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Besuchsbegleitung

Mit der vom Sozialministerium geförderten Besuchsbegleitung können persönliche Kontakte zwischen einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern aufrechterhalten bzw. neu oder wiederangebahnt werden.

Seit 2010 haben armutsgefährdete und von sozialer Ausgrenzung bedrohte besuchsberechtigte Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder die Möglichkeit, kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Der Zeitraum für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist grundsätzlich auf 1 Jahr (maximal 40 Stunden) beschränkt. Im Falle einer psychischen Erkrankungen und/oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen bzw. körperlichen Einschränkung des besuchenden Elternteils und/oder des Kindes ist eine Ausweitung auf 2 Jahre (maximal 80 Stunden) möglich.

Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung ist § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG). Ab der Vertragsperiode 2019–2020 regelt die Sonderrichtlinie „Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG" (PDF, 636 KB) vom 25. Jänner 2019 die allgemein geltenden Bedingungen für den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Förderungswerber:in und der Förderungsgeberin:

Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung

Auf Grundlage des § 111 AußStrG kann die Besuchsbegleitung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden. Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch Fälle gerichtlich protokollierter Einigung der Eltern im außerstreitigen Verfahren gefördert.

Das Sozialministerium fördert gemeinnützige Organisationen, welche die Besuchsbegleitung im Sinne der oben angeführten Bedingungen durchführen. Weitere Informationen zu Förderungen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.

Förderung der Besuchsbegleitung

Voraussetzungen der Erteilung einer Förderung sind:

  • Qualifikation der Besuchsbegleiter:innen: Gemäß § 111 AußStrG bedarf es für die Durchführung der Besuchskontakte einer „neutralen Drittperson“. Diese könnte grundsätzlich auch aus dem Bekannten- oder Familienkreis stammen. Zur Sicherung der Qualität hat das Ministerium in den Förderrichtlinien jedoch bestimmte Berufsgruppen, welche für die Anerkennung zur Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung in Betracht kommen, festgelegt.
  • Einkommen: Die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist seit 2011 an die Einkommensgrenzen auf Grundlage der Armutsgefährdungsschwelle gebunden (siehe nachfolgende Tabelle), damit die Fördermittel jenen Personen bzw. Kindern zugutekommen, welche sich die Besuchsbegleitung nicht leisten können.
  • Gerichtliche Protokollierung: Wenn sich die Eltern freiwillig auf die Durchführung von Besuchsbegleitung einigen, muss diese gerichtlich protokolliert werden, damit eine Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Einkommensgrenze für Fördermittel

Für die Festlegung der Einkommensgrenze werden seit 1. Jänner 2011 die aktuellen Werte aus der EU-SILC-Erhebung (jährliche Armutsgefährdungsschwelle) verwendet.

Quelle: EU-SILC 2023
Haushaltsgröße Monatliches Nettoeinkommen
Einpersonenhaushalt 1.572 €
1 Erwachsene:r + 1 Kind 2.044 €
1 Erwachsene:r + 2 Kinder 2.516 €
1 Erwachsene:r + 3 Kinder 2.988 €
2 Erwachsene 2.358 €
2 Erwachsene und 1 Kind 2.830 €
2 Erwachsene und 2 Kinder 3.302 €
2 Erwachsene und 3 Kinder 3.774 €

Überprüfung der Einkommensgrenze

Die Angaben zum Einkommen müssen seitens der Elternteile bestätigt werden. Bei Unsicherheit kann z.B. ein Lohnzettel verlangt werden. Ausschlaggebend ist das Nettoeinkommen des letzten Monats, Sonderzahlungen werden nicht mit eingerechnet. Zur Hilfestellung kann der Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen werden.

Die gesetzlich festgesetzten oder nachweislich freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen jener Person, die die Besuchsbegleitung in Anspruch nimmt, müssen bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abgezogen werden.

Einkommensnachweise sind für allfällige Stichprobenüberprüfungen (nicht an das Sozialministerium zu übermitteln) im Verein aufzubewahren.

