Betriebe in Drittstaaten (Stand Juli 2018)
Listen harmonisierter Betriebe
In den meisten Bereichen der Einfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendungen (z.B. lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, dazu gehören Lebensmittel aber auch Samen und Embryonen) ist gesetzlich festgelegt, dass deren Einfuhr nur aus zugelassenen Betrieben in Drittstaaten erfolgen darf. Aufgrund der Harmonisierung der Einfuhrbedingungen in der Europäische Union sind diese Listen einheitlich geregelt und für die gesamte Europäische Union gültig. Die Betriebe können entweder nach Betriebsart ("Sector") oder nach Ländern ("country") abgerufen werden.
Harmonisierte Betriebslisten (Einfuhr)
Dies ist der Link auf die Homepage der Europäischen Kommission mit den harmonisierten Listen der zugelassenen Betriebe für die Einfuhr von Lebensmitteln, Samen und Embryonen sowie tierischen Nebenprodukten in Drittstaaten.
Harmonisierte Betriebslisten (Einfuhr) / Harmonised lists of establishments (import)
Listen nicht harmonisierter Betriebe
In wenigen Bereichen der Einfuhr ist der Prozess der Harmonisierung noch nicht so weit fortgeschritten. Es bestehen zwar einheitliche Einfuhrbedingungen und Zeugnisvorschriften, aber es wurden noch keine gemeinschaftsweit gültigen Betriebslisten festgelegt. In diesen Bereichen sind die Listen auf nationaler Ebene festzulegen. In diesen Bereichen sind die Listen auf nationaler Ebene festzulegen. Hier gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der erste Bestimmungsort der Sendung liegt.
Die Zulassung bzw. Registrierung des jeweiligen Betriebs ist durch den amtlichen Tierarzt, der die Bescheinigung ausstellt, in dieser zu bestätigen. Österreich führt keine Kontrolllisten.
Listen von Bestimmungsbetrieben
Manche Sendungen dürfen bei der Einfuhr nur in dafür zugelassene Betriebe in der EU verbracht werden, z.B. Wild in der Decke, Ziervögel oder im Bereich der tierischen Nebenprodukte sogenannte Zwischenerzeugnisse. Listen dieser Betriebe werden auf der Homepage des BMASGK oder durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Untenstehend finden Sie Links zu diesem Bereich sowie zur Homepage der Kommission.
Zugelassene Bestimmungsbetriebe für tierische Nebenprodukte
Zugelassene Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 und VO (EU) Nr. 142/2011 sind geeignet, auch Einfuhrsendungen zu bearbeiten. Aus der Zulassung ergibt sich die Art der Betriebstätigkeit, Kategorie und Art der Produkte, die übernommen werden dürfen. Darüber hinaus können auch zugelassene Arzneimittelbetriebe Bestimmungsort für tierische Nebenprodukte sein.
Betriebslisten für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Österreich / Link to the list of establishments for food of animal origin in Austria
Listen der Quarantänestationen für Ziervögel auf der Homepage der Europäischen Kommission
Für die Listen muss "List of EU Member States' approved establishments in the veterinary field" angeklickt werden, dann der Link für das jeweilige Land individuell angewählt werden, dann erst die einzelnen Betriebskategorien.
Listen der Zolllager etc. auf der Homepage der Europäischen Kommission
Dies ist der Link zur Liste der veterinärbehördlich zugelassenen Freizonen, Freilager und Zollager für nicht EU-konforme Waren im Sinne der RL 97/78/EG
Achtung: In Österreich gibt es zur Zeit keine derartigen zugelassenen Betriebe
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