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FAQ WHO Pandemieabkommen

Die COVID-19-Pandemie hat uns gezeigt, dass kein Land der Welt ausreichend auf eine Pandemie vorbereitet war. Die 194 Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben daher Ende 2021 beschlossen, aus den Erfahrungen der Pandemie zu lernen und sich als internationale Staatengemeinschaft vorzubereiten.

Die Weltgesundheitsversammlung (WHA) ist das höchste Entscheidungsgremium der WHO. In einer Sondertagung der WHA wurde die Errichtung des Intergouvernementalen Verhandlungsgremiums (INB) beschlossen. Es hat den Auftrag, eine „WHO-Konvention, einen Vertrag oder ein anderes internationales Instrument zur Pandemieprävention, -vorsorge und -bekämpfung“ auszuarbeiten.

In der öffentlichen Debatte wird vom Pandemieabkommen oder auch –vertrag gesprochen. Die Verhandlungen zum Pandemieabkommen finden aktuell in Genf statt. Diese sollen bis zur Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 abgeschlossen sein.  

Globale Herausforderungen brauchen globale Lösungen: Kein Staat kann eine Pandemie alleine bewältigen. Das Internationale Pandemieabkommen soll die nationalen, regionalen und globalen Kapazitäten stärken. Dadurch soll dem Ausbruch übertragbarer Krankheiten vorgebeugt und künftige Pandemien verhindert werden. Ein Pandemieabkommen macht es möglich, auf globaler Ebene schneller und besser auf Gesundheitskrisen zu reagieren.

Das Büro des Intergouvernementalen Verhandlungsgremiums (INB) unterstützt die Arbeit des INB in engem Dialog mit den INB-Mitgliedern. Das INB-Büro setzt die Sitzungstermine fest, erstellt die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen und prüft die Sitzungsdokumente. Die Protokolle zu den INB-Büro-internen Sitzungen sind öffentlich einsehbar unter: INB-Website.

Das INB-Büro setzt sich aus zwei Co-Vorsitzenden und vier Vize-Vorsitzenden zusammen. Jede der sechs WHO-Regionen stellt dabei eine:n Vertreter:in.

Der Co-Vorsitz wird von Roland Driece (Niederlande, Europäische Region) und Precious Matsoso (Südafrika, Afrikanische Region) wahrgenommen. Die Vize-Vorsitzenden sind Botschafter Tovar da Silva Nunes (Brasilien, Region der Amerikas), Botschafter Amr Ahmed Ramadan (Ägypten, Region des östlichen Mittelmeers), Botschafter Kozo Honsei (Japan, Westpazifische Region) und Dr. Viroj Tangcharoensathien (Thailand, Südostasiatische Region).

Für Österreich verhandelt eine Delegation bestehend aus Vertreter:innen des Außenministeriums, des Gesundheits- und Sozialministeriums und der Ständigen Vertretung Österreichs bei den Vereinten Nationen in Genf. Außerdem haben auch die österreichischen Sozialpartner, andere Ministerien, weitere Interessensvertretungen sowie NGOs die Möglichkeit, sich in ihrem Themenbereich fachlich einzubringen.

Die Leitungsgremien der WHO bestehen aus der Weltgesundheitsversammlung, dem Exekutivrat und dem Regionalkomitee für Europa. Die EU genießt Beobachterstatus im Rahmen der Leitungsgremien der WHO. Dieser Beobachtungsstatus der EU in den Leitungsgremien basiert auf einem sogenannten „Exchange of letters“ (seit 1972). Die EU kann am INB teilnehmen, da sie eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist.

Die Europäische Kommission kann bei Angelegenheiten die in die Zuständigkeit der EU fallen und über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR (2005)) verhandeln. Die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Österreich, arbeiten inhaltlich im Rahmen der Koordination der EU-Positionen mit.

Zusätzlich verhandeln die WHO-Staaten in einem eigenen Verhandlungsgremium, mit dem Namen „Working Group on Amendments to the International Health Regulations (2005)“ (WGIHR), über gezielte Änderungen zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR (2005)).

Diese völkerrechtlichen Vorschriften sollen grenzüberschreitende Ausbreitungen von Krankheiten bekämpfen und verhindern. Die IHR (2005) sind für 196 Vertragsstaaten, darunter alle 194 WHO-Mitgliedstaaten, rechtlich bindend. Die derzeit in Verhandlung stehenden Änderungen sollen im Mai 2024 von der WHA angenommen werden. Die jüngsten Änderungsvorschläge sind eine Reaktion auf die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie. Ein Internationales Pandemieabkommen soll die IHR (2005) ergänzen.

