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Förderungen im Zuständigkeitsbereich der Sektion VII

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) fördert Projekte und Maßnahmen von besonderem gesundheitspolitischen Interesse. Es werden jährlich eigene Förderschwerpunkte festgelegt. Außerdem finden Sie genaue Informationen zur Lehrpraxisförderung.

Ansuchen, die nicht die jeweiligen Schwerpunkte betreffen, können nicht gefördert werden.

Förderschwerpunkte für das Jahr 2022

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention mit Schwerpunkt auf:

  • Stärkung der Gesundheits- und Ernährungskompetenz in allen Bevölkerungsgruppen
  • Kinder-, jugend- und genderspezifische Gesundheitsförderung und Prävention
  • Ernährungs- und/oder settingbezogene Gesundheitsförderung und Prävention vulnerabler Gruppen
  • Co-Benefits von Klima und Gesundheit
  • Förderung der psychosozialen Gesundheit
  • Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (z.B. COVID-19, HIV/AIDS, virale Hepatitis, Hepatitis A, B, Antibiotikaresistenzen, Gesundheitssystem-assoziierte Infektionen)
  • Awareness und Aufklärung im Hinblick auf Impfungen und Steigerung der Durchimpfungsraten

Hinweis auf grundlegende Förderungsvoraussetzungen:

  1. Ausschließlich für gemeinnützige Organisationen:
    Eine Förderungsgewährung ist grundsätzlich nur an gemeinnützige Organisationen möglich. 
  2. Förderungen nur für Förderungsschwerpunkte:
    Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn das Vorhaben den oben genannten Förderungsschwerpunkten des BMSGPK entspricht und mit der nationalen Gesundheitsförderungsstrategie konsistent ist.
  3. Nur für überregionale Projekte und Modellprojekte:
    Eine Förderungsgewährung kann nur für überregionale (Interessensbereich geht über ein einzelnes Bundesland hinaus) Aktivitäten (Projekte) bzw. für innovative Modellprojekte erfolgen.
  4. Finanzierungsnotwendigkeit:
    Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn seine Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich ist. Sollte also das geplante Vorhaben von Förderungswerberinnen und -werber selbst finanziert werden können, ist eine Förderungsgewährung nicht möglich.
  5. Finanzierungszeitraum:
    Kosten für ein Vorhaben, die vor dem Einlangen eines Ansuchens entstanden sind, können nicht anerkannt werden.
  6. Kein Rechtsanspruch auf Förderung
    Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht!

Abwicklungsprozedere:

  • Förderungsansuchen samt den entsprechenden Beilagen sind im Original auf dem Postweg an die Sektion VII des BMSGPK, zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

  • Mit Vorliegen eines vollständigen Ansuchens wird eine Prüfung auf Förderungswürdigkeit und Zulässigkeit vorgenommen

  • Nach erfolgter Prüfung wird das Ansuchen entweder schriftlich abgelehnt, oder es wird FörderungswerberInnen ein Förderungsanbot in Form eines Vertrages übermittelt.

  • Dieses Förderungsangebot, das auch alle weiteren Informationen hinsichtlich Auszahlung, Abrechnung etc. enthält, können FörderungswerberInnen innerhalb einer vom BMSGPK vorgesehenen Frist durch Unterzeichnung annehmen.

  • Der Förderungsvertrag ist von den zeichnungsberechtigten Organen zu unterfertigen und zu retournieren. Sollte der Förderungsvertrag nicht innerhalb der genannten Frist beim BMSGPK eingelangt sein, gilt das Förderungsangebot als widerrufen.

Antragsunterlagen und Beilagen stehen im Bereich Förderungen und Richtlinien zum Download bereit.

Auskunftsstelle für fachliche und budgetäre Fragen:

  • Sektion VII
    Telefon: +43 1 711 00-644114

Auskunftsstelle für administrative Fragen:

Letzte Aktualisierung: 18. März 2021