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Das Gesundheitsberuferegister

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) wurde am 27. September 2016 mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2016 kundgemacht. Das GBRG regelt die Einrichtung des Berufsregisters für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und die gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Die Eintragung der Berufsangehörigen in das Gesundheitsberuferegister begann am 1. Juli 2018.

Ziele des Gesundheitsberuferegisters

Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters wird den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit Rechnung getragen. Durch den öffentlichen Teil des Registers wird Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienteninnen/Patienten und DienstgeberInnen geschaffen.

Auch für die regionale bzw. bundesweite Bedarfsplanung können die Daten des Gesundheitsberuferegisters herangezogen werden.

Durch das Gesundheitsberuferegister erfolgt auch eine Anpassung an die internationalen Standards und eine Erleichterung der Migration sowie des internationalen Informationsaustausches.

Folgende Berufsgruppen sind von der Registrierung betroffen:

  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Diplomierte Operationstechnische Assistentin und diplomierter Operationstechnischer Assistent (OTA)
  • Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent (PFA)
  • Pflegeassistentin und Pflegeassistent(PA)
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut
  • Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker
  • Radiologietechnologin und Radiologietechnologe
  • Diätologin und Diätologe
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Logopädin und Logopäde
  • Orthoptistin und Orthoptist

Die Registrierung ist entsprechend der berufsrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Berufsausübung im jeweiligen Gesundheitsberuf.

Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register.

Jeder Berufsangehörige hat vor Ablauf der fünf Jahresfrist seine Registrierung zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.

Die Berufsangehörigen haben vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister mittels eines, von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden, Formulars zu beantragen. Der Antrag kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden. Mit dem Antrag sind die im Gesetz angeführten Unterlagen vorzulegen.

Zuständige Registrierungsbehörden

Die Führung des Gesundheitsberuferegisters obliegt der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG).

Registrierungsbehörde und daher zuständig für die Registrierung der Berufsangehörigen, die AK-Mitglieder sind, ist die Bundesarbeitskammer (AK).

Für alle anderen Berufsangehörigen (nicht AK-Mitglieder, Selbständige) ist die GÖG als Registrierungsbehörde zuständig.

Bei Berufsangehörigen die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.

Zum Gesundheitsberuferegister

Jahresbericht Gesundheitsberuferegister

Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2022 (PDF, 1 MB)

Jahresbericht 2022 Factsheet - Zahlen und Fakten aus dem GBR (PDF, 375 KB)

Jahresbericht 2022 Tabellen aus dem GBR (Excel, 123 KB)

Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2021 (PDF, 2 MB)

Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2020 (PDF, 1 MB)

Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2019 (PDF, 924 KB)

Guidelines für Registrierungsbehörden

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) bietet Guidelines für Registrierungsbehörden an, betreffend der Auslegung

  • des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes sowie
  • der Berufsgesetze (GuKG, MTD-Gesetz)

im Zusammenhang mit der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.

Guidelines zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister: Begleitschreiben des BMASGK vom 21.11.2017 (PDF, 443 KB)

Anlage 1: Antragstellung (PDF, 89 KB)

Anlage 2: Vollständigkeit der Unterlagen (PDF, 115 KB)

Anlage 3: Qualifikationsnachweise (PDF, 703 KB)

Anlage 4: Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (PDF, 654 KB)

Anlage 5: Prüfung der gesundheitlichen Eignung (PDF, 102 KB)

Anlage 6: Prüfung der Deutschkenntnisse (PDF, 897 KB)

Anlage 7: Eigenberechtigung / Entscheidungsfähigkeit (PDF, 67 KB)

Anlage 8: Beschäftigungsverhältnis gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 GBRG (PDF, 108 KB)

Informationen zum Gesundheitsberuferegister

Bestandsregistrierung gemäß § 26 GBRG (PDF, 113 KB)

Änderungen für die Registrierung im Gesundheitsberuferegister ab 1. Jänner 2020 (siehe Punkt 5) (PDF, 85 KB)

Information über Ende der Bestandsregistrierung 30. Juni 2019 im Gesundheitsberuferegister (PDF, 65 KB)

Information über Änderungen der Vollziehung im GuKG und MTD-Gesetz durch das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (Dezember 2017) (PDF, 129 KB)                                 

 

 

Zuletzt aktualisiert:

6.11.2023

Letzte Aktualisierung: 6. November 2023