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Kosten

Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Kosten der komplementärmedizinischen Behandlung.

Wer übernimmt die Kosten einer komplementärmedizinischen Behandlung?

Aus den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Krankenbehandlung ergibt sich, dass grundsätzlich nur eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherungsträger für wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden als Krankenbehandlung in Betracht kommt. Die Krankenbehandlung muss dabei auch den wirtschaftlichen Kriterien entsprechen; sie muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Da Behandlungsmethoden, die der Komplementärmedizin zugerechnet werden, vielfach wissenschaftlich nicht anerkannt sind, können diese nicht als Sachleistung bei den Vertragspartnern der Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden. Versicherte haben daher die Kosten dieser Behandlungen zunächst selbst zu tragen.

Eine Erstattung der Kosten für Leistungen der Komplementärmedizin kann nur im Einzelfall auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgen.

Dabei ist ein Vergleich zwischen der medizinisch anerkannten Behandlungsmethode und der komplementärmedizinischen Behandlungsmethode zu ziehen. Existieren beide Behandlungsmethoden für eine bestimmte Krankheit, so ist zu beurteilen, welche für die Patientinnen und Patienten mit höheren Erfolgsaussichten und geringeren Nebenwirkungen verbunden ist. Ist dies die komplementärmedizinische Behandlungsmethode, so kann der gesetzliche Krankenversicherungsträger im Einzelfall die Kosten auf Antrag des Versicherten erstatten.

Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2019