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Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und Pensions-Splitting

Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung

Viele Mütter und Väter unterbrechen ihre Erwerbstätigkeit.
Sie wollen sich um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder kümmern.

Was bedeutet das für Ihre Pension?

Sie bleiben nach der Geburt des Kindes länger zu Hause?
Zum Beispiel bis zum 3. Geburtstag des Kindes?
Diese Zeiten der Kindererziehung gelten auch
als Versicherungsmonate für die Pensions-Versicherung.
Die Zeiten der Kindererziehung werden nur einmal angerechnet.
Und zwar jenem Elternteil, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat:
Das kann die Mutter sein. Es kann aber auch der Vater sein.

Wie viel wird angerechnet?

Pro Kind werden in der Pensions-Versicherung bis zu vier Jahre
als Zeiten der Kindererziehung angerechnet.
Das sind 48 Monate pro Kind.
Bei Mehrlingsgeburten, zum Beispiel Zwillinge, sind es 60 Monate.

Was ist der Vorteil?

Eltern sind dadurch die ganze Zeit über für die Pension versichert.
Und sie bekommen später eine höhere Pension.
Für Zeiten der Kindererziehung wird eine bestimmte Beitragsgrundlage herangezogen.

Was ist die Beitragsgrundlage?

Die Beitragsgrundlage ist die Ausgangsbasis
zur Berechnung der Sozialversicherungs-Beiträge.
Die Pensions-Versicherung ist ein Teil der Sozialversicherung.
Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2024 sind 2.163,78 Euro monatlich.
Diese Beitragsgrundlage wird der Person, die sich um die Kindererziehung gekümmert hat, am persönlichen Pensionskonto angerechnet.
Der Wert der Beitragsgrundlage wird jährlich erhöht.

Als Kinder gelten:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder

Wenn Sie während der Erziehungszeit des ersten Kindes
ein weiteres Kind bekommen:
Dann endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind
mit dem Beginn der Kindererziehungszeit für das zweite Kind.
Das heißt:
Die Zeiten der Kindererziehung werden immer nur für 1 Kind angerechnet.

Wenn Sie während der Kindererziehungszeit erwerbstätig sind:
Dann wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt.
Sie bekommen aber später mehr Pension:
Denn für die Zeit der Kindererziehung wird die festgelegte Beitragsgrundlage dazugerechnet.

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Versicherungsträger.

 

Pensions-Splitting

Seit 2005 gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Pensions-Splittings.
Das bedeutet: Ein Elternteil kann dem anderen
einen Teil der eigenen Pensions-Gutschrift übertragen.
Dadurch erhält der eine Elternteil weniger,
der andere Elternteil mehr Pension.

Ein Beispiel:
Die Mutter des Kindes widmet sich 5 Jahre lang der Kindererziehung.
Sie ist in dieser Zeit nicht erwerbstätig und verdient kein Geld.
Der Vater des Kindes kann ihr Teile seiner Pensions-Gutschrift übertragen.
Das ist möglich für die ersten 7 Lebensjahre des Kindes.
Der Vater kann bis zu 50 Prozent seiner Pensionsgutschrift pro Jahr
an die Mutter des Kindes übertragen.
Die Mutter erhält dadurch für diese Jahre mehr Pension,
der Vater weniger.

Das ist auch umgekehrt möglich. Wenn der Vater sich um die Kindererziehung gekümmert hat. Und die Mutter ihm Teile ihrer Pensionsgutschrift überträgt.

Das Pensions-Splitting soll zu mehr Gerechtigkeit im Pensionssystem beitragen.
Wer sich um die Betreuung des gemeinsamen Kindes gekümmert hat, bekommt so mehr Pension.

Was ist zu beachten?

Sie müssen dafür rechtzeitig einen Antrag
beim zuständigen Pensions-Versicherungsträger stellen.
Rechtzeitig heißt: Bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Wie viel kann übertragen werden?

Die Übertragung ist für die ersten 7 Lebensjahre des Kindes möglich.
Die Höhe der Übertragung können die Eltern für jedes einzelne Jahr entscheiden.

Folgende gesetzliche Grenzen müssen Sie dabei beachten:

  • Es können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit
    übertragen werden.
    Das heißt: Sie müssen in dieser Zeit gearbeitet haben und Pensions-Versicherung gezahlt haben.
  • Für folgende Zeiten können Sie keine Gutschrift übertragen:
    - Arbeitslosigkeit
    - Bezug von Krankengeld, Wochengeld oder Übergangsgeld
    - Präsenzdienst oder Zivildienst
    - Kindererziehung oder
    - Zeiten einer freiwilligen Versicherung.
  • In jedem Kalenderjahr können Sie höchstens 50 Prozent der Gutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen.
  • Achtung: Die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage des übernehmenden Elternteils darf durch die Gutschrift nicht überschritten werden.
    Die Jahres-Höchstbetragsgrundlage ist im Jahr 2024
    € 6.060,00 pro Monat.
  • Sie können im Antrag einen genauen Betrag nennen oder
    einen Prozentsatz angeben. Zum Beispiel: 40 Prozent.
    Der zulässige Betrag wird dann
    vom zuständigen Pensions-Versicherungsträger berechnet.
  • Übertragungen sind für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

So kommen Sie zu Ihrer Gutschrift

Wo?

Sie müssen einen schriftlichen Antrag
bei Ihrem zuständigen Pensions-Versicherungsträger stellen. 
Das ist jener Träger, bei dem der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist.

Wann?

Bis spätestens zum 10. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Was ist zu regeln?

Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften
für die betroffenen Kalenderjahre endgültig feststehen.
Dazu müssen Sie den Einkommensteuer-Bescheid abwarten.
Das betrifft vor allem selbstständig Erwerbstätige.

Achtung: Sie können vorerst formlos den Übertragungsantrag stellen.
Die Vereinbarung über die Höhe können Sie auch erst später nachreichen. Wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind.
Außerdem müssen Sie mit dem anderen Elternteil eine Vereinbarung
über die Übertragung abschließen.

In diesen Fällen ist eine Übertragung nicht mehr möglich:
Wenn einer der Elternteile bereits Anspruch auf eine Eigenpension oder einen Ruhegenuss als Beamter hat.
Das heißt: Wenn dieser Elternteil bereits eine Pension bekommt.
Das gilt für alle Arten von Pensionen: Alterspension, vorzeitige Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension/Berufsunfähigkeitspension/Invaliditätspension.

Achtung:
Die Vereinbarung ist unwiderruflich.
Das heißt: Sie kann später nicht mehr geändert werden.

Die Formulare für die Beantragung der 
„Übertragung von Kindererziehungszeiten“ bekommen Sie
beim zuständigen Pensions-Versicherungsträger.

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2022