Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools)
Zu Recht gehört Schwimmen zu den beliebtesten Sportarten und Freizeitbeschäftigungen und kann einen Beitrag zur Erlangung und Erhaltung der Gesundheit leisten. Die menschliche Gesundheit kann jedoch durch mögliche im Beckenwasser vorhandene Krankheitserreger und Schadstoffe beeinträchtigt werden.
Allgemeine Informationen
Wie der Oberste Sanitätsrat in einem Gutachten festgestellt hat, sind Gefahren der Übertragung von Krankheiten in Bädern auf folgende Art und Weise gegeben:
- über den Verdauungstrakt (z.B. Salmonellen, Wurminfektionen, Hepatitis A u.a.),
- über andere Schleimhäute (wie z.B. die Schwimmbadkonjunktivitis u.a.),
- von feuchten Böden direkt auf die Haut, besonders der Füße (z.B. Fußpilzbefall) und
- auf dem Luftweg (Atemwegsinfektionen, auch durch Aerosole).
Zum Unterschied von Trinkwasser wird Badewasser im Kreislauf geführt und darüber hinaus erwärmt, weshalb die Anreicherung mit Krankheitserregern und unerwünschten chemischen Stoffen zu vermeiden ist.
Bäderhygienerechtlichen Vorschriften
Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften legen verbindliche Eckdaten im Hinblick auf eine möglichst sichere Badewasseraufbereitungstechnik und einen möglichst geringen Einsatz von Chemikalien fest. Sie enthalten Bestimmungen zu Errichtungs- und Betriebsbewilligung als auch zu:
- allgemeinen Anforderungen an Becken
- Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit
- Untersuchungsmethoden
- Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren
- hygienischer Betriebsführung
- zulässigen Desinfektionsmitteln
- innerbetriebliche Kontrolle
- behördlicher Kontrolle.
Als Indikatorparameter werden chemisch-physikalische Parameter und in mikrobiologischer Hinsicht
- koloniebildende Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur
- Escherichia coli
- Enterokokken
- Pseudomonas aeruginosa
- und, wo zutreffend, Legionellen
untersucht.
Innerbetriebliche Kontrolle
Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in welches täglich die Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes (freies und gebundenes Chlor) und des pH-Wertes des Beckenwassers sowie technische Daten (wie zu Filterspülung, Füllwasserzusatz, Förderstrom des Beckens) und Informationen zum Badebesuch einzutragen sind. Darüber hinaus haben BetreiberInnen einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten von Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 BHygG einzuholen.
Desinfektion des Badewassers
Um das Risiko einer Übertragung von Krankheitserregern von Badegast zu Badegast zu minimieren, ist bei Badewasser in Becken eine Desinfektion (gezieltes Abtöten von Krankheitserregern) mit Chlor unerlässlich. Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften schreiben eine Desinfektionsleistung vor, wonach 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden müssen.
Unerwünschte Desinfektionsnebenprodukte, wie Trihalogenmethane (THM), können sich bilden, wenn organische Verunreinigungen, wie sie von jedem Badegast eingebracht werden (z.B. Körperflüssigkeiten, Hautschuppen, Kosmetika), im Wege der Aufbereitung (durch Flockung und Filtration eventuell durch eine zusätzliche Ozon-Oxidationsstufe) nicht ordnungsgemäß entfernt werden. Die Vorschriften beinhalten dazu Richt- und Grenzwerte um eine gesundheitsgefährdende Anreicherung im Beckenwasser zu vermeiden.
Werden die hygienerechtlichen Anforderungen trotz entsprechender technischer Einrichtungen nicht eingehalten, ist häufig eine mangelhafte Betriebsführung die Ursache, wie z.B. eine nicht sachgerechte Filterspülung. Mit einer Nachjustierung von Anlagenteilen und/oder Nachschulung des die Anlage betreuenden Personals kann häufig Abhilfe geschaffen werden.