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Nichtraucher:innenschutz und Rauchverbote

In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen werden Nichtraucherinnen und Nichtraucher durch Maßnahmen zum Nichtraucherschutz vor unfreiwilliger Passivrauchexposition geschützt.

Tabakrauch enthält mehr als 4.000 Chemikalien, darunter viele krebserzeugende und giftige Substanzen. Viele Erkrankungen und frühzeitige Todesfälle sind auf die gesundheitsschädigende Wirkung des Tabakrauchs zurückzuführen: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, chronische Bronchitis und obstruktive Atemwegserkrankungen etc. In Österreich sterben etwa 14.000 Personen jährlich an den Folgen des Tabakkonsums. Die Folgen des Tabakkonsums verursachen nicht nur Leid für die Betroffenen und ihr persönliches Umfeld, sondern auch hohe betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten.

Nichtraucher:innenschutzmaßnahmen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen zählen daher international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Tabakpolitik und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Union.

Überblick über Nichtraucher:innenschutz und gesetzliche Rauchverbote

Hinweis

Alle gesetzlichen Rauchverbote gelten sowohl für Tabakerzeugnisse, als auch für verwandte Erzeugnisse, wie Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), pflanzliche Raucherzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse (z.B. sogenannte ”Tabakerhitzer”) und für Wasserpfeifen!

Seit 1. November 2019 ist Österreichs Gastronomie rauchfrei.

Das Rauchen ist sowohl in den Gasträumen, als auch in allen anderen, den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen verboten. Erlaubt bleibt es lediglich auf Freiflächen (PDF, 152 KB).

Unter das Rauchverbot fallen auch Innenräume von Shisha-Bars.

Das Rauchverbot gilt immer - also auch dann, wenn ein Lokal geschlossen ist, oder wenn keine Gäste anwesend sind.

Ein absolutes Rauchverbot gilt in:

  • Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, wie z.B. Seminarräumen, Räumen für  Aus- und Weiterbildung außerhalb von Schulen, Lehrsälen auf Universitäten
  • Räumen für Verhandlungszwecke, wie z.B. Konferenzräumen, Gerichtssälen, Sitzungsräumen
  • Räumen für schulsportliche Betätigungen, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden (etwa in Schulgebäuden, Kindergärten, Turnhallen, Jugendwohnheimen, Internaten etc.), sowie auf den zugehörigen Freiflächen, also Schulhöfen, Sportplätzen, etc.
  • Räumen, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen, sowohl in Gastronomiebetrieben, als auch in anderen öffentlichen Gebäuden
  • Bereichen von Gastronomiebetrieben, die den Gästen zwar zur Verfügung stehen, wo aber in der Regel nicht serviert wird, wie z.B. Garderoben, Sanitärräumen, Gänge und ähnliches; auf Freiflächen ist das Rauchen nicht verboten
  • Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen (auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie etwa Festzelten)
  • Räumen, in denen Vereinstätigkeit im Beisein von Kindern oder Jugendlichen ausgeübt wird (z.B. Chor- oder Musikvereine, Sportvereine, Spielvereine etc.)
  • Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen abhalten (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, wie z.B. bei karitativen, kulturellen oder Unterhaltungsveranstaltungen etc.)
  • geschlossenen öffentlichen Verkehrsmitteln, wie etwa Zügen, Straßenbahnen, öffentlichen und privaten Reisebussen,
    S-Bahnen, Taxis, Mietwagen; nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und ähnliches
  • privaten Kraftfahrzeugen, wenn sich darin eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Unter ”Räumen öffentlicher Orte” versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude.

Als ”öffentlich zugänglich” gilt jedes Gebäude, das von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.

Gemeint sind damit beispielsweise Amtsgebäude, Geschäfte, Einkaufszentren, Theater, Kinos, Museen, Fitnesscenter, Hallenbäder, Sporthallen, Bürogebäude, Krankenhäuser, Arztpraxen etc.

In diesen ”Räumen öffentlicher Orte” ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

Für Freiflächen gilt das Rauchverbot nicht. Auch auf den rein privaten Wohnbereich finden die gesetzlichen Rauchverbote keine Anwendung.

Bei Vereinsräumlichkeiten ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob in diesen ausschließlich Vereinsmitglieder verkehren, oder ob auch vereinsfremde Personen – selbst wenn nur hin und wieder – Zutritt haben. Davon ist abhängig, welche konkreten gesetzlichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) in Bezug auf das Rauchen zur Anwendung kommen.

Nähere Informationen dazu können dem Informationsblatt entnommen werden:

In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

  • ”reine Beherbergungsbetriebe” (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
  • ”Mischbetriebe” (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

Reine Beherbergungsbetriebe

In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

  • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
  • im Raucherraum keine Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen etc., die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (z.B. Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen etc.). Nicht davon betroffen sind offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und ähnliches.

Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.

Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für ”sonstige Räume öffentlicher Orte”.

Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel)

Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.

Schutz von Kindern und Jugendlichen

An Schulen, Kindergärten, Horten, Internaten etc. gilt ein absolutes Rauchverbot, auch auf den zugehörigen Freiflächen.

In Österreich dürfen Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nur an Personen verkauft werden, die älter als 18 Jahre sind.

Zu den verwandten Erzeugnissen zählen beispielsweise Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), Liquids, pflanzliche Raucherzeugnisse und auch Tabakerhitzer.

Zu beachten sind auch die Jugendschutzgesetze der Länder. Diese enthalten noch weitere Bestimmungen zum Umgang mit Tabak- und verwandten Erzeugnissen für Jugendliche, die verpflichtend einzuhalten sind.

Rechtspositionen und Erlässe

Hier finden Sie eine Übersicht über Rechtspositionen und Erlässe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:

Service und weitere Informationen

Ombudsstelle für Nichtraucher:innenschutz im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: ombudsstelle.nrs@gesundheitsministerium.gv.at

 

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024