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Musiktherapeutin, Musiktherapeut

Hier finden Sie Informationen zur Eintragung in die Musiktherapeutenlisten, Datenänderung, Fortbildung, Dokumentation, Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Musiktherapie und Richtlinien zur Berufsausübung.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung. Insbesondere wird sie bei Menschen mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen eingesetzt.

Ziel der Behandlung ist:

  • Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
  • behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  • die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der Behandelten zu fördern bzw. zu erhalten oder wiederherzustellen

Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der zuvor umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

  • Prävention einschließlich Gesundheitsförderung
  • Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen
  • Rehabilitation
  • Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
  • Lehre und Forschung

Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung

Das Musiktherapiegesetz regelt zwei Formen der musiktherapeutischen Berufsausübung, mit denen unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind:

1. Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenständigen Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

2. Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Berufsbild umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch

  • eine Ärztin bzw. einen Arzt oder
  • Berufsangehörige der Klinischen Psychologie oder
  • Berufsangehörige der eigenverantwortlichen Musiktherapie oder
  • Berufsangehörige der Psychotherapie oder
  • eine Zahnärztin bzw. einen Zahnarzt und

unter regelmäßiger Supervision

  • durch eigenverantwortliche Berufsangehörige der Musiktherapie im fachlich erforderlichen Ausmaß

Zusatzinformation zur eigenverantwortlichen Berufsausübung

Jene Berufsangehörige, die bereits in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung eingetragen sind und nun die Eintragung der Berufsberechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung anstreben, haben dafür auch einen „Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste“ zu stellen.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen. Von der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Strafregisterbescheinigung zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann Abstand genommen werden, sofern seit der Eintragung zur mitverantwortlichen Berufsausübung weniger als zwei Jahre vergangen sind.

Erlangung der Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die selbstständige Ausübung der Musiktherapie

  • Handlungsfähigkeit in allen Belangen auf die Berufsausübung
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Deutschkenntnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Informationen zur Einreichung

Der Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Erdgeschoß. Zi.Nr. EE37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können, Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Allfällige Anfragen

Allfällige Anfragen zum Ermittlungsverfahren können unter Angabe einer Telefonnummer per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at entgegengenommen werden.

Berufsliste und Datenänderung

Die Kontaktdaten sind zu finden unter der Musiktherapeutenliste

Zur Gewährleistung der Listenaktualität und Listenwahrheit sind Änderungen Ihrer Kontaktdaten binnen eines Monats dem Gesundheitsressort zu melden. Die aktuellen Kontaktdaten Ihrer Berufsberechtigung finden Sie unter den Berufslisten in der öffentlich zugänglichen Musiktherapeutenliste.

Der Eintrag in die Musiktherapeutenliste ist als Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung anzusehen und soll daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc. verwendet werden. Die Ausstellung einer weiteren Bestätigung der erlangten Berufsberechtigung ist gebührenpflichtig.

Folgende Änderungen sind meldepflichtig

  • Namensänderung
  • Änderung des Berufssitzes oder des Dienstortes
  • Jeder Verzicht auf die Berufsausübung (dauernd oder zeitweilig)
  • Jede Einstellung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt

Darüber hinaus können weitere allfälligen Änderungen gemeldet werden, wie

  • Änderung oder Erwerb von akademischen Graden
  • Zusatzbezeichnungen; gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 Musiktherapiegesetz kann jener akademischer Grad, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde, als allfällige Zusatzbezeichnung in abgekürzter Form in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Entsprechend der Änderungsabsicht sind folgende Nachweise in Kopie dem Änderungsformular anzuschließen:

  • bei Namensänderung: beispielsweise Heiratsurkunde
  • bei Ergänzung eines akademischen Grades: beispielsweise Promotions- oder Sponsionsbescheid

Bei erforderlichen Änderungen Ihrer Angaben ist das Änderungsformular (ebenfalls nachstehend unter "Formulare") zu verwenden und wie folgt zu übermitteln:

Fortbildung

Berufsangehörige der Musiktherapie sind dazu verpflichtet, ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Dafür sind 

  • regelmäßige in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften zu besuchen sowie
  • Supervision in Anspruch zu nehmen

Fortbildung im Zuge einer vorübergehenden Berufsunterbrechung

Berufsangehörige der Musiktherapie haben bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufsausübung von mehr als einem Jahr (bis maximal 5 Jahre) zumindest 30 Fortbildungseinheiten im letzten Jahr vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren.

Wenn die Berufsausübung für mehr als fünf Jahre unterbrochen wird, erlischt gemäß § 17 Abs. 1 MuthG die Berufsberechtigung. In diesem Fall entsteht die Fortbildungspflicht erst wieder mit einer etwaigen neuerlichen Eintragung in die Musiktherapeutenliste, bei der allerdings die zwischenzeitlich erfolgte Fortbildung als Eintragungskriterium heranzuziehen wäre.

Detailinformationen zur Fortbildungspflicht sind der Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB) zu entnehmen.

Dokumentation

Berufsangehörige der Musiktherapie haben über jede gesetzte musiktherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Gemäß Musiktherapiegesetz haben die außerhalb von Einrichtungen tätigen Berufsangehörigen der Musiktherapie für den Fall des Todes für die verpflichtende Aufbewahrung der musiktherapeutischen Dokumentationen, Vorsorge zu treffen.

Es ist grundsätzlich rechtzeitig vom:von der Berufsangehörigen der Musiktherapie dem Gesundheitsressort eine:n außerhalb einer Einrichtung tätige:n Berufsangehörige:n, der:die in diese Übernahmepflicht schriftlich eingewilligt hat, zu melden (siehe § 30 MuthG).