Förderungsfähige Einrichtungen

Gefördert werden nicht einzelne Personen, sondern jene Einrichtungen, welche die Besuchsbegleitung nach den „Grundsätzen des Sozialministeriums für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG“ und der Sonderrichtlinie „Besuchsbegleitung“ österreichweit durchführen. (siehe unten Geförderte Trägerorganisationen in Österreich)

Die Förderung wird ausschließlich gewährt, wenn:
- es sich um eine gemeinnützige Organisation handelt.
- die Besuchsbegleitung durch qualifizierte Besuchsbegleiter:innen durchgeführt wird.
- die Besuchsbegleiter:innen sich an die vom Sozialministerium festgelegten Grundsätze halten.
- die Organisationen über kinder- und jugendgerechte sowie barrierefreie Besuchscafés verfügen.
- die Sicherheit für das Kind und den besuchsberechtigten Elternteil gegeben ist.
Als fachlich geeignete Personen kommen insbesondere Angehörige folgender Berufsgruppen in Betracht:
Pädagog:in; Kindergartenpädagog:in, Hortpädagog:in;
Diplomsozialarbeiter:in; 
(Kinder-)Psycholog:in; Psychotherapeut:in;
Frühförder:in

Gespräche oder Beratungen zur Reduzierung des Konflikts bzw. Deeskalation zwischen den Eltern werden im Rahmen der Besuchsbegleitung nicht gefördert. Allerdings gibt es hierzu geförderte Maßnahmen des Bundesministeriums für Frauen, Familien und Jugend im Bundeskanzleramt, die ergänzend zur Besuchsbegleitung angeboten werden.

Vorgaben und Kriterien für die Förderung

Für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung durch das Sozialministerium gibt es konkrete Vorgaben und Kriterien, welche in den „Grundsätzen des Ministeriums für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung“ und der Sonderrichtlinie „Besuchsbegleitung“ angeführt sind.

Die Einrichtungen (gemeinnützige Trägerorganisationen), die vom Sozialministerium gefördert werden, beurteilen jeweils, ob die Voraussetzungen für eine geförderte Besuchsbegleitung gegeben sind. Für Besuchsbegleitung außerhalb der geförderten Struktur sind die jeweiligen Organisationen, nicht das Sozialministerium, verantwortlich.

Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung

Da das Wohl des Kindes im Zentrum der geförderten Besuchsbegleitung steht, wird das Angebot ausschließlich von Personen erbracht, welche über die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügen.

Für die Weiterbildung und Schulung der Besuchsbegleiter:innen wird jährlich ein Qualitätssicherungsseminar im Auftrag des Ministeriums durchgeführt. An diesem nimmt auch ein:e Vertreter:in des Ressorts teil, um Fragen zu den "Grundsätzen" und "Abrechnungen" zu beantworten.

Der vom Sozialministerium geförderte Lehrgang für die „Aus- und Weiterbildung Besuchsbegleitung“ wurde von September 2022 bis November 2023 bereits zum sechsten Mal durchgeführt. Am 24. November 2023 fand die feierliche Zertifikatsverleihung für die Absolvent:innen im Ministerium statt. Insgesamt haben bereits ca. 95 Besuchsbegleiter:innen vom Sozialministerium geförderter Trägerorganisationen einen der sechs Lehrgänge abgeschlossen.

Das BMSGPK hat die geförderten Trägerorganisationen der Besuchsbegleitung bereits zur Teilnahme am 7. Curriculum für die „Aus- und Weiterbildung Besuchsbegleitung“, beginnend ab Oktober 2024, eingeladen. Auf Grundlage der Sonderrichtlinie und Grundsätze „Besuchsbegleitung“ ist dem BMSGPK die Teilnahme sowohl neuer, als auch von Besuchsbegleiter:innen, welche die Begleitung persönlicher Kontakte besuchsberechtigter Elternteile bzw. Familien im Kontext von (Verdachts-)Fällen von Kindeswohlgefährdung übernehmen, ein großes Anliegen (Anfragen und Anmeldungen zum 7. Lehrgang bitte beim Organisationsteam des Wiener Netzwerks gegen sexuelle Gewalt an Mädchen, Buben und Jugendlichen: wienernetzwerk@inode.at).

Zertifikatsverleihung am 24.11.2023 (@Philipp Reiter)
Zertifikatsverleihung am 24.11.2023 (@Philipp Reiter) Foto: BMSGPK

Geförderte Trägerorganisationen

In den Jahren 2023/2024 geförderte Trägerorganisationen: Nachstehend finden Sie eine nach Bundesländern untergliederte Auflistung der geförderten Trägerorganisationen. Über die einzelnen Orte der Durchführung der Besuchsbegleitung erhalten Sie bei den jeweiligen Trägerorganisationen Auskunft.

Letzte Aktualisierung: 10. Juli 2024