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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem sonstigen nichtärztlichen Gesundheitsberuf

Im Sprachgebrauch unterscheidet man zwischen "Anerkennung" und "Nostrifikation". Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG). Bedenken Sie, dass es innerhalb der EU - abgesehen vom Beruf der allgemeinen Krankenpflege - keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe gibt. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzung für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Weitere Informationen:

Der physische Parteienverkehr ist ausschließlich nach Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) mit einem/einer Sachbearbeiter/in möglich. Anträge auf Anerkennung können auch schriftlich im Postweg eingebracht werden.

Um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern, wird empfohlen, in Wartebereichen und bei Amtshandlungen eine FFP2-Maske zu tragen. 

Das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) wird dienstags für die Krankenpflegeberufe wieder aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter "Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf".

Das verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) entfällt am 25. Juli 2023, 1. August 2023 und 8. August 2023. Weiters findet das verkürzte Anerkennungsverfahren (One Stop) am 15. August 2023 auf Grund des Feiertages nicht statt.

Sie können Ihre Unterlagen in diesem Zeitraum am Postweg übermitteln oder nach einer Terminvereinbarung mit einem/einer Sachbearbeiter/in im Rahmen des Parteienverkehrs persönlich abgeben.

Zuletzt aktualisiert:

19. 04. 2023

Letzte Aktualisierung: 19. April 2023