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Ausgleichszulage und Pensionsbonus

In der gesetzlichen Pensionsversicherung werden bei geringem Gesamteinkommen niedrige Pensionen auf einen gewissen Schwellenwert angehoben. Dieser Schwellenwert ist der Ausgleichszulagenrichtsatz.

Ausgleichszulage

Liegt die Gesamtsumme aus Pension, sonstigen Nettoeinkünften und anzurechnenden Beträgen wie z.B. den Unterhaltsleistungen unter diesem Schwellenwert, so gebührt den jeweiligen Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages.

Neben dem Einkommen der Pensionistinnen und Pensionisten wird auch das Einkommen der Ehegattinnen und Ehegatten bei den Ermittlungen berücksichtigt. Hinsichtlich Lebensgemeinschaften ist zu prüfen, ob es im Einzelfall bedarfsmindernde Zuwendungen gibt, die dann gegebenenfalls anzurechnen sind. Eine Reihe von Leistungen – wie Pflegegeld oder Wohnbeihilfen – und auch das persönliche Vermögen sind allerdings von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage ausgenommen.

Jeder Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt wird auch als Antrag auf die Ausgleichszulage gewertet. 2024 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.217,96 Euro, für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 1.921,46 Euro. Der Richtsatz für Alleinstehende wird im Jahr 2024 mit dem Anpassungsfaktor (1,09) erhöht. Die anderen Richtsätze sowie der Erhöhungsbetrag für Kinder werden ebenfalls mit dem Anpassungsfaktor erhöht.

AZ- bzw. Pensionsbonus

Abhängig von der Anzahl der erreichten Mindestanzahl an Beitragsjahren werden bei Vorliegen der Voraussetzungen Boni gewährt. Für das Jahr 2024 haben folgende Boni Gültigkeit:

Bonus bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit

Alleinstehenden Pensionistinnen und Pensionisten gebührt zu einer Ausgleichszulage oder zu einer Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus, wenn

  • die Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (maximal 60 Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes sind als Zeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen) und
  • wenn das Gesamteinkommen samt dem anzurechnenden Nettoeinkommen den Betrag von monatlich 1.325,24 Euro nicht übersteigt. 

Der Bonus gebührt in der Differenz zwischen 1.325,24 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen.

Bonus bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit (bei Alleinstehenden)

Alleinstehenden Pensionistinnen und Pensionisten gebührt zu einer Ausgleichszulage oder zu einer Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus, wenn

  • die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (maximal 60 Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes sind als Zeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen) und
  • wenn das Gesamteinkommen samt dem anzurechnenden Nettoeinkommen den Betrag von monatlich 1.583,22 Euro nicht übersteigt. 

Der Bonus gebührt in der Differenz zwischen 1.583,22 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen.

Bonus bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit (bei Verheirateten)

Verheirateten Pensionistinnen und Pensionisten gebührt zu einer Ausgleichszulage oder zu einer Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus, wenn

  • die Person mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat (maximal 60 Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes sind als Zeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit mit zu berücksichtigen) und
  • wenn das Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen der bzw. des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. Ehegatten den Betrag von monatlich 2.137,04 Euro nicht übersteigt.

Der Bonus gebührt in der Differenz zwischen 2.137,04 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen (u.a. inkl. Nettoeinkommen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners).

Letzte Aktualisierung: 2. Jänner 2024