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Badegewässer

Bestimmte Oberflächengewässer die bevorzugt zum Baden genutzt werden, werden als sogenannte "Badegewässer" während der Badesaison nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer untersucht.

EU-Rechtsvorschriften zur Qualität der Badegewässer

Mit der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer wurden für alle Arten von Oberflächengewässern, in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, Grenzwerte bzw. Richtwerte für mikrobiologische, physikalische, chemische und andere als Zeichen der Verschmutzung geltende Parameter festgelegt.

Die Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer ist für Österreich mit 1. Jänner 1997 wirksam geworden. Seither ist jährlich ein Bericht über die Durchführung der Überwachung der Badegewässer in Österreich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Mit 24. März 2006 ist eine neue Badegewässerrichtlinie, die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, in Kraft getreten. Die Richtlinie 76/160/EWG wurde mit 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2006/7/EG:

  • die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils für jedes Badegewässer
  • anstelle der bisherigen Parameter zwei neue bakteriologische Parameter zur Überwachung der Badegewässerqualität (E. coli und intestinale Enterokokken)
  • die jährliche Einstufung der Qualität eines Badegewässers auf Grundlage der Daten der letzten vier Badesaisonen (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
  • vier Qualitäten der Badegewässer (in Österreich erstmals mit der Badesaison 2013)
  • zu ergreifende Bewirtschaftungsmaßnahmen
  • Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie
  • Information der Öffentlichkeit an jedem Badegewässer und im Internet (spätestens mit Beginn der Badesaison 2012).

Die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erfolgte durch eine mit 16. Juli 2009 in Kraft getretene Novelle zum Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl. I Nr. 64/2009 (zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 42/2012), und durch eine mit 30. Oktober 2009 in Kraft getretene eigene Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2013).

Ein "Badegewässer" im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem

  • mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
  • für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird (§ 2a Abs. 2 BHygG).

"Oberflächengewässer" sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt (§ 2a Abs. 1 BHygG).

"Badestellen" (Überwachungsstellen, Probenahmestellen) dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist (§ 2a Abs. 3 BHygG).

Ein "Oberflächengewässer" kann sohin ein oder mehrere "Badegewässer" (Abschnitt eines Oberflächengewässers) aufweisen; im Bereich jedes Badegewässers befindet sich in der Regel eine Probenahmestelle ("Badestelle").

Wesentliches Kriterium für die Einstufung eines Abschnitts eines Oberflächengewässers als Badegewässer ist auch nach der RL 2006/7/EG eine „große Zahl“ von Badenden; darüber hinaus besteht die Anforderung, dass an diesem Abschnitt des Oberflächengewässers kein dauerhaftes Badeverbot besteht und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.

Was unter einer "großen Zahl" von Badenden zu verstehen ist, legt die RL 2006/7/EG nicht fest. Dies ist – wie auch schon nach der RL 76/160/EWG – im Einzelfall zu beurteilen.

Die Europäische Kommission führt in ihrer Mitteilung vom 21.12.2000 "Eine neue Politik für die Badegewässer", KOM(2000) 860 endgültig, aus " …. dass nicht alle Gewässer als "Badegewässer" ausgewiesen werden können und dass der Hauptzweck von Badegewässern Erholung und Fremdenverkehr ist".

Badesaison bleibt auch nach der RL 2006/7/EG der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres (§ 4 BGewV).

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Die nach der RL 76/160/EWG bestimmten Badegewässer und Badestellen sind auch die Badegewässer und Badestellen nach der RL 2006/7/EG.

Bis zum 15. April eines jeden Kalenderjahres hat die Landeshauptfrau /der Landeshauptmann der Bundesministerin für Gesundheit die für die kommende Badesaison aktuelle Badegewässerliste sowie einen für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan zu übermitteln (§ 9a Abs. 3 BHygG).

Qualität der Badegewässer

Die Europäische Kommission veröffentlichte ihren letzten Bericht über die Ergebnisse/Einstufungen der europäischen Badegewässer am 3. Juni 2022 mit den Ergebnissen/Einstufungen zur Badesaison 2021

In der Badesaison 2021 entsprachen in Österreich 99,6% (260) der Badegewässer den Qualitätsvorgaben der Badegewässerrichtlinie; die restlichen 0,4% beziehen sich auf ein (1) neu hinzu gekommenes Badegewässer, das aufgrund eines noch nicht kompletten Datensatzes über vier Badesaisonen noch nicht eingestuft werden konnte.

