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Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

1. Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor: Zum einen kann sie verbindlich sein: Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden. Zum anderen kann eine andere als eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.

Solche Verfügungen kommen in der Praxis schon recht häufig vor, sie sind ein Ausdruck der Patientenautonomie. Mit dem Gesetz ist klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Patientenverfügungen verbindlich sind. Es geht um mehr Sicherheit für den behandelnden Arzt, aber auch für den Patienten, der daran interessiert ist, dass seine Erklärungen auch wirklich "ankommen" und beachtet werden. 

2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Geistige Fähigkeit des Patienten im Errichtungszeitpunkt: Der Patient muss aufgrund seines psychischen und geistigen Zustandes in der Lage, den Sinn seiner Erklärung zu erfassen.
  • Kein Willensmangel: Die Verfügung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen, sie darf etwa nicht Resultat einer Täuschung oder einer Drohung sein.
  • Möglichkeit und Erlaubtheit: Mit der Patientenverfügung kann sich der Patient nicht über rechtliche Schranken hinwegsetzen. Vor allem kann er nicht den Arzt zu der in Österreich verbotenen "aktiven direkten Sterbehilfe" veranlassen. (Euthanasieverbot)
  • Stand der medizinischen Wissenschaft: Die Verfügung des Patienten verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat.
  • Widerruf durch den Patienten: Die Patientenverfügung wird auch unwirksam, wenn sie der Patient nachträglich widerruft. Das kann ausdrücklich geschehen, aber auch durch andere Verhaltensweisen, die keinen Zweifel daran lassen, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll (etwa wenn sie der Patient zerreißt oder vernichtet).

3. Verbindlichkeit einer Patientenverfügung

Die verbindliche Patientenverfügung ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind und eine Behandlung medizinisch indiziert wäre. Das kann so weit gehen, dass eine lebenserhaltende Behandlung unterbleiben muss. Daher ist es notwendig, strenge Anforderungen an solche Erklärungen vorzusehen.

Aufklärung durch Arzt: Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein "informierter Konsens" vorliegt. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen. Auch muss er angeben, weshalb der Patient die möglichen Folgen seiner Erklärung zutreffend einschätzen kann.

Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt, Patientenvertreter oder rechtskundiger Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins (letzterer erst nach technischer und personeller Möglichkeit): Dem Patienten sollen auch die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung von vornherein klar sein. Auch sollen durch einen solchen rechtskundigen Beistand Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten möglichst ausgeschaltet werden. Auch wenn mit der Beiziehung einer solchen rechtskundigen Person für den Patienten gewisse Belastungen verbunden sein können, liegt das doch in seinem wohlverstandenen Interesse.

Wirksamkeitsbegrenzung: Eine Patientenverfügung bleibt nur maximal acht Jahre verbindlich. Das soll u.a. dazu beitragen, dass sich Patient mit seiner Verfügung immer wieder auseinandersetzt, wenn er sie verlängern will. Diese zeitliche Beschränkung tritt aber nicht mehr ein, wenn der Patient mittlerweile seine Entscheidungsfähigkeit verliert.

4. Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung

Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern sie nicht erneuert wird. Als Erneuerung gilt auch eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung einzelner Inhalte. Zur Erneuerung bedarf es neuerlich einer ärztlichen Aufklärung, eine Rechtsberatung ist hingegen seit der Gesetzesnovelle 2019 nicht mehr zwingend vorgesehen. Wird eine verbindliche Patientenverfügung nicht erneuert, so bleibt sie weiter als eine „andere Patientenverfügung“ (iSd §§ 8 ff) bestehen.

5. Die Bedeutung anderer Patientenverfügungen

Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so kann eine Verfügung des Patienten doch nicht ohne weiteres abgetan werden. Sie ist vielmehr als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen. Das gilt für den Arzt, wenn in Notfällen keine Zeit für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters besteht, der in die Behandlung anstelle des Patienten einwilligen kann. Das gilt aber auch für einen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, der die Patientenverfügung bei seiner Entscheidung über die medizinische Behandlung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. In solchen Fällen muss möglichst dem Willen des Patienten entsprochen werden. Je mehr Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind, um so eher hat der Arzt die Patientenverfügung zu beachten.

6. Patientenverfügung und ELGA

Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.

7. Sonstiges

Im Normalbetrieb von Krankenhäusern und vor allem bei Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit verstreichen. Daher besteht in der Notfallsmedizin keine Pflicht des Arztes, nach einer Patientenverfügung zu suchen.

Allfälligen Missbräuchen soll durch entsprechende Sanktionen begegnet werden. So darf der Zugang zu bestimmten Einrichtungen (etwa einem Alters- oder Pflegeheim) nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Patient eine solche Verfügung errichtet oder dies unterlässt. Selbst ein "sanfter Zwang" derartiger Einrichtungen zur Errichtung von Patientenverfügung ist verboten.

Zum Thema

gesundheit.gv.at

help.gv.at

https://www.patientenanwalt.com/ihre-rechte/patientenverfuegung/

Letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2019