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Leistungen

Höhe der Leistungen

Mit dem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

Nachdem eine flächendeckende Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes in den Bundesländern bislang noch nicht erfolgt ist (Sozialhilfe-Ausführungsgesetze wurden mit Stand 1. Jänner 2024 in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg erlassen), gelten bis zu deren Inkrafttreten noch die jeweiligen Mindestsicherungsgesetze der Länder. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Die neuen Sozialhilfe-Gesetze sehen insbesondere für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Systematik vor. Aus diesem Grund weichen die Leistungshöhen in jenen Bundesländern, in denen noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde (derzeit Tirol und Burgenland), von den Beträgen der Mindestsicherung ab (bei den Paaren rund  1.734 Euro Mindestsicherung statt rund 1.618 Euro Sozialhilfe).

Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2024 maximal rund 1.156 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.618 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.

Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 12. Dezember 2019 können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.

Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 139 Euro (1. Kind) und rund 35 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (= Höchstsätze, Werte 2024).

Darüber hinaus haben die Bundeländer einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2024: max. rund 208 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.

Deckelung der Geldleistung
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem eine sog. "Deckelungsbestimmung" vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2024 rund 2.023 Euro.

Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (2024: bis zu 231 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewähren derzeit zusätzliche Leistungen entweder aus Mitteln der Sozialhilfe/Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz/Mindestsicherungsgesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc).

Auch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte „Wohnkostenpauschale“ abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

Beispiel für eine Alleinlebende/einen Alleinlebenden:

Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) für eine alleinlebende Person beträgt im Jahr 2024 maximal rund 1.156 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 347 Euro) auf rund 1.503 Euro für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

Darüber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. für den Ausgleich von Mietzinsrückständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis G 270-275/2022-15, V 223-228/2022-15 vom 15.03.2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden (keine zwingende Auszahlung mehr an die Vermieter). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Krankenversicherung

Bezieherinnen bzw. Bezieher einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ohne Krankenversicherungsschutz werden  von den Sozialämtern  zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

Kostenersatz

Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit diesem Thema.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern:

Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

  • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
  • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder 
  • Kinder für ihre Eltern 
  • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
  • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person); Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

  • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
  • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
  • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
  • Erben

Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024