97,7% (255) der Badegewässer wiesen eine ausgezeichnete Wasserqualität auf, 1,5% (4) eine gute Wasserqualität, 0,4% (1) eine ausreichende Wasserqualität und 0,0% (0) eine mangelhafte Wasserqualität. Insgesamt wurden 261 österreichische Badegewässer beurteilt.

Neuerung seit der Badesaison 2013

Wesentliche Neuerungen seit der Badesaison 2013:

  • Die Bewertung und Einstufung der Badegewässer erfolgt auf Grund der Daten der letzten 4 Badesaisonen nach vorgegebenen Perzentilmethoden (§§ 9 und 10, Anlagen 1 und 8 BGewV),
  • für die Parameter E. coli und intestinale Enterokokken gelten die Werte (Perzentilwerte) der Anlage 1 BGewV,
  • Einstufung und qualitativer Zustand eines Badegewässers: "mangelhaft" oder "ausreichend" oder "gut" oder "ausgezeichnet".
     

Zum Ende der Badesaison 2015 haben alle Badegewässer zumindest eine "ausreichende Qualität" aufzuweisen (§ 9a Abs. 9 BHygG, §§ 9 und 10 BGewV).

Bewirtschaftungsmaßnahmen

Maßnahmen, die in Bezug auf Badegewässer zu ergreifen sind, nach der Richtlinie 2006/7/EG (§ 2a Abs. 9 BHygG):

  1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils
  2. Erstellung eines Überwachungszeitplans
  3. Überwachung der Badegewässer
  4. Bewertung der Badegewässerqualität
  5. Einstufung der Badegewässer
  6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen
  7. Information der Öffentlichkeit
  8. Maßnahmen zu Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber Verschmutzung
  9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung

Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung

Für sämtliche Badegewässer waren Badegewässerprofile zu erstellen. In diesen sollen alle potenziellen Verschmutzungs- oder Verunreinigungsquellen innerhalb oder in der Nähe des Badegewässers beschrieben, quantifiziert, analysiert und kartografiert werden. Mittels derartiger Profile sollen die Informationen gewonnen werden, die

bei der langfristigen Planung von Erhaltungs- oder Verbesserungsprogrammen,

bei der Erstellung von Checklisten für Verschmutzungsereignisse,

als Grundlage für Prüfungen

oder bei der Information der Öffentlichkeit

genutzt werden können.

Die Badegewässerprofile sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu erstellen (§ 9a Abs. 4 BHygG).

Die Häufigkeit der Überprüfung und Aktualisierung eines Badegewässerprofils hängt von der Qualität der Wasserbeschaffenheit des Badegewässers (Einstufung) ab (§ 11 BGewV, Anlage 9 BGewV). Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine "ausreichende Qualität" im Sinne der RL 2006/7/EG aufweisen. Zu diesem Zweck hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Bäderhygienegesetz (§ 2a Abs. 9 BHygG) mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der Badegewässer mit "ausgezeichneter Qualität" und mit "guter Qualität" hat sie/er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 9a Abs. 9 BHygG).

Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer

Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison unter Heranziehung der die Probenahmen und Untersuchungen in der Regel durchführenden Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) als Sachverständige (Ausnahmen: Burgenland - Probenahme durch das Amt der Bgld. Landesregierung; Kärnten - Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten; Oberösterreich - Probenahme durch das Amt der OÖ Landesregierung; Vorarlberg - Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg; Wien - MA 39 Hygiene).

Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität eines Badegewässers den Qualitätsanforderungen (Grenzwerten nach Anlage 6 BGewV) nicht entspricht, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde- Amtsarzt/Amtsärztin) die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer aus einer mangelnden Wasserqualität herrührenden Gesundheitsgefährdung anzuordnen (z.B. Ortsbesichtigung, Kontrolluntersuchungen, Badeverbot). Zunächst wird ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen sein; bei einer neuerlichen Grenzwertüberschreitung sind weitergehende Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit der Badenden hat die Gesundheitsbehörde ein Badeverbot zu verhängen (§ 10a BHygG).

Ein Badeverbot (Verordnung) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich kundzumachen (§ 10a Abs. 7 BHygG).

