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Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme Lebensmittelzusatzstoffe

Lebensmittezusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln absichtlich zu technologischen Zwecken wie zum Beispiel zum Süßen oder Konservieren zugesetzt werden. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die hinreichende technologische Notwendigkeit. Die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendungsbedingungen, das heißt welche Stoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Höchstmenge verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt.

Lebensmittelzusatzstoffe müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln angegeben werden.

Kennzeichnung der Lebensmittelzusatzstoffe

Lebensmittelzusatzstoffe gelten als Zutat. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich daher anhand der Zutatenliste auf dem Lebensmitteletikett über die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe informieren. Diese müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln mit ihrer E-Nummer oder ihrer spezifischen Bezeichnung unter Voranstellung der jeweiligen Funktionsklasse angegeben werden. Die Funktionsklassen geben Aufschluss über den verwendeten Zweck: zum Beispiel Antioxidationsmittel, Emulgator, Geliermittel. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die einzelnen Funktionsklassen definiert.

Die Verwendungsbedingungen für Lebensmittelzusatzstoffe gelten in der gesamten Europäischen Union einheitlich. In einer Online Datenbank können Verbraucherinnen und Verbraucher recherchieren, welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln zulässig sind:
Online-Zusatzstoffe-Datenbank. Sie können in dieser Datenbank durch Auswahl im Menübalken zwischen der Suche nach Lebensmittelzusatzstoffen „Additive“ oder Lebensmittelkategorien „Categories“ wählen.

Aromen

Aromen sind Erzeugnisse, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um diesen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen. Ein Aroma kann aus Aromastoffen (chemisch genau definierte Stoffe), Aromaextrakten, thermisch gewonnen Reaktionsaromen, Raucharomen und Aromavorstufen bzw. sonstigen Aromen bestehen.

Aromastoffe sowie Aromen, die aus Quellen, die üblicherweise keine Lebensmittel sind, gewonnen werden, und sonstige Aromen  sind zulassungspflichtig. Die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Aromastoffe und Aromen sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegt. Die Liste der zugelassenen Raucharomen ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 angeführt.  

Aromen sind auf der Verpackung von Lebensmitteln anzugeben. Für die Auslobung mit dem Begriff "natürlich" gelten spezifische Vorschriften.

In einer Online Datenbank können die Verbraucherinnen und Verbraucher zugelassene Aromen suchen: Online-Aromen-Datenbank.

Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen und Aromen

Die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmittelzusatzstoffen und zulassungspflichtigen Aromen erfolgt durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA.

Für jeden Lebensmittelzusatzstoff wird im Rahmen der Sicherheitsbewertungen eine akzeptierbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake – ADI) festgelegt. Der ADI-Wert beschreibt jene Menge eines Stoffs, die ein Mensch lebenslang täglich zu sich nehmen kann, ohne dass ein nennenswertes Risiko für seine Gesundheit besteht. Auf Basis des ADI-Wertes werden die Verwendungsmengen in den Lebensmitteln festgelegt.

Derzeit überprüft die EFSA die Sicherheit aller Lebensmittelzusatzstoffe, die bereits vor 2009 zugelassen waren. In die Bewertung fließen damit die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ein.

Süßstoffe auf Stevia-Basis zugelassen

Seit 2. Dezember 2011 ist der Süßstoff der Pflanze Stevia als Zusatzstoff in Lebensmitteln zugelassen.

Steviolglycoside sind Süßstoffe, die aus den Blättern der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni gewonnen werden. Die Zulassung umfasst nur die Gewinnung aus den Blättern jedoch nicht die Pflanze und ihre Teile.

Steviolglycoside dürfen nicht unbegrenzt verwendet werden. Wie für andere Süßstoffe auch, sind für die einzelnen Lebensmittelkategorien genau festgelegte Verwendungshöchstmengen einzuhalten.

In der "Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Süßstoff Steviolglycoside (E960) gesüßt sind" ist festgehalten, welche Angaben die Verbraucherinnen und Verbraucher täuschen können und welche nicht.

Fragen und Antworten zu Stevia - AGES Informationsseite

Zusatzinformationen

RECHTLICHES

PUBLIKATION

WEITERE INFORMATIONEN

Auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (kvg.gv.at) erhalten Unternehmen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden rechtliche Informationen zu Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen.

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2023