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Sonderrichtlinie "Stärkung der Krisenintervention in Österreich"

Das Sozialministerium unterstützt in den Jahren 2022 bis 2025 Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Stärkung der Krisenintervention in Österreich. Um auf den steigenden Bedarf an Kriseninterventionsangeboten zu reagieren, stehen für das Jahr 2022 2,875 Millionen Euro und ab 2023 bis inkl. 2025 jährlich 1,835 Millionen Euro für Förderungen von Projekten und Maßnahmen zur Verfügung, die zur Bewältigung psychosozialer Krisen beitragen.

Das Sozialministerium ruft gemeinnützige Organisationen dazu auf, Förderungsansuchen für Projekte zur Stärkung der Krisenintervention in Österreich einzureichen. Grundlage für die Gewährung einer Förderung ist die Sonderrichtlinie „Stärkung der Krisenintervention in Österreich“ (PDF, 569 KB)

Die Grundlage bildet die Sonderrichtlinie „Stärkung der Krisenintervention in Österreich“ (PDF, 569 KB) zur Gewährung von Förderungen für Projekte in Einrichtungen und Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen in psychosozialen Krisensituationen sowie ihren An- und Zugehörigen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Es werden Projekte und Maßnahmen gefördert, die zur Unterstützung von Menschen in psychosozialen Krisensituationen beitragen wie:

 Der Ausbau von Angeboten in Kriseninterventionseinrichtungen

In diesem Bereich werden insbesondere gefördert:

  • Der Ausbau von Kriseninterventionsangeboten für alle Ziel- und Altersgruppen,
  • Angebote in bisher unterversorgten Regionen,
  • innovative, zeitgemäße Angebote wie beispielsweise Chat-Beratungen,
  • Qualitätsverbesserung der bestehenden Angebote (z.B. durch verstärktes Einbinden von im Bereich der Krisenintervention ausgebildeten Fachpersonen),
  • Angebote in verschiedenen Sprachen und Dolmetschangebote,
  • Maßnahmen zur Vernetzung und Koordination bestehender Angebote im Sinne der Nutzung von Synergien.

Der Ausbau psychosozialer Krisenhotlines

Im Bereich der Hotlines werden Förderungen daher vor allem gewährt für:

  • Den Ausbau der Erreichbarkeit der Hotlines in Richtung 24/7-Erreichbarkeit und der Verkürzung der Wartezeiten auf ein Gespräch sowie die Vernetzung bestehender Angebote.
  • Angebote für bisher nicht abgedeckte Regionen.
  • Die Stärkung fremdsprachiger Angebote.
  • Die Qualitätsverbesserung der Angebote (z.B. durch verstärktes Einbinden von im Bereich der Krisenintervention ausgebildeten Fachpersonen oder geschulten Peers).
  • Die Stärkung innovativer, zeitgemäßer technischer Angebote (z.B. Chat-Beratungen).

Innovative, zeitgemäße Angebote der Krisenintervention

In diesem Bereich werden insbesondere gefördert:

  • Schulungen für Gatekeeper der Suizidprävention: Gatekeeper der Suizidprävention sind Angehörige von Berufsgruppen bzw. Personen, die eine Schlüsselposition als Ansprechpartner:in für betroffene Risikopersonen einnehmen. Diese Personen kommen aufgrund ihrer beruflichen oder sozialen Position mit suizidgefährdeten Personen in Kontakt und haben dabei die Chance, suizidpräventive Hilfestellung zu geben bzw. essentielle professionelle Hilfe zu vermitteln.
  • Schulungskonzepte für Personengruppen, die als psychosoziale Ersthelfer:innen in Frage kommen (z.B. Pädagog:innen, Arbeitsmediziner:innen, Arbeitspycholog:innen, Exekutivbeamt:innen, Berufsangehörige diverser Gesundheits- und Sozialberufe, Mitarbeiter:innen diverser Notdienste, Menschen in religionsassoziierten Funktionen, Mitglieder der [Kommunal-]Verwaltung, etc.) und die auf die Stärkung der Laienkompetenz für den Umgang mit psychosozialen Krisen und damit auch der Resilienz in der Bevölkerung abzielen.

Als Förderungsnehmer:innen kommen ausschließlich gemeinnützige Organisationen mit Berufssitz in Österreich in Betracht.

Für den Fall der Mitförderung einer Maßnahme durch andere Kostenträger:innen ist sicherzustellen, dass es zu keiner Überförderung kommt.