Zu diesem Zweck steht ein entsprechendes Formular Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 73 KB)zum Download zur Verfügung, das per E-Mail an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at oder per Post an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, übermittelt werden kann.

Formulare

Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste (Word, 145 KB)

Eintragung von Arbeitsschwerpunkten (Word, 111 KB)

Formular zur Änderung der Daten (Word, 92 KB)

Meldung der Dokumentationsaufbewahrung (Word, 73 KB)

Richtlinien

Ethik- und Berufsrichtlinie für Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (PDF, 284 KB)

Verschwiegenheitspflicht gemäß Psychotherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Musiktherapiegesetz (MuthG) (PDF, 536 KB)

Anerkennung ausländischer Ausbildungen in der Musiktherapie

Hier finden Sie Informationen zur Berufsberechtigung in der Musiktherapie in Österreich.

Informationen zur Berufsberechtigung in Österreich

Innerhalb der Europäischen Union gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Die Berufszulassung basiert grundsätzlich auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Sie kommt für Bürger:innen der Europäischen Union (EU) und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie für Schweizer:innen und bestimmte begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung.

Nähere Informationen zu diesem und anderen Gesundheitsberufen in Österreich finden Sie auch in der Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich 2020 (PDF, 4 MB)

Nachstehend finden Sie Informationen und Antragsformulare für Musiktherapeut:innen mit einer EU/EWR-Berufsqualifikation, die in Österreich tätig werden wollen:

Allgemeine Information zu in der EU/im EWR erworbenen Qualifikation zur Erlangung der selbständigen Berufsberechtigung in Österreich

Europarechtliche Grundlage für die Berufszulassung ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie). Diese kommt allerdings nur zur Anwendung, sofern ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf in der Musiktherapie ausgestellt wurde bzw. ein Diplom vorliegt, das nach Abschluss eines reglementierten Ausbildungsganges erteilt wird (Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii), sofern dieses in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist und bescheinigt wird, dass Inhaber:innen auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde, und dass die Ausbildung dem vorgesehenen Niveau gleichwertig ist (Artikel 13).

Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufes müssen ebenfalls gestattet werden, wenn die:der Antragsteller:in diesen Beruf vollzeitlich insgesamt ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie/er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist.

Der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss in diesem Fall in einem Mitgliedstaat

  • von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  • das Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie bescheinigen und
  • bestätigen, dass die:der Inhaber:in auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

Der musiktherapeutische Beruf ist in der Europäischen Union nicht harmonisiert. Dies bedeutet, dass keine sogenannte „automatische“ Anerkennung aufgrund von Mindestanforderungen an die Ausbildung („harmonisierte Ausbildung“) wie etwa bei den Gesundheitsberufen „Ärztin und Arzt“, „Hebamme“ oder „Krankenpfleger:in für allgemeine Pflege“, zur Anwendung kommen kann.

Liegt ein Qualifikationsnachweis aus einem Mitgliedstaat vor, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, kann auch das „allgemeine Anerkennungssystem“ der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht zur Anwendung kommen, sofern keine entsprechende Berufserfahrung als Musiktherapeut:in unter den oben angeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. Beispielsweise wäre die Anwendung einzelner musiktherapeutischer Kompetenzen im Rahmen anders gelagerter Berufsausübung wie einer Tätigkeit als „Heilpraktiker:in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ nicht als eigenständige Berufsausübung der Musiktherapie zu werten.

In diesem Fall ist nur eine Nostrifizierung, oder falls auch diese wegen mangelnder Gleichwertigkeit nicht möglich ist, eine Anerkennung von Studien und Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse im Rahmen eines Studiums nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, möglich.

So haben beispielsweise Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Musiktherapie an einer deutschen Ausbildungseinrichtung verfügen, um eine Berufsberechtigung als Musiktherapeut:in in Österreich zu erlangen, in der Regel entweder

  • einen Antrag auf Nostrifizierung an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule, die ein Studium bzw. einen Studiengang Musiktherapie anbietet, zu stellen, oder
  • ein entsprechendes Studium der Musiktherapie in Österreich zu absolvieren, wobei die Möglichkeit der Anerkennung von Studien, Prüfungen bzw. nachgewiesener Kenntnisse bei Gleichwertigkeit gegeben ist.

Nähere Informationen zu Nostrifizierung oder Anerkennung erhalten Sie bei österreichischen Universitäten oder Fachhochschulen, die ein Studium oder einen Studiengang in der Musiktherapie anbieten.

Informationen zur Einreichung

Für eine Berufsberechtigung in Österreich ist eine schriftliche Antragstellung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit persönlich unterfertigtem Antragsformular erforderlich. Anfragen sind unter Angabe einer Telefonnummer an ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at richten. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt. Die anfallenden Verwaltungsgebühren werden bei Abschluss des Verfahrens fällig.

Der Antrag kann per Post oder persönlich eingereicht werden.

Post-Adresse

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Persönliche Einreichung

Einlaufstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Zi.Nr. EE 37 in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bediensteten der Einlaufstelle keine fachlichen Auskünfte zum Antrag geben können. Fragen zur Vollständigkeit des Antrages, Bearbeitungsdauer, etc. können in der Einlaufstelle nicht beantwortet werden.

Formular

Anmeldung auf Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation (Word, 126 KB)

Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgrund einer ausländischen Qualifikation (Word, 123 KB)

Zuletzt aktualisiert am:

19.10.2021

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024