Die COVID-19-Pandemie und die Klimakrise zeigen, dass es eine sehr starke Verflechtung zwischen ökologischen und sozialen Herausforderungen und der öffentlichen Gesundheit gibt. Der „One-Health“-Ansatz beschreibt das Zusammenspiel der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Dieser ist wichtig, um globale Anstrengungen in der Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen (AMR) zu stärken. Österreich unterstützt daher ein internationales Pandemieabkommen im Sinne der globalen Solidarität und der Fokussierung auf die Ursachen von Pandemien. Es braucht einen nachhaltigen und präventiven Ansatz, um künftige Gesundheitskrisen als internationale Staatengemeinschaft gemeinsam zu bewältigen.

Bisher haben neun Tagungen und mehrere informelle Sitzungen des INB stattgefunden.

Diverse Informationen, Dokumente zu den Sitzungen sowie die Aufzeichnungen der INB-Tagungen sind online abrufbar unter: INB-Website

Ziel ist es, die Verhandlungen zum internationalen Pandemieabkommen bis zur Weltgesundheitsversammlung im Mai 2024 abzuschließen.

Der aktuelle Entwurf „Proposal for negotiating text of the WHO Pandemic Agreement“ ist in drei Kapitel unterteilt:

  1. Einführende Bestimmungen – Definitionen, Ziel und generelle Prinzipien,
  2. Inhaltliche Bestimmungen und
  3. Institutionelle Vereinbarungen.

Es kann im derzeitigen Verhandlungsstadium noch keine endgültige Aussage zu genauen Inhalten des Internationalen Pandemieabkommens gemacht werden. Der aktuell vorliegende Textvorschlag behandelt folgende Themen:

  • Pandemieprävention und Monitoring der öffentlichen Gesundheit
  • Stärkung von Pandemieprävention durch den One-Health-Ansatz
  • Vorbereitung, Bereitschaft und Resilienz
  • Gesundheitspersonal
  • Monitoring und Überprüfungen der Kapazitäten
  • Wissenschaft und Forschung
  • Haftungsrisikomanagement
  • Nachhaltige Produktion von medizinischen Gegenmaßnahmen
  • Technologie- und Wissenstransfer
  • Teilen von Daten und Teilen von daraus resultierenden Vorteilen
  • Lieferketten und Logistik
  • Regulierungsstärkung
  • Internationale Zusammenarbeit und Kooperation
  • Gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Ansätze auf nationalem Level
  • Kommunikation und öffentliches Bewusstsein

Der aktuelle Textvorschlag ist online abrufbar unter: INB-Website.

Der vorliegende Text untermauert die Souveränität der Staaten explizit als allgemeines Prinzip.

Ein sogenanntes Pandemieabkommen wird von den 194 WHO-Mitgliedstaaten für die 194 WHO-Mitgliedstaaten verhandelt. Diese sind alleine für den Inhalt verantwortlich. Es ist ein von den WHO-Mitgliedsstaaten geführter Prozess. Die Souveränität Österreichs wird durch ein Internationales Pandemieabkommen in keiner Weise in Frage gestellt.

Gemäß Artikel 19 WHO-Satzung tritt ein von der Weltgesundheitsversammlung angenommenes Abkommen für einen Mitgliedstaat nur dann in Kraft, wenn dieser das gemäß den Verfassungsbestimmungen vorgegebene innerstaatliche Annahmeverfahren vornimmt. Daher gilt selbstverständlich: Ohne der Zustimmung Österreichs wird es keine für Österreich rechtsverbindlichen Regelungen geben.

Es gibt keine Vorschläge, die die Verhängung eines Lockdowns, einer Impfpflicht oder ähnliche Maßnahmen durch die WHO beinhalten. Solche Vorschläge sind auch nicht zu erwarten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die WHO-Mitgliedstaaten Vorschlägen dieser Art nicht zustimmen würden.

Der aktuelle Textvorschlag besagt ausdrücklich, dass die Umsetzung nur unter voller Achtung der Würde, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten des Menschen zu erfolgen hat. Die explizite Nennung von Menschenrechten im Textentwurf wird von Österreich klar unterstützt und entspricht der Position der Europäischen Union.