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise:

  1. von einer ordnungsmäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
  2. eine ordnungsmäße Durchführung der geförderten Leistungen zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen, und
  3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

Vorrangig kommen als potentielle Förderungsnehmer:innen überregionale Einrichtungen in Frage, die Leistungen der psychosozialen Krisenintervention erbringen. Dabei ist es nicht erheblich, ob diese an festen Standorten, mobil oder unter Nutzung technischer Hilfsmittel (Hotline, Chat, etc.) erbracht werden. Die Leistungen sollen vorrangig im Rahmen einer 24/7-Erreichbarkeit erbracht werden, kostenfrei sein, und entweder durch fremdsprachige Angebote oder Dolmetschdienste auch Menschen mit nicht deutscher Muttersprache zur Verfügung stehen.

Ja. Ein Zusammenschluss von mehreren gemeinnützigen Organisationen und eine gemeinsame Durchführung des Projektes ist möglich. Allerdings ist zu beachten, dass Förderantrag und Finanzplan von derjenigen Organisation unterfertigt werden, die gegenüber dem Sozialministerium als Förderungsnehmer:innen auftritt. Das Sozialministerium schließt den Förderungsvertrag nur mit einer Organisation ab.

Es gibt keine Vorgabe, wie viele Partnerorganisationen an einem Projekt zusammenarbeiten können. Dies hängt davon ab, was für das Projekt sinnvoll erscheint.

Die rechtliche, formale Ausgestaltung eines Zusammenschlusses und/oder der Zusammenarbeit obliegt den Organisationen.

Zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeinen und sonstigen Förderungsbedingungen lesen Sie sich bitte genau die Sonderrichtlinie „Stärkung der Krisenintervention in Österreich“ (PDF, 569 KB) insbesondere das Kapitel 11 durch.

Angebote, die überregionalen Charakter aufweisen, sollen im Förderprogramm bevorzugt werden.

Eine Ausnahme würden regional begrenzte Pilotprojekte mit außergewöhnlich hohem Innovationscharakter als Vorbild für ganz Österreich bilden bzw. wenn ihr Wirkungsbereich über ein Bundesland hinausgeht. Dies muss aber gut begründet und nachvollziehbar sein und im Detail geprüft werden.

Ein Ansuchen ist möglich, allerdings ist folgendes zu beachten: Sämtliche Fördermittel anderer öffentlicher Stellen (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände usw.), Spenden, Einnahmen und Eigenmittel sind im Antrag vollständig anzugeben, gegebenenfalls in Abzug zu bringen und reduzieren damit die Höhe der zuschussfähigen Kosten.

Zudem ist es auch notwendig, eine Abgrenzung zu bereits bestehenden Förderungen der Gebietskörperschaften zu treffen. Bitte lesen Sie sich dafür genau die Sonderrichtlinie "Stärkung der Krisenintervention in Österreich" (PDF, 569 KB) insbesondere die Kapitel 8.5 und 11.2 durch.

Doppelförderungen sind in jedem Fall explizit auszuschließen.

Die Förderung kann gekürzt bzw. die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden, wenn die Förderungsnehmer:innen nach Abschluss des Förderungsvertrages von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, erhält oder eine höhere als die vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann. In diesen Fällen kann die Förderung auf jene Höhe gekürzt werden, die gewährt worden wäre, wäre der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Förderungsvertrages bereits bekannt gewesen. In diesem Ausmaß können auch bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Zur Vermeidung von Doppelförderungen sind Fördermittel anderer öffentlicher Stellen (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände usw.) jedenfalls in Abzug zu bringen und reduzieren damit die Höhe der zuschussfähigen Kosten.

Davon betroffen sind jedenfalls Beihilfen, Zuschüsse und Förderungen an die:den Förderungsnehmer:innen.

Sehen Projekte Zuwendungen und Sachleistungen an Personen vor, so ist von dem:der Förderungsnehmer:in bereits in der Projektbeschreibung im Rahmen der Antragstellung darzulegen, wie sich die zur Förderung eingereichten Zuwendungen und Sachleistungen an Personen von bestehenden Beihilfen, Zuschüssen, Förderungen, und Sachleistungen unterscheiden, die von öffentlichen Stellen (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände usw.) im Zusammenhang mit dem angesuchten Projekt gewährt werden.

Zuwendungen und Sachleistungen an Personen in Bereichen, wo bereits Unterstützungen im Wege von Sozialleistungen, Sozialtransferleistungen, ergänzende Sozialtransferleistungen des Bundes und der Länder sowie Sozialhilfe bestehen, sind nicht zulässig.

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen, im Rahmen der Abrechnung anerkannt werden und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind.

