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Steuerentlastung und Pension

Durch die ökosoziale Steuerreform und drei Maßnahmenpakete zur Abfederung der Teuerung wird für Niedrigverdiener:innen und Pensionistinnen und Pensionisten eine finanzielle Entlastung erreicht.

Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. + 14. Pension) sind Bruttoleistungen und unterliegen entsprechend den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes der Besteuerung.
 

Abfederung der Teuerung

Drei Anti-Teuerungspakete von insgesamt 32,7 Mrd. Euro sorgen zwischen 2022 und 2026 sowohl für kurzfristige Entlastung als auch für nachhaltige, strukturelle Änderungen für Pensionistinnen und Pensionisten.

Langfristige Maßnahmen ab dem Jahr 2023 

Ab 2023 werden die Abschaffung der kalten Progression, die Senkung der Lohnnebenkosten sowie die Valorisierung, d.h. Anpassung an die Inflation, von bestimmten Sozialleistungen (u.a. dem Krankengeld und Rehabilitationsgeld) wirksam. Dadurch werden die Menschen und Unternehmen dauerhaft entlastet. 

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden die Steuergrenzen und Absetzbeträge jährlich automatisch um zwei Drittel der jeweiligen Teuerung angehoben. Das verbleibende Drittel wird vor allem kleineren und mittleren Einkommen zugutekommen.

Die Steuertarifgrenzen 2024:

Tarifstufen Einkommen in Euro Grenzsteuersatz 2024
12.816 und darunter 0 %
über 12.816 bis 20.818 20 %
über 20.818 bis 34.513 30 %
über 34.513 bis 66.612 40 %
über 66.612 bis 99.266 48 %
über 99.266 bis 1.000.000 50 %
über 1.000.000 55 %

Negativsteuer 

Jene, die nur wenig oder keine Steuern zahlen, erhalten eine Negativsteuer (SV-Bonus). Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden für das Kalenderjahr 2024 Sozialversicherungsbeiträge bis zu höchstens 637 Euro rückerstattet. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung.

Pensionistenabsetzbetrag

Mit der Abschaffung der kalten Progression wurde auch die jährliche Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen beschlossen. 2024 werden diese um 9,9 Prozent angehoben.

Der Pensionistenabsetzbetrag wurde somit auf 954 Euro erhöht und steht fortan steuerpflichtigen Pensionistinnen und Pensionisten zu, deren Pensionseinkünfte den Betrag von jährlich 20.233 Euro nicht übersteigen. Für Pensionseinkünfte zwischen 20.233 Euro und 29.482 Euro vermindert sich der Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde auf 1.405 Euro erhöht. Er kommt steuerpflichtigen Pensionistinnen und Pensionisten zugute, deren Pensionseinkünfte 23.043 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für zu versteuernde Pensionseinkünfte zwischen 23.043 Euro und 29.482 Euro vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für selbstständig Erwerbstätige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen

Selbständige und Bauern erhalten abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage eine Beitragsgutschrift. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen 90 Euro und 315 Euro. Die Kosten dieser Gutschrift werden vom Bund getragen.

Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Finanzen
Letzte Aktualisierung: 19. Jänner 2024