Zwischenstaatliche Sozialversicherung
Das EU-Recht bzw. bilaterale Sozialversicherungsabkommen vermeiden Nachteile aus internationalen Versicherungskarrieren für Personen, die in mehreren Staaten Pensionsversicherungszeiten erworben haben. Internationale Regelungen schützen die Rechte von Arbeitenden.
Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick
Die Zusammenfassung zu den Zwischenstaatlichen Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick (PDF, 119 KB) soll eine Übersicht über die zwischenstaatlichen Beziehungen Österreichs mit anderen Staaten und internationalen Organisationen bieten.
Wegen der oftmals großen Unterschiede zwischen den jeweiligen Instrumenten kann die Übersicht aber keine umfassenden Antworten für konkrete Einzelfälle geben. Dafür ist jedenfalls eine Rückfrage bei den zuständigen Trägern oder ein Nachlesen in den einschlägigen Instrumenten dringend anzuraten.
Pensionsansprüche in mehreren Staaten
Wer in mehreren Ländern arbeitet und damit Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erwirbt, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, kann Pensionsansprüche in mehreren Staaten geltend machen. Weiterführende Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich im Bereich Pensionsversicherung unter „Versicherung in mehreren Staaten“.
Anträge zur Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften
Antrag gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/04 – dient ausschließlich im EU - Raum.
Der Dienstgeber und Dienstnehmer, der Selbständige, der Pensionist, etc. reichen gemeinsam den Antrag nach Art. 16 der VO (EG) 883/04 beim Sozialministerium ein, damit während der Tätigkeit im EU/EWR-Ausland und der Schweiz weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten (Sozialversicherung) bestehen bleiben.
Grenzüberschreitende Telearbeit - im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechts darf eine Person nur in einem Mitgliedstaat pflichtversichert sein. In der Regel ist dies der Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit faktisch ausgeübt wird. Für Grenzgänger wirft dies die Problematik auf, dass sich durch die Verrichtung der Arbeit im Homeoffice die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit auf den Wohnstaat verschieben kann, wenn dort ein wesentlicher Teil (über 25 Prozent) der Tätigkeit ausgeübt wird. Um diese oftmals ungewollten Zuständigkeitswechsel zu vermeiden, wurden im Zuge der Covid-19 Pandemie auf EU-Ebene Sonderregelungen vereinbart, welche die Ausübung von Telearbeit in einem größeren Ausmaß ermöglichen. Diese Bestimmungen wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurde jeweils eine bilaterale Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche auf Antrag eine Ausübung von Telearbeit im Wohnstaat im Ausmaß bis zu 40 Prozent der gesamten Beschäftigung ermöglicht, ohne dass es zu einem Zuständigkeitswechsel kommt. Die Rahmenvereinbarung mit Deutschland tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, mit Tschechien am 1. März 2023 und mit der Slowakei am 1. Juni 2023. Die pandemiebedingten Sonderregelungen gelten noch bis zum 30. Juni 2023. Weitere Informationen sind auf der Homepage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger erhältlich.
Antrag gemäß Art. 9 des Abkommens über soziale Sicherheit – dient für solche Staaten, mit denen Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat (Staaten siehe Antragsformular).
Der Dienstgeber und Dienstnehmer, der Selbständige, der Pensionist, etc. reichen gemeinsam den Antrag nach Art. 9 des jeweiligen Abkommens beim Sozialministerium ein, damit während der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheiten (Sozialversicherung) bestehen bleiben.
Antrag gemäß § 3 ASVG – gelten für jene Staaten, welche weder zur EU gehören bzw. für jene Staaten mit denen Österreich kein Abkommen geschlossen hat.
Damit soll gewährleistet werden, dass nach Ablauf der ersten 5 Jahre (Verlängerung für weitere 5 Jahre möglich) weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Anwendung gelangen, unabhängig davon, ob man im Beschäftigungsstaat ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Antragsformulare |
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Antrag-Art_16_1-VO_883 (Word, 26 KB) |
Antrag-bilaterales-Abkommen (Word, 25 KB) |
Antragsformular betreffend Auslandsentsendung nach § 3 Abs. 2 lit. d ASVG (Word, 25 KB) |
Externe Links |
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Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger Grenzüberschreitende Telearbeit |