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Anbieter:innen

Hier finden Sie Informationen zu AnbieterInnen der Komplementärmedizin.

Wer bietet komplementärmedizinische oder sonstige komplementäre Methoden an?

Gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe

  • Apotheker:innen
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Gehobene medizinisch technische Dienste (z.B. Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten)
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
  • Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
  • Hebammen
  • Klinische Psychologinnen und klinische Psychologen
  • Medizinische Masseurinnen und Masseure, Heilmasseurinnen und Heilmasseure
  • Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte

Welche Zusatzausbildungen für gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe im komplementärmedizinischen Bereich gibt es?

In Österreich ist die Ausbildung zu Tätigkeiten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe ausschließlich den in den jeweiligen Berufs- und Ausbildungsgesetzen normierten Ausbildungseinrichtungen vorbehalten. Zusatzausbildungen im Bereich Komplementärmedizin werden für Ärzte (z.B. Fortbildungsdiplome der Österreichischen Ärztekammer), Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegedienste (z.B. Komplementäre Pflege Anlage 1Z 15,16, 17 GuK-WV), Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten angeboten. Die Tatsache des Ausbildungsangebotes trifft keine Aussage über die Qualität der Ausbildung oder eine Wirksamkeit und den Grad der Evidenz der Methoden.

Gewerbe

Die Anwendung komplementärer Methoden hat nicht nur bei den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen, sondern auch im Gewerbe Einzug gefunden. Hier werden komplementäre Methoden an gesunden Menschen zur Verbesserung des Wohlbefindens, zur Förderung der Gesundheit oder im Bereich Wellness eingesetzt.

Die gewerbsmäßige Ausübung von Tätigkeiten, die nicht gesetzlich verboten sind, wird durch die Gewerbeordnung 1994 geregelt. Gewerbliche Vorschriften fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Reglementierte Gewerbe mit Gesundheitsbezug:

  • Augenoptik
  • Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung
  • Drogistinnen und Drogisten
  • Fußpflege
  • Kosmetik (Schönheitspflege)
  • Lebens- und Sozialberatung (inkl. sportwissenschaftliche Beratung und Ernährungsberatung)
  • Massage
  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

Angehörigen dieser Gewerbe ist eine Diagnostik, Behandlung bzw. Therapie von Krankheiten oder krankheitswertigen Störungen nicht erlaubt.

Freie Gewerbe:

Sämtliche der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten, die nicht als reglementierte oder als Teilgewerbe ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Die Ausübung "energetischer" Tätigkeiten fällt in den Bereich des freien Gewerbes.

Diese Anbieterinnen und Anbieter haben keine Kompetenzen erworben, um Krankheiten oder krankheitswertige Störungen erkennen zu können.

Angehörigen dieser Gewerbe ist eine Diagnostik, Behandlung bzw. Therapie von Krankheiten oder krankheitswertigen Störungen nicht erlaubt.

Sonstige Anbieterinnen und Anbieter

Komplementäre Methoden werden auch von Personen angeboten, die weder in einem Gesundheitsberuf noch in einem Gewerbe eine gesetzlich geregelte Ausbildung absolviert haben.

Zu diesen zählen u.a Wenderinnen und Wender, Geistheilerinnen und Geistheiler, Spruchheilerinnen und Spruchheiler, Schamaninnen und Schamanen.

Bei diesen Anbieterinnen und Anbietern ist nicht gewährleistet, dass sie Krankheiten oder krankheitswertige Störungen erkennen können. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ihre Befugnisse und Kompetenzen überschreiten und damit Patientinnen und Patienten gefährden oder schaden.

Diesen Personen ist jegliche Diagnostik, Behandlung bzw. Therapie von Krankheiten oder krankheitswertigen Störungen verboten.

Letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2019