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Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen

Hier finden Sie Informationen zu den in § 9 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) vorgeschriebenen Kontrollen der auf dem österreichischen Markt befindlichen Tabakprodukte bzw. verwandten Erzeugnisse.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist für die Überwachung der Einhaltung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verantwortlich und somit verpflichtet, Kontrollen der in Österreich in Verkehr gebrachten Tabakprodukte bzw. verwandten Erzeugnisse vorzunehmen.

Die Kontrollen sind in § 9 TNRSG vorgeschrieben und sollen sicherstellen, dass nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Produkte im Groß- und Einzelhandel verfügbar sind, und dienen dem Schutz von Konsument:innen und Wirtschaftsbeteiligten sowie dem Jugend- und Gesundheitsschutz.

Im Zuge der Kontrollen werden insbesondere nachstehende Aspekte geprüft:

  • Vorhandene Produktpalette (z.B. Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Liquids bzw. Nachfüllbehälter, Wasserpfeifentabak, pflanzliche Raucherzeugnisse etc.)
  • Präsentation der Produkte
  • Erscheinungsbild, Aufmachung und Kennzeichnung
  • Produktrelevante Dokumente (z.B. Lieferscheine, Rechnungen etc.)
  • Produktionsbedingungen (bei Hersteller:innen)
  • Ordnungsgemäße Produktmeldung der Hersteller:innen oder/und der Importeur:innen im gemeinsamen Online-Anmeldeportal EU-Common Entry Gate (EU-CEG)
  • Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr

Die Kontrollen der Betriebsanlagen finden grundsätzlich während der Betriebszeiten und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß statt. Selbstverständlich kann der laufende Betrieb während der Kontrollen weitergeführt werden. Der erhobene Sachverhalt wird in einer Niederschrift und gegebenenfalls durch Fotos festgehalten.

Von jenen Produkten, die dem TNRSG unterliegen, können zum Zweck der amtlichen Begutachtung Proben gezogen werden.  Gegenproben zu den amtlichen Proben verbleiben zu Beweiszwecken im Betrieb; es empfiehlt sich, eine Gegenprobe bis zum Vorliegen der amtlichen Begutachtungsergebnisse aufzubewahren (z.B. für ein allfälliges Gegengutachten durch die Überprüften). Über die Entnahme jeder Probe wird ein Protokoll angefertigt und der Niederschrift beigelegt.

Die Niederschrift samt Protokollen der Probenentnahmen werden zweifach ausgefertigt und vom Kontrollorgan und dem/der Betriebsvertreter:in unterschrieben. Eine Ausfertigung davon verbleibt im Betrieb.

Über das Ergebnis der amtlichen Kontrolle wird der überprüfte Betrieb schriftlich informiert.

Die amtlichen Kontrollorgane des Tabak-Büros sind unter anderem befugt, Betriebe von Hersteller:innen, Importeur:innen von Tabak- und verwandten Erzeugnissen sowie sämtliche im Wirtschaftskreislauf beteiligte Betriebe, die derartige Produkte in Verkehr bringen (z.B. Trafiken, E-Zigaretten-Shops, Dampferläden, "Hanf/CBD-Shops" etc.), zu besichtigen, in Produktions- und Vertriebszwecken dienende Aufzeichnung einzusehen sowie Proben von Tabak- und verwandten Erzeugnissen in einem zur Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu ziehen.

Die Kontrollen werden von besonders geschulten Mitarbeiter:innen des Büros für Tabakkoordination (Tabak-Büro), als gemeinsame Einrichtung des BMSGPK und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) gemäß § 6e Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), im Auftrag des BMSGPK durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024