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Rechtsgrundlagen der Zielsteuerung-Gesundheit ab 2017

Informationen zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sowie zum Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Gleichzeitig mit dem Abschluss des Finanzausgleichs für die Periode ab 2017 ist auch der Abschluss einer neuen 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt, die die kontinuierliche Fortschreibung der festgelegten Finanzierungsmechanismen der letzten Periode sicherstellt.

Eine zentrale Zielsetzung dieser Vereinbarung ist die Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch die medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich. Neben Spitalsambulanzen sollen vor allem der niedergelassene Bereich und selbstständige Ambulatorien ausgebaut werden. Dies soll primär mit der Realisierung von zumindest 75 neuen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Primärversorgungseinheiten bis zum Ende der Laufzeit gewährleistet werden. In der kommenden Finanzausgleichsperiode werden insbesondere dafür insgesamt 200 Millionen Euro zweckgewidmet.

In beiden 15a-Vereinbarungen wurde auch die gezielte Stärkung der öffentlichen Gesundheitsversorgung nach dem "Sachleistungsprinzip", das heißt die Deckung der Behandlungskosten durch die soziale Krankenversicherung bzw. durch die öffentlichen Spitäler, verankert.

Weiters haben sich die Vereinbarungspartner darauf verständigt, den Bereich der Planung konsequent weiterzuentwickeln, insbesondere durch Erhöhung der Verbindlichkeit von wesentlichen Teilen des ÖSG und der RSG.

Zur finanziellen Entlastung von Familien wurde vereinbart, für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei stationären Krankenhausaufenthalten die Verpflichtung zur Leistung von Selbstbehalten sowohl im Krankenanstaltenrecht als auch im Sozialversicherungsrecht zu streichen.

Neben den Versorgungsstrukturen sollen auch die Gesundheitsberufe gestärkt und die Rahmenbedingungen für die Gesundheitsberufe durch stärker multiprofessionell und interdisziplinär ausgerichtete Zusammenarbeit verbessert werden. Insbesondere ist man übereingekommen, die zur Attraktivierung des Berufsbildes des Arztes/der Ärztin für Allgemeinmedizin geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen gemeinsam zu fördern.

Die eingeführten und positiv angenommenen Instrumente der Feststellung der Prozess- und Ergebnisqualität werden weiter ausgebaut und die Ergebnisse im Sinne der Transparenz öffentlich gemacht (zum Beispiel auf www.kliniksuche.at).

Für den Bereich eHealth und Gesundheitstelematik werden für die Periode ab 2017 die wesentlichen Schwerpunkte der gemeinsamen Politik festgelegt und priorisiert und die dafür notwendigen Finanzmittel sichergestellt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Diese Vereinbarung ist die konsequente Weiterentwicklung der im Jahr 2013 abgeschlossenen 15a-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit, die an die neuen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten angepasst wurde.

Durch die Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit wird die Ausrichtung der Gesundheitsversorgung an die zukünftigen Erfordernisse (demographische Entwicklung, technischer Fortschritt u.a.m.) und dadurch auch die nachhaltige Finanzierbarkeit des öffentlichen Gesundheitssystems sichergestellt.

Dafür werden insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Weiterentwicklung und Fortführung des implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerungssystems zur Koordinierung der Planung und Steuerung von Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung.
  • Verbesserung der Abstimmung zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens (insbesondere zwischen niedergelassenem Versorgungsbereich und den Krankenanstalten).
  • Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung.

Im Rahmen des Finanzausgleichs wurde die Fortsetzung der Finanzzielsteuerung beschlossen, welche eine gesicherte und nachhaltige Finanzierung des Gesundheitssystems durch Wahrnehmung einer gemeinsamen Finanzverantwortung sicherstellen soll. Ziel der Finanzzielsteuerung ist ein weiteres nachhaltig finanzierbares Wachstum der Gesundheitsausgaben sowie die Festlegung von Ausgabenobergrenzen, welche eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung und auch deren nachhaltige Finanzierung sicherstellen. Diese Ausgabenobergrenzen zielen auf eine schrittweise Annäherung des Anstiegs der öffentlichen Gesundheitsausgaben an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP ab.

Im Bereich des Monitorings wurden im Vergleich zur bisherigen Vereinbarung bestimmte Instrumente vereinfacht und dadurch der bürokratische Aufwand minimiert. Das implementierte Monitoring wird basierend auf klar festgelegten Messgrößen und Zielwerten weitergeführt und inhaltlich weiterentwickelt. Zur Erhöhung der Transparenz werden die Monitoringberichte regelmäßig veröffentlicht.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017

Aufgrund des Abschlusses des Finanzausgleiches 2017 und den damit gleichzeitig abgeschlossenen beiden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens/Zielsteuerung-Gesundheit) ist eine bundesgesetzliche Umsetzung erforderlich.

Das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017, welches die für die Umsetzung notwendigen und in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Gesetzesänderungen beinhaltet, wurde gemeinsam mit den beiden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG der parlamentarischen Behandlung zugeführt und nach Beschluss im Nationalrat und im Bundesrat im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Es umfasst folgende Bundesgesetze:

  • Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit
  • Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
  • Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
  • Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
  • Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
  • Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
  • Änderung des Ärztegesetzes 1998
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Weiters wurde die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), welche die Durchführungsbestimmungen zum Dokumentationsgesetz enthält, im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Vereinbarungsumsetzungsgesetz BGBl. I Nr. 26/2017

Gesundheitsdokumentationsverordnung BGBl. II Nr. 25/2017  

Gesundheitsdokumentationsverordnung, Vorblatt und Erläuterungen (PDF, 573 KB)

Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2019