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Sucht- und Drogenprävention

Hier erhalten Sie Informationen zur Sucht- und Drogenprävention sowie zur Förderung von Hilfsprogrammen für Menschen mit gesundheitsbezogenen Problemen infolge Drogenkonsums oder Drogenabhängigkeit.

Grundlegende Förderungsvoraussetzungen

1. Eine Förderung ist grundsätzlich für folgende Bereiche möglich:

  • Beratungs- und Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch
  • Die Tätigkeit der Fachstellen für Suchtprävention
  • Innovative Angebote im Bereich der selektiven Sucht- und Drogenprävention, insbesondere im Schwerpunktbereich Früherkennung, Frühintervention*
  • Sucht- bzw. drogenspezifische Fachveranstaltungen*
  • Tätigkeit sucht- bzw. drogenspezifischer Selbsthilfegruppen*
  • Gesundheitsrelevante Forschung auf dem Gebiet des Gebrauchs und der Abhängigkeit von Drogen bzw. der sucht- und drogenspezifischen Prävention*

* soweit sie über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen.

2. Als Förderungswerber kommen folgende Gruppen in Betracht:

  • Gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtungen oder Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch, einschließlich 
  • die Fachstellen für Suchtprävention
  • Rechtsträger von Angeboten im Bereich der selektiven Sucht- und Drogenprävention, insbesondere im Schwerpunktbereich Früherkennung, Frühintervention*
  • Veranstalterinnen und Veranstalter sucht- bzw. drogenspezifischer Fachveranstaltungen
  • Sucht- bzw. drogenspezifische Selbsthilfegruppen
  • Forschungseinrichtungen mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Gebrauchs und der Abhängigkeit von Drogen bzw. der sucht- und drogenspezifischen Prävention*

* soweit sie über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen

3. Eine Förderungsgewährung ist nur möglich, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich ist. Sollte also das geplante Vorhaben von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber selbst finanziert werden können, ist eine Förderungsgewährung nicht möglich.

4. Kosten für ein Vorhaben, die vor dem Einlangen des Ansuchens entstanden sind, können nicht anerkannt werden.

5. Weiters wird hinsichtlich der Allgemeinen Fördervoraussetzungen generell auf die Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II, Nr. 51, in der gültigen Fassung, verwiesen. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht!

6. Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen

6.1. Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat, können nicht gefördert werden.

6.2. Eine Förderungsgewährung ist nur zulässig, wenn auch von anderen Gebietskörperschaften entsprechende Zuschüsse geleistet werden (§ 16 Abs. 1 SMG). Sofern Gebietskörperschaften Träger der geförderten Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden (§ 16 Abs. 1 SMG).

6.3. Der Förderungsnehmer verspflichtet sich, die zur Bewertung der Umsetzung des Förderungsgegenstandes erforderlichen Daten und Informationen bekanntzugeben und in einer gemeinsamen Plattform mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere an der Entwicklung eines einheitlichen quantitativen und qualitativen Leistungscontrolling für die Erbringung von geförderten Leistungen, sowie an der Entwicklung eines einheitlichen Dokumentations- und Qualitätssicherungskonzeptes mitzuarbeiten.

6.4. Bei Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß § 15 SMG ist die Förderung an eine Kundmachung nach § 15 leg. cit. gebunden.

Abwicklungsprozedere

Förderungsansuchen (samt den erforderlichen Beilagen) sind bis längstens 15. Oktober des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sozialministerium im Original auf dem Postweg in der Fachabteilung einzubringen. Eine elektronische Übermittlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Später einlangende Ansuchen können nicht berücksichtigt werden.

Mit Vorliegen eines vollständigen Ansuchens wird eine Prüfung auf Förderungswürdigkeit und -zulässigkeit vorgenommen.

Nach erfolgter Prüfung wird das Ansuchen entweder schriftlich abgelehnt, oder es wird der/dem Förderungswerberin/Förderungswerber ein Förderungsangebot in Form eines Vertrages übermittelt. Dieses Förderungsangebot, das auch alle weiteren Informationen hinsichtlich Auszahlung, Abrechnung etc. enthält, kann der/die Förderungswerber/Förderungswerberin innerhalb einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz  vorgesehenen Frist durch Unterzeichnung annehmen.

Der Förderungsvertrag ist von den zeichnungsberechtigten Organen zu unterfertigen und zu retournieren.

Sollte der Förderungsvertrag nicht innerhalb der genannten Frist im Sozialministerium eingelangt sein, gilt das Förderungsangebot als widerrufen.

Antragsunterlagen stehen im Bereich Förderungen und Richtlinien zum Download bereit.

Weitere Informationen zum Thema Sucht- und Drogenprävention finden Sie im Bereich Drogen und Sucht.

Auskunftsstelle für fachliche Fragen:

Letzte Aktualisierung: 18. März 2021