Zu den förderbaren und nicht förderbaren Kosten lesen Sie sich bitte dafür genau die Sonderrichtlinie "Stärkung der Krisenintervention in Österreich" (PDF, 569 KB) insbesondere das Kapitel 9 durch.

Die jährliche Mindestförderungssumme pro Förderungsnehmer:in beträgt € 20.000, während die höchstmögliche jährliche Förderungssumme pro Förderungsnehmer:in mit € 200.000 gedeckelt ist.

Bitte beachten Sie, sowohl den Antrag als auch den Finanzplan statutengemäß zu unterzeichnen!

Hinweis: Falls der Förderantrag und der Finanzplan mittels E-Mail übermittelt werden, bitte diese trotzdem auch im Original an das Gesundheitsministerium übermitteln!

Im Auswahlverfahren werden nur vollständige und rechtzeitig übermittelte Förderungsanträge berücksichtigt. Unvollständige Förderungsanträge sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Förderantrags
  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Finanzplanes
  • Vollständigkeit der ausgefüllten Detailkalkulationen zu den Personal- und Sachkosten
  • Angabe der gesamten Projektkosten und einer allfälligen Finanzierung durch Dritte
  • Übermittlung aller erforderlichen Beilagen zum Antrag
  • Übermittlung des Rechnungsabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung inkl. Vermögensdarstellung) mit dem Förderungsantrag

Das Förderansuchen kann direkt online über das Transparenzportal (https://transparenzportal.gv.at) eingebracht werden, dafür bedarf es einer Bürgerkarte, Handy Signatur, Finanz Online-Kennung oder USP-Kennung.

Oder per E-Mail an: Ivana.Blazevic@gesundheitsministerium.gv.at oder auch postalisch an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung VI/A/1, zH. Frau Ivana Blazevic, Radetzkystraße 2, A-1030 Wien, in Papierform.

Hinweis: Bei Anträgen über E-Mail müssen trotzdem der Förderantrag und auch der Finanzplan im Original übermittelt werden!

Förderungsansuchen können bis 30.06.2025 eingebracht werden, wobei ab diesem Zeitpunkt nur mehr einjährige Förderungsansuchen berücksichtigt werden können.

Bei der Übermittlung des Förderansuchens per E-Mail ist sowohl eine eingescannte handschriftliche Unterschrift (inkl. Stempel) als auch die elektronische Signatur zulässig. Bei der Übermittlung des Förderansuchens in Papierform ist dieses händisch zu unterfertigen und zu stempeln.

Die Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit finden Sie in der Sonderrichtlinie "Stärkung der Krisenintervention in Österreich" (PDF, 569 KB) im Kapitel 10.1.2.

Projekte sollen je nach Themenbereich und Inhalt:

  • auf Basis von detaillierten Problem- und Zielgruppenbeschreibungen erarbeitet werden,
  • zielgerichtete und auf die Linderung der Problemlagen der Zielgruppe ausgerichtete Maßnahmen vorsehen,
  • klare und plausible Beschreibung von Zielen und Maßnahmen zur Zielerreichung bieten,
  • zur qualitativen und quantitativen Stärkung bestehender Strukturen beitragen und den Aufbau von Parallelstrukturen vermeiden,
  • einen niederschwelligen, stigmatisierungs- und barrierefreien Zugang zu den Maßnahmen und Leistungen bieten,
  • Mehrsprachigkeit berücksichtigen sowie
  • jedenfalls inklusiven Charakter haben.

Dies hängt von der Anzahl der eingereichten Förderansuchen ab und kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich mitgeteilt werden.

Die Förderansuchen werden umgehend in der zuständigen Fachsektion auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und Herrn Bundesminister Johannes Rauch zur Entscheidung vorgelegt. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, ergeht die Mitteilung an die Förderwerberinnen und Förderwerber über die Zusage, die Höhe der Förderung oder die Absage.

Eine Förderung wird nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt. Auch Änderungen und Ergänzungen des Förderungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Unterzeichnung und Rückübermittlung des Förderungsvertrages an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Teilbeträgen.

