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Verordnung zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG VO 2018)

Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018)

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung ist in § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl. I Nr. 26/2017) die Möglichkeit geschaffen worden, Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bzw. der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnung verbindlich zu machen. Die zu verordnenden Inhalte sind einvernehmlich von den Zielsteuerungspartnern festzulegen und im ÖSG bzw. in den RSG entsprechend zu kennzeichnen. Die jeweiligen Verordnungen werden von der Gesundheitsplanungs GmbH, die von Bund, Ländern und Sozialversicherung eingerichtet wurde, erlassen und kundgemacht (siehe dazu auch operatives Ziel 1 des Zielsteuerungsvertrags 2017 bis 2021).

Im Juli 2018 hat die Gesundheitsplanungs GmbH erstmals eine Verordnung zum ÖSG (ÖSG VO 2018) erlassen und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS, Rubrik: Sonstige Kundmachungen, Erlässe) kundgemacht. Entsprechend der von der Bundes-Zielsteuerungskommission im ÖSG 2017 ausgewiesenen Teile, die verbindlich zu machen sind, beinhaltet diese Verordnung Festlegungen zur überregionalen Versorgung, zur Rehabilitation für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, Festlegungen zum Großgeräteplan sowie Vorgaben für die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Die verordneten Vorgaben erlangen damit, über die Zielsteuerungspartner hinausgehend, auch Verbindlichkeit für die Behörden, die Gesundheitsversorgungseinrichtungen, die Gesundheitsdiensteanbieterinnen und -anbieter und sonstige Dritte.

Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018)

Letzte Aktualisierung: 22. Oktober 2019