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Coronahilfen

Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß "COVID-19-Gesetz-Armut"

Infolge der anhaltenden COVID-19-Krisensituation wurde das „COVID-19-Gesetz-Armut“ im Dezember 2021 geändert und sieht nun auch für das Jahr 2022 weitere Maßnahmen zur Unterstützung einkommensschwacher Personengruppen vor.

Konkret wurden für finanzielle Hilfen an Haushalte im Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug zusätzliche Mittel in Höhe von 44 Mio. Euro bereitgestellt. Damit sollen Leistungsbezieher:innen bei der Bewältigung höherer Lebenshaltungskosten unterstützt werden, die insbesondere auf Preisanstiege im Bereich des Heizens und der Energie zurückzuführen sind.

Als Beitrag zur Deckung dieser Mehrkosten kann geleistet werden:

  • 300 Euro Teuerungsausgleich pro Haushalt

Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass zumindest eine Person im Haushalt zum Stichtag 31.01.2022 im Bezug einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherungsleistung steht.

Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und muss nicht gesondert beantragt werden (automatische Auszahlung). Sie wird nicht auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung angerechnet und gebührt daher zusätzlich zu diesen Bezügen.

Die Auszahlung des Teuerungsausgleichs wird für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen - auf Basis einer Richtlinie des Sozialministeriums - durch die Bundesländer erfolgen, die auch für die Abwicklung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe zuständig sind.

Der Teuerungsausgleich soll bis Ende Mai 2022 ausbezahlt werden.

Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

Download

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut (PDF, 205 KB)