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Neuartige Lebensmittel

Neuartige Lebensmittel wurden vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet.

Es handelt sich um neu entwickelte und innovative Lebensmittel, um Lebensmittel, die mittels neuer Technologien und Produktionsverfahren hergestellt werden, sowie um Lebensmittel, die traditionell außerhalb, aber nicht in der EU verzehrt werden.

Novellierung der Verordnung über neuartige Lebensmittel

Nach knapp 20 Jahren wurde die Verordnung (EG) Nr. 258/1997 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten novelliert. Seit 1. Jänner 2018 ist nun die „neue“ Verordnung (EU) 2015/2283 über Neuartige Lebensmittel („Novel Food“) in Kraft und ab sofort anzuwenden.

Die Vereinfachungen und Neuregelungen bringen innovative heimische Betriebe mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig wird ein hohes Maß an Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Neuartige Lebensmittel können so auch zu einer bewussten Ernährung beitragen.

Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 dient der Lebensmittelsicherheit, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dem Funktionieren des Binnenmarktes und darüber hinaus der Förderung von Innovationen im Lebensmittelbereich.

Die Kriterien für die Definition von neuartigen Lebensmitteln sind unverändert: Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die in der EU vor dem Stichtag 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden.

Die Verordnung sieht ein strafferes Zulassungsverfahren vor, mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz zu erhöhen. Für traditionelle Lebensmittel aus Drittländern, die in ihrem Ursprungsland eine sichere Verwendungsgeschichte als Lebensmittel haben, ist auch eine schnellere und angemessenere Sicherheitsbewertung vorgesehen.

Zusatzinformationen zum Thema

Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (kvg.gv.at) erhalten Unternehmen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden weitere Informationen zu neuartigen Lebensmitteln:

Letzte Aktualisierung: 8. Oktober 2019