Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Der Gebrauch von Cookies erlaubt es uns, Ihnen die optimale Nutzung dieser Website anzubieten. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu. Genauere Informationen finden Sie im Bereich Datenschutz.

Behindertengleichstellung

Das Behindertengleichstellungsrecht umfasst insbesondere das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz für Belange des täglichen Lebens sowie einen Abschnitt im Behinderteneinstellungsgesetz mit Bestimmungen für die Arbeitswelt.

Der Diskriminierungsschutz gilt für körperlich, intellektuell, psychisch behinderte oder sinnesbehinderte Menschen sowie für Personen, die ihnen nahestehen (z.B. Angehörige).

Um den Diskriminierungsschutz geltend zu machen, muss die Behinderung nicht amtlich bestätigt sein, allerdings muss sich die Diskriminierung auf die Behinderung beziehen.

Diskriminierungsverbot im täglichen Leben

Eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsrecht liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden, zum Beispiel durch eine weniger günstige Behandlung, aber auch durch Barrieren.

Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist. Sollte beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs in einem Altbau aus baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, so stellt die mangelnde Zugänglichkeit in diesem Fall keine Diskriminierung dar.

Ist der Einbau rechtlich möglich, findet vor Gericht eine Zumutbarkeitsprüfung statt. Barrieren stellen nur dann eine Diskriminierung dar, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zumutbar ist.

Weitere Formen der Diskriminierung sind die Anweisung zur Diskriminierung und die Belästigung wegen einer Behinderung.

Unter Anweisung versteht man, dass eine Person eine andere dazu bringt, einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zu diskriminieren oder zu belästigen.

Eine Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die die Würde einer Person verletzt.

Rechtliche Vorgehensweise bei Diskriminierung

Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice. Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen.

Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung. Das bedeutet, dass die Fristen aufgeschoben werden und die Ansprüche nicht verfallen oder verjähren können.

Erst wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und bei Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

Rechtliche Grundlagen

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.

Der Wirkungsbereich des Gesetzes umfasst zwei Bereiche:

  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens) und
  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)

Rechtsschutz

Wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung geführt hat, kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden.

Schadenersatz

Stellt das Gericht eine Diskriminierung fest, steht ein Schadenersatz zu. Im Rahmen dieser Schadenersatzverpflichtung erhalten Betroffene den Ersatz des Vermögensschadens, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der/des Schädigenden auch den entgangenen Gewinn.

Darüber hinaus gebührt als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung ein angemessener Geldbetrag. Bestand die Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlichmachen, Schmähungen) erhält das Diskriminierungsopfer jedenfalls den Mindestschadenersatz in Höhe von 1000 Euro.

Unterlassung

Seit 1. Jänner 2018 kann im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

Verbandsklage

Wenn die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden, so können der Österreichischer Behindertenrat (Dachverband der österreichischen Behindertenverbände), der Behindertenanwalt und der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Eine Verbandsklage ist auch im Bereich der Diskriminierung durch Barrieren denkbar. Etwa dann, wenn eine große Anzahl von Menschen mit Behinderungen betroffen ist und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die Barrieren wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt wird.

Allerdings kann im Rahmen einer Verbandsklage kein Schadenersatz, sondern grundsätzlich nur eine Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes darstellt, geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme gibt es für die Verbandsklage gegen große Unternehmen, hier ist eine Verbandsklage auf Unterlassung und Beseitigung der Barriere möglich.

Auch bei Diskriminierungen durch private Versicherungen ist eine Klage auf Unterlassung des diskriminierenden Verhaltens möglich.

Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt

Das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt umfasst das Arbeitsrecht, das Dienstrecht des Bundes und die übrige Arbeitswelt.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere:

  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
  • bei der Festsetzung des Entgelts
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (diskriminierende Kündigungen oder Entlassungen können bei Gericht angefochten werden)
  • beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
  • bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen
  • bei den Bedingungen für den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit

Im Zuständigkeitsbereich der Länder sind noch weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthalten (Landes- und Gemeindedienst, Landarbeit).    

Rechtliche Vorgehensweise bei Diskriminierung

Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice. Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen.

Erst wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und bei Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

Bei Vorliegen einer Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlichmachen, Schmähungen) steht der diskriminierten Person jedenfalls ein Mindestschadenersatz in Höhe von 1000 Euro zu. Ab 1. Jänner 2018 kann im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

Die jeweiligen Ansprüche sind vor Gericht geltend zu machen, in dienstrechtlichen Angelegenheiten bei der Dienstbehörde.

Stellt das Gericht eine Diskriminierung fest, steht ein Schadenersatz zu. Im Rahmen dieser Schadenersatzverpflichtung erhält die betroffene Person den Ersatz des Vermögensschadens, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch den entgangenen Gewinn.

Darüber hinaus gebührt als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung ein angemessener Geldbetrag. Bestand die Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlichmachen, Schmähungen) erhält das Diskriminierungsopfer jedenfalls den Mindestschadenersatz.

Lösungen in der Arbeitswelt

Im Unterschied zum Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, wo es nur Schadenersatz gibt, kann in der Arbeitswelt zusätzlich auch die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes eingeklagt werden.

Das könnte in der Praxis z.B. die Beseitigung einer baulichen Barriere am Arbeitsplatz, in der Kantine oder im Betriebskindergarten sein. Auch hier gibt es eine Zumutbarkeitsprüfung.

Wenn eine Beseitigung nicht zumutbar ist, kann das Unternehmen auch die nächstbeste Lösung anbieten, z.B. einen Essenszuschuss, damit sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rollstuhl, die nicht in die Kantine kommen, in einem barrierefreien Gasthaus zu ähnlich günstigen Konditionen verköstigen können.

Hilfe bei Rechtsfragen

Der Behindertenanwalt – der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung – berät und unterstützt bei behinderungsbedingten Diskriminierungen.

Evaluierung

Das Behindertengleichstellungsrecht wurde 2011 evaluiert. Das Schlichtungsverfahren wurde als äußerst positiv bewertet.

Band 10 der Sozialpolitischen Studienreihe "Evaluierung des Behindertengleichstellungsrechts" ist im Broschürenservice verfügbar.

Letzte Aktualisierung: 21. November 2019