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Pensionsversicherung

Zentrales Prinzip des österreichischen Pensionssystems ist die Aufrechterhaltung des Lebensstandards durch die Pensionsleistung. Dabei ist zu beachten: Die Pensionsleistung ist eine Versicherungsleistung.

Eine Pension gibt es in Österreich nicht nur im Alter. Ist beispielsweise die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, können Betroffene auch schon in jungen Jahren eine Pension erhalten. Bei Todesfällen bekommen Hinterbliebene eine Waisen- oder Witwen- bzw. Witwerpension.

In Österreich sind Pensionen im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt, wobei je nach Versicherungsgruppe jeweils

  • das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
  • das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
  • das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder
  • das Bäuerliche Sozialversicherungsgesetz (BSVG) Vorgaben macht.

Pensionsversicherungsträger

In der Vollziehung gibt es seit in Kraft treten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes mit 1. Jänner 2020 nunmehr drei Pensionsversicherungsträger:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Bereich ASVG, ist der größte Versicherungsträger und umfasst Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Bereich ASVG. Seit 1. Jänner 2020 sind die BVA und die VAEB in der BVAEB zusammengefasst.

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), Bereich GSVG, FSVG und BSVG. Mit 1. Jänner 2020 wurden die bisherige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) in die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) umgewandelt. Somit sind Gewerbetreibende, Neue Selbständige und Bauern bei der neuen SVS versichert.

Pensionsanspruch

Anspruch auf eine Pension besteht bei

  • Eintritt des Versicherungsfalles: Pensionsalter, Invalidität bzw. Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit, Todesfall
  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit
  • Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen   

Pflichtversicherung

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind.

Je nach Personengruppe gelten unterschiedliche Versicherungsgesetze.

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  • freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen
  • Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen
  • Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter und geschäftsführende Gesellschafterinnen einer AG oder GmbH
  • im Betrieb der (Groß-)Eltern beschäftigte Kinder, die dafür kein Entgelt bekommen.

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

  • Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich: Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen sowie Werksvertragstätige mit Gewerbeberechtigung, Gesellschafter und Gesellschafterinnen einer OG, Komplementäre und Komplementärinnen einer KG, Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG):

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Apotheker und Apothekerinnen
  • Patentanwälte und Patentanwältinnen

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

  • Landwirte und Landwirtinnen sowie deren Familienangehörige

Versicherung in mehreren Staaten

Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung (PDF, 119 KB)besteht, werden diese bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Ist ein Pensionsanspruch gegeben, bezahlt jeder Staat eine eigene Pension aus, sobald das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.

Der Pensionsantrag ist im Wohnsitzstaat des Versicherten bzw. der Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein.

Letzte Aktualisierung: 24. November 2022