  1. Die erste Teilzahlung erfolgt bei einjährigen Förderungen, deren Förderungsbeginn im Jahr 2022 liegt, in der Höhe von 90 % der Förderungssumme unmittelbar nach statutengemäßer Unterfertigung des Förderungsvertrages. Die Restrate in Höhe von 10 % der Förderungssumme wird erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises zur Auszahlung gebracht. Im Rahmen dieser Variante ist die Vorlage eines Zwischenberichtes nach der Hälfte des Förderungszeitraumes (6 Monate) verpflichtend. Hierfür ist die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.
  2. Bei einjährigen Förderungen, deren Förderungsbeginn im Jahr 2023 liegt sowie grundsätzlich bei mehrjährigen Förderungen erfolgt die Auszahlung der Förderungssumme in zwei Teilbeträgen zu je 45 % der gewährten Förderungssumme, wobei deren genaue Höhe und Fälligkeit jeweils im einzelnen Förderungsvertrag festgelegt wird. Die Auszahlung dieser Teilbeträge ist ebenfalls an die Vorlage von Zwischenberichten gebunden. Hierfür ist die vom Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.
    Die Restrate in Höhe von 10 % der Förderungssumme wird auch in diesen Fällen erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises zur Auszahlung gebracht.
  3. Der Endbericht muss sowohl bei ein- als auch bei mehrjährigen Förderungen bis spätestens 3 Monate nach Beendigung des Projektförderzeitraums vorgelegt werden.

Die Sonderrichtlinie „Stärkung der Krisenintervention in Österreich“ (PDF, 569 KB) tritt mit ihrer Verlautbarung in Kraft und endet spätestens mit 31.12.2026.

Förderungsansuchen können bis 30.06.2025 eingebracht werden, wobei ab diesem Zeitpunkt nur mehr einjährige Förderungsansuchen möglich sind.

Der/Die Förderungsnehmer:in hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Endbericht (im Format als Word- oder PDF-Dokument) über die Durchführung des Projekts unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht (Word, 141 KB) und einem zahlenmäßigen Nachweis, bis spätestens drei Monate nach Projektende zu übermitteln. Für den Sachbericht ist die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.

Details hierzu finden sich in der Sonderrichtline„Stärkung der Krisenintervention in Österreich“ (PDF, 569 KB) in den Kapiteln 10.3 und 10.4.

Aus dem Sachbericht (Word, 141 KB) müssen insbesondere die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderung, der Nachweis über die Durchführung des geförderten Projekts sowie die dadurch erzielte Wirkung hervorgehen. Details hierzu sind der Berichtsvorlage zu entnehmen.

Der Sachbericht ist in geschlechtergerechter Sprache abzufassen. Aus dem Sachbericht muss hervorgehen, ob bei der Durchführung des Projekts „genderspezifische“ Aspekte berücksichtigt wurden und welche (allenfalls unterschiedlichen) Auswirkungen die Durchführung des Projekts auf die Geschlechter.

Die Berichterstattung, einschließlich des zahlenmäßigen Nachweises, hat sich stets auf das gesamte Projekt zu erstrecken, eine Ausnahme stellt die Zwischenberichterstattung dar. Hat der:die Förderungsnehmer:in für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger oder auch von einem anderen anweisenden Organ desselben Rechtsträgers finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.

  1. Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
  2. Darüber hinaus ist der letzte genehmigte Rechnungsabschluss der Förderungsnehmer:innen im Rahmen der Berichterstattung (sofern nicht schon bei der Antragstellung erfolgt) vorzulegen.
  3. Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die dem Förderungsvertrag beigeschlossenen Formulare „Projekt-/Vorhaben-/Zwischenabrechnung“ und (Excel, 161 KB)Beleglisten (für Personal- und Sachaufwand) (Excel, 131 KB)“ zu belegen. Nach entsprechender Aufforderung sind sämtliche Originalrechnungen mit den dazugehörigen Originalzahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Förderung stehen, zu übermitteln. Nähere Details zur Abrechnung sind dem Teil II, „Allgemeine Vertragsbestimmungen“ des Förderungsvertrages zu entnehmen.
  4. In den zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis) können nur Rechnungen einbezogen werden, die sich auf Leistungen beziehen, die in der Zeit vom Beginn des Projektzeitraumes bis zum Ende des Projektzeitraumes in Auftrag gegeben und erbracht wurden und deren Bezahlung in der Zeit vom Beginn des Projektzeitraumes bis längstens ein Monat nach Ende des Projektzeitraumes erfolgt ist.

Schriftliche Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an ivana.blazevic@gesundheitsministerium.gv.at. Für telefonische Anfragen wenden Sie sich bitte an Frau Ivana Blazevic unter +43-1-71100-644138.

Hier finden Sie alle Unterlagen zum Förderprogramm „Stärkung der Krisenintervention in Österreich“. Wir weisen darauf hin, dass derzeit nicht alle Unterlagen in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden können. An einer barrierefreien Lösung für Förderanträge wird gearbeitet.

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2024