Abschrift: Schwerarbeitspension
Es informiert: Susanne Slovatsek - Sektion Sozialversicherung
Mit der Schwerarbeitspension ist es möglich, eine
Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz vor Erreichen des
Regelpensionsalters in Anspruch zu nehmen.
Diese Leistung kann auch von Versicherten in Anspruch
genommen werden, die bereits vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden.
Der Versicherungsfall tritt bei Männern und Frauen mit Vollendung
des 60. Lebensjahres ein und ist somit für Frauen vorerst ohne Bedeutung.
Die Mindestversicherungszeit beträgt 540 Versicherungsmonate nach
dem Allgemeinen Pensionsgesetz bzw. nach den Sozialversicherungsgesetzen. Davon
müssen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240
Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.
Das Sozialministerium hat per Verordnung festgelegt, unter
welchen Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt.