahlung involviert sind. Er dient als Grundlage zur Abschätzung des Strahlenrisikos für das ungeborene Kind bei den verschiedenen Anwendungen und gibt Anleitungen für die praktische Vorgangsweise. Weiters beinhaltet er die rechtlichen Grundlagen, die Grundsätze des Strahlenschutzes sowie die biologischen Strahlenwirkungen.

Download: Schwangerschaft und Röntgenuntersuchungen (September 2017) (PDF, 3 MB) (PDF, 3 MB)

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Strahlenschutzausbildungen

Nachstehend finden Sie Listen mit jenen Personen und Ausbildungsstellen, deren Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 126 Absatz 3 Strahlenschutzgesetz 2020 bzw. deren Ausbildung von ermächtigten Ärzt:innen sowie von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz gemäß § 126 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz 2020 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anerkannt wurden.

Letzte Aktualisierung: 27. März 2024