Die Weltgesundheitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (VN).

Die ersten Worte der WHO-Satzung lauten: „(…) Die Staaten, die Vertragspartner dieser Satzung sind, erklären in Übereinstimmung mit der VN-Satzung (…)“. Die WHO ist den in der VN-Satzung verankerten Zielen und Prinzipien verpflichtet.

Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte gehören zu den zentralen Zielen der Vereinten Nationen. Aufbauend auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen die wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkommen geschaffen. Menschenrechte untermauern alle Tätigkeitsbereiche des gesamten VN-Systems. Diese Integration von Menschenrechten in allen VN-Arbeitsbereichen ist selbstverständlich auch ein Anliegen Österreichs.

Österreich ist Vertragspartei aller wesentlichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen.

(Quellen sind auf der Website von BMEIA: Bedeutung der Menschenrechte – BMEIA - Außenministerium Österreich und BKA: Grund- und Menschenrechte - Bundeskanzleramt Österreich)

Grund- und Menschenrechte binden in erster Linie den Gesetzgeber. Sie sind in jedem Gesetzgebungsprozess und auch bei der Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen zu berücksichtigen. Eine Aufhebung der Menschenrechte durch einen völkerrechtlichen Vertrag ist daher nicht möglich.

Die Weltgesundheitsversammlung (WHA) setzt sich aus den 194 Mitgliedern der WHO zusammen. Dazu gehört auch Österreich. Sollte sich die WHA für die Annahme eines Pandemieabkommens als völkerrechtlichen Vertrag gem. Artikel 19 der WHO-Satzung entscheiden, so ist der Akt der Textannahme durch die WHA der formelle Verhandlungsabschluss.

Damit das Pandemieabkommen für Österreich rechtlich bindend wird, erfolgt die innerstaatliche Prüfung gemäß der österreichischen Bundesverfassung: Denn Staatsverträge können nur mit Zustimmung des Parlaments abgeschlossen werden. Nachdem das Parlament den Abschluss eines Staatsvertrages genehmigt hat, erfolgt die Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Erst dann ist das Pandemieabkommen für Österreich rechtsverbindlich.

Größtmögliche Transparenz ist ein äußerst wichtiges und zentrales Thema bei den Verhandlungen für ein Pandemieabkommen. Daher sind alle wichtigen Dokumente auf der Website des INB öffentlich einsehbar unter: INB-Website

Ein Teil der INB-Sitzungen wird auch im Livestream öffentlich übertragen und aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen können ebenfalls auf der Website nachgeschaut werden. Bei zwei öffentlichen Anhörungen („Public Hearings“) konnte auch die breite Öffentlichkeit schriftlich und mündlich ihre Kommentare einbringen.

Die EU-Vorschläge und weitere Informationen sind ebenfalls öffentlich abrufbar unter: Website der EU-Delegation in Genf. 

Auch auf nationaler Ebene sind bei der Einarbeitung eines Internationalen Pandemieabkommens Transparenz und die Berücksichtigung und Einbeziehung eines möglichst breiten Spektrums an Erfahrungen und Interessen besonders wichtig. Deshalb sind seit August 2022 über 50 österreichische Stakeholder wie NGOs, akademische Institutionen und Fachexpert:innen eingebunden.

Die Verhandlungen über ein Pandemieabkommen sind ein Prozess der von den 194 WHO-Mitgliedstaaten geführt wird. Die WHO-Mitgliedstaaten, darunter Österreich, entscheiden über die Ausgestaltung und die Inhalte.

Das WHO-Sekretariat unterstützt die Mitgliedstaaten in ihrer Arbeit, unter anderem durch die Ausrichtung der INB-Sitzungen. Die WHO hat im Prozess zu einem Internationalen Pandemieabkommen eine beratende Rolle. Das WHO Sekretariat besteht aus WHO-Expert:innen. Das WHO Sekretariat leistet fachliche und administrative Unterstützung und beantwortet technische Fragen der Mitgliedstaaten – zum Beispiel zur Umsetzbarkeit von Vorschlägen.

Im Mai 2003 wurde das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, FCTC) von der Weltgesundheitsversammlung angenommen. Es trat am 27.02.2005 in Kraft. Österreich hat diesen völkerrechtlichen Vertrag nach einer entsprechenden innerstaatlichen Prüfung im Jahr 2003 unterzeichnet und 2005 ratifiziert. 

Letzte Aktualisierung: 15. März 2024