Seit Beginn der Badesaison 2010 werden die Untersuchungsergebnisse nach jedem Untersuchungsdurchgang direkt in die diesbezügliche europäische Datenbank der Europäischen Kommission/-Europäischen Umweltagentur weitergeleitet. Die Europäische Umweltagentur veröffentlicht die Daten im "Water Information System for Europe – WISE" bzw. im "Shared Environmental Information System – SEIS".

Beteiligung und Information der Öffentlichkeit

Eine wesentliche Neuerung der RL 2006/7/EG ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie. Die zuständigen Behörden haben die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie sie sich beteiligen kann und die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen, insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BHygG.

Alle mit der Vollziehung der sich auf Badegewässer beziehenden Rechtsvorschriften betrauten Behörden (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Ämter der Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden) haben entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen (§ 12 Abs. 1 BGewV). Im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde zu diesem Zweck die E-Mail-Adresse <a href=mailto:badegewaesser@sozialministerium.at“ target=“E-Mail an diese Adresse senden“>badegewaesser@sozialministerium.at</a> eingerichtet. Durch die Behörden ist den Vorschlägen, Bemerkungen und Beschwerden der Öffentlichkeit gebührend Beachtung zu schenken und erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (§ 12 Abs. 2 BGewV, § 9a Abs. 2 BHygG).

Während der Badesaison sind der Öffentlichkeit bestimmte Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers und weitergehende Informationen über Internet zur Verfügung zu stellen.

Die Informationstafel an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers hat folgende Informationen zu enthalten (§ 13 Abs. 1 BGewV):

  • die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie gegebenenfalls ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole
  • eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des erstellten Badegewässerprofils ("Kurzprofil")
  • bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind: eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot verhängt wurde und eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt 
  • Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen 
  • im Fall eines Badeverbots, die Angabe der Gründe
  • wenn auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer
  • eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen (z. B. im Internet)

EU-weit einheitliche Symbole hinsichtlich der aktuellen Einstufung eines Badegewässers, ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden sind zu verwenden.

Die RL 2006/7/EG sieht weiters die Information der Öffentlichkeit mittels geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internet, vor. Über diese Medien sind die in nächster Nähe eines Badegewässers zu veröffentlichenden Informationen und folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten (vgl. § 13 Abs. 2 BGewV):

  • eine Liste der Badegewässer und der Badestellen (Überwachungsstellen)
  • die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und die Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung
  • das Badegewässerprofil ("Langprofil") jedes Badegewässers
  • bei Badegewässern, die als "mangelhaft" eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen
  • bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer, die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung zu bekämpfen.

Gewisse Daten, wie z.B. die aktuelle Badegewässerliste, werden vor der Badesaison zur Verfügung gestellt, die aktuellen Überwachungsergebnisse (§ 13 Abs. 2 Z 2 BGewV) jeweils nach Abschluss der Analyse.

Gemäß Art. 13 der Richtlinie 2006/7/EG hat Österreich einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie jährlich bis zum 31. Dezember an die Europäische Kommission zu übermitteln. Dieser hat Informationen (Überwachungsergebnisse, Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer, Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden) zur vorangegangenen Badesaison zu enthalten.

Auf Grund dieser seitens der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission übermittelten Informationen veröffentlicht die Europäische Kommission alljährlich einen Bericht über die Qualität der Badegewässer, welcher jeweils vor Beginn der nächsten Badesaison (in der Regel Ende Mai) herausgegeben wird.

Gebärdensprache

Baden in der Natur

Informationen

Badegewässer-Datenbank

Qualität der europäischen Badegewässer 2021 (deutsche Version)

Qualität der europäischen Badegewässer 2021 (englische Version)

Liste der Badegewässer in Österreich 2020 (PDF, 590 KB)

 

 

Rechtliches

Rechtliche Grundlagen zu Badegewässer und Umweltinformationen

Kontakt

Nutzen Sie den E-Mail-Kontakt badegewaesser@sozialministerium.at für Vorschläge, Bemerkungen, Beschwerden - insbesondere zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerliste.

Zuständige Abteilung:
Abteilung VI/A/4 (Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten)
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystrasse 2, 1030 Wien
Tel: +43/1/71100-644810

Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2019