Lohnkontrolle
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) soll gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmer/innen sichern.
- Verwaltungsstrafen bei Unterschreiten des Entgelts
- Strafrahmen in Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
- Erweiterte Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen bei Unterschreiten des Entgelts
Jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der sogenannte Grundlohn unterschritten wird.
Strafrahmen in Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
Abhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und je nachdem, ob eine Wiederholung der Verwaltungsübertretung vorliegt, reichen die Strafrahmen von € 1.000,- bis € 50.000,-. Der Überlasser bzw. die Überlasserin hat die Lohnunterlagen nun nachweislich bereitzustellen. Auch der Beschäftiger bzw. die Beschäftigerin ist strafbar, wenn er/sie die Lohnunterlagen nicht bereithält. Die Strafrahmen für die Kontrollvereitelung sind auf bis zu € 20.000,- erhöht. Weiters ist auch das Nichtübermitteln von Unterlagen trotz Aufforderung mit Strafe bedroht.
Ebenso wie bei Unterentlohnung kann die Kontrollvereitelung und das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen eine Untersagung der Dienstleistung nach sich ziehen.
Erweiterte Sicherungsmaßnahmen
- Einheben einer vorläufigen Sicherheit (Geld oder Gegenstände des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bzw. des Überlassers/der Überlasserin)
- Ausspruch eines Zahlungsstopps gegenüber dem/der Auftraggeber/in oder Beschäftiger/in durch die kontrollierenden Einrichtungen
Außerdem können die Sicherungsmaßnahmen für alle Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG verhängt werden.