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Teilpension – erweiterte Altersteilzeit

Teilpension bedeutet die Kombination von Arbeit und Freizeit. Deshalb ist die Teilpension im Wesentlichen auch keine Pensionsleistung, sondern eine neue Form der Altersteilzeit.

Mit diesem Modell können Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und das 62. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Erreichen des Regelpensionsalters weiter am Erwerbsleben teilhaben und gleichzeitig mehr Freizeit beanspruchen.

Vorteile

Die Teilpension macht eine wöchentliche Arbeitszeitreduktion im Ausmaß von 40 bis 60 Prozent möglich. Eine geblockte Freizeitphase, wie es unter bestimmten Bedingungen in der Altersteilzeit möglich ist, gibt es aber bei der Teilpension nicht.

Für die entfallende Arbeitszeit bezahlt das Arbeitsmarktservice 50 Prozent Lohnausgleich, wodurch das Gehalt nur halb so stark sinkt wie die Arbeitszeit. Wenn also jemand in der Teilpension z.B. 50 Prozent arbeitet, stehen 75 Prozent Gehalt zu. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aber weiterhin zu 100 Prozent des vorhergehenden Lohns entrichtet.

Den Arbeitgebern werden die Kosten zu 100 Prozent vom Arbeitsmarktservice abgegolten.

Abschläge vermeiden

Wer die Korridorpension beansprucht, muss Abschläge in Kauf nehmen. Pro Jahr sind das 5,1 Prozent (pro Monat 0,425 Prozent). Das bedeutet, wer mit 62 Jahren und damit drei Jahre vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, verzichtet auf über 15 Prozent der Bruttopension.

Wer in Teilpension weiterarbeitet, vermeidet diese Abschläge und erhöht somit die zukünftige Pension.

Teilpension und weibliche Versicherte

Die Teilpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise. Das Regelpensionsalter bei Männern ist das 65. Lebensjahr. Das Regelpensionsalter bei Frauen wird ab 2024 bis 2033 schrittweise angehoben. Frauen können die Teilpension somit erst ab 1. Juli 2027 in Anspruch nehmen.

Weibliche Versicherte, die nach dem Regelpensionsalter weiterarbeiten und somit den Pensionsbezug aufschieben, können jedoch heute schon von Zuschlägen von bis zu 15,3 Prozent (5,1 Prozent pro Jahr für maximal drei Jahre), der sogenannten Bonifikation, profitieren.

Altersteilzeit in Kombination mit Teilpension

Die Altersteilzeit und die Teilpension können gemeinsam als geförderter Zeitraum einer Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich – insgesamt längstens aber fünf Jahre – in Anspruch genommen werden.

 

Letzte Aktualisierung: 2. Jänner 2024