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Diagnose- und Behandlungsvorbehalt

Hier finden Sie Informationen zum Diagnose- und Behandlungsvorbehalt der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

Wer darf auf das Vorliegen einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung untersuchen, diese feststellen und behandeln?

Diagnose- und Behandlungsvorbehalt der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe:

Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Krankheit oder krankheitswertigen Störung sowie deren Behandlung sind in Österreich vor allem Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen und Fachärzten vorbehalten, auch wenn dies mit Hilfe komplementärmedizinischer oder sonstiger komplementärer Methoden erfolgt.

Dieser  Arztvorbehalt, der dem Schutz der Patientinnen und Patienten und der Qualitätssicherung in der Ausübung der Medizin dient, bedeutet auch für den Bereich der Komplementärmedizin einen Ausschließlichkeitsanspruch für Ärztinnen und Ärzte auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten.

Die Diagnostik und Behandlung von psychischen Verhaltensstörungen und Leidenszuständen fällt auch in das Berufsbild der Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, der Klinischen Psychologinnen oder Psychologen und der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.

Die Behandlung von Menschen mit Verhaltensstörungen und Leidenszuständen durch den Einsatz musikalischer Mittel ist Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten vorbehalten.

Alle Maßnahmen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn gehören ebenfalls zu den Tätigkeitsbereichen der Gesundheitsberufe.

Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2019