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Opferfürsorge

Für Opfer der politischen Verfolgung (1933 – 1945) gilt das Opferfürsorgegesetz.

Anspruch auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz haben Personen, die vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 Opfer politischer Verfolgung wurden, sowie deren Hinterbliebene.

Die möglichen Leistungen der Opferfürsorge umfassen unter anderem die Opfer- und Hinterbliebenenrente, den Diätkostenzuschuss sowie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

Voraussetzung für die Opferrente

Eine Grundvoraussetzung für den Bezug einer Opferrente (Unterhaltsrente) ist eine Amtsbescheinigung. Diese wird bei verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung, mindestens einem Jahr Haft beziehungsweise Freiheitsbeschränkung oder mindestens sechs Monaten KZ-Haft ausgestellt. Wenn das Opfer aufgrund der Verfolgung gestorben ist, ist die Amtsbescheinigung auch für Hinterbliebene vorgesehen.

Seit 1. März 2002 besteht ein Rentenanspruch auch dann, wenn eine Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht ausgestellt werden kann oder konnte.

Unterhaltsrente und Hinterbliebenenrente

Die Unterhaltsrente dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig. Die Hinterbliebenenrente ist einkommensunabhängig.

Für Opfer der politischen Verfolgung gibt es noch weitere Leistungen, wie beispielsweise die Anerkennung von begünstigten Pensionszeiten oder Geldleistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.

Anträge und nähere Informationen stellt das Sozialministeriumservice zur Verfügung.

Finanzielle Aushilfe nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG)

Für Opfer der politischen Verfolgung und Hinterbliebene gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Aushilfe. Diese dient zur Linderung oder Beseitigung einer bestehenden oder drohenden wirtschaftlichen Notlage und ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Grundvoraussetzung für die Gewährung ist der Besitz einer Amtsbescheinigung bzw. eines Opferausweises nach dem OFG. Die Aushilfe beträgt EUR 1.320. Wird der Unterhaltsrentenmessbetrag nach dem OFG nicht erreicht, beträgt die Aushilfe EUR 1.650. Für Berechtigte im Ausland beläuft sich die Aushilfe auf EUR 550.

Um eine Aushilfe kann einmal jährlich angesucht werden, auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Zuständig für Aushilfeansuchen ist das Sozialministerium.

Download Ansuchen Aushilfe Inland (PDF, 421 KB)

Download Ansuchen Aushilfe Ausland (PDF, 415 KB)

Letzte Aktualisierung: 8. Februar 2024