Nichtraucherschutz und Rauchverbote
In öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen werden Nichtraucherinnen und Nichtraucher durch Maßnahmen zum Nichtraucherschutz vor unfreiwilliger Passivrauchexposition geschützt.
Tabakrauch enthält mehr als 4.000 Chemikalien, darunter viele krebserzeugende und giftige Substanzen. Viele Erkrankungen und frühzeitige Todesfälle sind auf die gesundheitsschädigende Wirkung des Tabakrauchs zurückzuführen: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, chronische Bronchitis und obstruktive Atemwegserkrankungen etc. In Österreich sterben etwa 14.000 Personen jährlich an den Folgen des Tabakkonsums. Die Folgen des Tabakkonsums verursachen nicht nur Leid für die Betroffenen und ihr persönliches Umfeld, sondern auch hohe betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten.
Nichtraucherschutzmaßnahmen in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen zählen daher international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Tabakpolitik und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Union.
Überblick über Nichtraucherschutz und gesetzliche Rauchverbote
- Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in der Gastronomie
- Absolute (ausnahmslose) Rauchverbote
- Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in ”sonstigen Räumen öffentlicher Orte”
- Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Vereinsräumlichkeiten
- Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben
- Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
- Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
Hinweis: Alle gesetzlichen Rauchverbote gelten sowohl für Tabakerzeugnisse, als auch für verwandte Erzeugnisse, wie Elektronische Zigaretten (E-Zigaretten), pflanzliche Raucherzeugnisse und neuartige Tabakerzeugnisse (z.B. sogenannte ”Tabakerhitzer”) und für Wasserpfeifen!
- Rechtsposition zur Strafbarkeit bei Aufstellung von Aschenbechern in Gastronomiebetrieben vom 11. Mai 2020 (PDF, 113 KB)
Strafbarkeit bei Aufstellung von Aschenbechern in Lokalen auch wenn nicht tatsächlich geraucht wird. - Information des ehemaligen BMASGK an die Ämter der Landesregierungen zum TNRSG vom Jänner 2020 (PDF, 128 KB)
Unzulässigkeit der Einrichtung von Nebenräumen als Raucherräume in Casino- oder vergleichbaren Spielbetrieben mit Gastronomieangeboten gem. § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG - Information des ehemaligen BMASGK an die Ämter der Landesregierungen zu aktuellen Fragestellungen betreffend das Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG vom 23. Dezember 2019 (PDF, 152 KB)
Präzisierungen und Klarstellungen zum TNRSG (Abgrenzung von Freiflächen, Ortsfestigkeit von Einrichtungen, Mehrzweckhallen und Mehrzweckräumen, Rauchen in Gastronomiebetrieben nach der Sperrstunde, Rauchen in E-Zigaretten-Shops, Raucherräume in Räumen öffentlicher Orte, insbesondere Einkaufszentren, Raucherräume in Hotels und Beherbergungsbetrieben, Wasserpfeifen, Kennzeichnung)
Service
Ombudsstelle für Nichtraucherschutz im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Mehr Informationen
Informationen der Arbeitsinspektion
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz