Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem sonstigen nichtärztlichen Gesundheitsberuf
Im Sprachgebrauch unterscheidet man zwischen "Anerkennung" und "Nostrifikation". Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG). Bedenken Sie, dass es innerhalb der EU - abgesehen vom Beruf der allgemeinen Krankenpflege - keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe gibt. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzung für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.
CORONAVIRUS:
Der physische Parteienverkehr ist ausschließlich nach Terminvereinbarung (fernmündlich oder per E-Mail) mit einem Sachbearbeiter mit mitzubringender und tragender FFP2 Schutzmaske möglich. Bitte keine Begleitpersonen.
Das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) bleibt bis auf Weiteres ausgesetzt.
Anträge auf Anerkennung können weiterhin schriftlich im Postweg eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert:
22.01.2021