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Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent

Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Ärzten übertragenen Aufgaben der Pflegeassistenz.

Weitere Informationen zum Berufsbild Pflegeassistenzberufe finden Sie in der Broschüre "Gesundheitsberufe in Österreich" im Kapitel 12.2 unter: Gesundheitsberufe in Österreich (PDF, 4 MB)

Anerkennung als Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Persönlich unterfertigtes Ansuchen mit Angabe einer Zustelladresse und Sozialversicherungsnummer in Österreich (falls vorhanden): Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB) 
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) in Österreich oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung: Zustellbevollmächtigung (PDF, 101 KB)
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw. „Certificate of current professional status“,  nicht älter als drei Monate (bei dem Herkunftsstaat handelt es sich um den Staat, in dem der Beruf zuletzt ausgeübt wurde)
  • Qualifikationsnachweis, Abschlussprüfungszeugnis, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses
  • Lehrplan / Index über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich sind
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Reisepasses, eines Personalausweises oder eines Staatsbürgerschaftsnachweises
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)

Zusätzliche Unterlagen bei einer Antragstellung mit Drittlanddiplom:

  • Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über die außerhalb des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung unter Anschluss des Abschlussprüfungszeugnisses und des Lehrplans UND
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw. Bestätigung der zuständigen Behörde UND
  • Nachweis einer dreijährigen rechtmäßigen Berufsausübung im entsprechenden Gesundheitsberuf durch Vorlage von Dienstzeugnissen

Formerfordernisse der Unterlagen und Allgemeines:

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) anerkannt.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Die oben genannten Unterlagen können im Original oder beglaubigter Abschrift (siehe Formerfordernisse der Unterlagen) entweder persönlich im Zuge des Parteienverkehrs (jeweils Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 11:30 Uhr) im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vorgelegt oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, geschickt werden.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass die Frist zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag erst mit vollständiger Vorlage der Unterlagen in Gang gesetzt wird.

Die Antragsteller sind verpflichtet, Adressen-, Namensänderungen und Änderungen bezüglich des Zustellungsbevollmächtigten dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz umgehend bekannt zu geben!

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von bis zu € 300,-- zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Information über die Anerkennung von deutschen Altenpflege-Ausbildungen in Österreich:

Rechtliches

Zuletzt aktualisiert:

18.10.2022

Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2022