Häufig gestellte Fragen
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Wer kann die Mindestsicherung beziehen?
Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben grundsätzlich alle Personen in einer finanziellen Notlage, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland haben. Dabei darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und kaum Vermögen vorhanden sein.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung!
Können auch ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen Mindestsicherung beziehen?
Nur EU-rechtlich Inländern und Inländerinnen gleichgestellte Gruppen können Mindestsicherung mit Rechtsanspruch beziehen. Dies bedeutet insbesondere, dass Asylwerber und Asylwerberinnen keinen Anspruch auf eine Mindestsicherung haben. Für sie ist die so genannte „Grundversorgung“ vorgesehen.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben erst ab Zuerkennung ihres Schutzstatus grundsätzlich einen Anspruch auf die Mindestsicherung. Manche Bundesländer gewähren für Asylberechtigte geringere und für subsidiär Schutzberechtigte keine oder geringere Leistungen aus dem Titel der Mindestsicherung.
EU-Bürger und EU -Bürgerinnen haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Österreich befinden oder schon länger als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich wohnen.
Kommen EU-Bürger und EU-Bürgerinnen nicht als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Österreich, müssen sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Tun sie dies nicht, droht ein fremdenpolizeiliches Ausweisungsverfahren. Grundsätzlich ist ein Mindestsicherungsbezug für diese Personen aufenthaltsrechtlich schädlich.
Drittstaatsangehörige (z.B. Türken/Türkinnen, Serben/Serbinnen) haben nur dann einen Anspruch auf Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben und über einen bestimmten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt EU“) verfügen Auch hier steht die Arbeitnehmereigenschaft im Vordergrund.
Sind mit der Leistung der Mindestsicherung auch die Wohnkosten abzudecken?
Zum Unterkunftsbedarf zählen die für eine angemessene Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für Miete und die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Betriebskosten und Abgaben.
Im pauschalierten Mindeststandard ist bereits ein Teil zur Abdeckung der Wohnkosten enthalten. Dieser wird mit 25 Prozent des gewährten Mindeststandards einer Bedarfsgemeinschaft angenommen. Da die Wohnkosten in einigen Regionen wesentlich höher ausfallen können, als mit dem angenommenen 25-prozentigen Wohnkostenanteil abgedeckt werden kann, gewähren speziell die westlichen Bundesländer noch zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs.
Was passiert, wenn eine arbeitsfähige Person ihre Arbeitskraft nicht einsetzt?
Leistungen der Mindestsicherung können gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
Dies soll grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50 Prozent erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall soll nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig sein. Wie lange und in welcher Höhe es zu Kürzungen kommt, ist länderweise unterschiedlich. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung. Die Gewährleistung der Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige im gemeinsamen Haushalt soll durch diese Sanktionen nicht beeinträchtigt werden.
Menschen mit Behinderungen
Habe ich mit dem Behindertenpass automatisch einen erhöhten Kündigungsschutz?
Nein. Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Einstellungsschein).
Kann ich mit dem Behindertenpass des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) in Kurzparkzonen bzw. auf Behindertenparkplätzen parken?
Nein, dafür benötigt man einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Die Ausstellung eines Parkausweises ist beim Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) zu beantragen.
Parkausweise, die von einem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ausweise, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, sind weiter gültig.
Ich habe eine Behinderung bzw. chronische Erkrankung und bin auf Arbeitssuche. Gibt es für mich Unterstützungsmöglichkeiten um eine adäquate Stelle zu finden?
Erste Anlaufstelle ist der Dachverband Berufliche Integration - Austria. Er ist bundesweite Interessensvertretung für Organisationen, die Dienstleistungen im Bereich beruflicher Orientierung und Integration von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Menschen mit Behinderungen durchführen und anbieten. Nähere Infos dazu: http://www.dabei-austria.at
Durch eine Behinderung / gesundheitliche Einschränkung benötige ich eine Wohnungsadaptierung oder ein Hilfsmittel, das nicht von der Krankenkasse bezahlt wird. Gibt es dafür finanzielle staatliche Förderungen?
Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können Sie beantragen:
- finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Wohnbauförderung (Antrag bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft)
- Behindertenhilfe des jeweiligen Bundeslandes (Antrag bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft)
Zudem gibt es die Möglichkeit, Förderungen aus diversen Fonds zu beantragen (z.B. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung - Sozialministeriumservice, Pensionsversicherungsanstalt, Krankenkasse)
Mein Kind hat eine Behinderung / chronische Erkrankung. Welche staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es in diesem Fall?
Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können Sie beantragen:
- Antrag auf mobile Frühförderung (Information bei der Behindertenhilfe des jeweiligen Bundeslandes)
- Antrag auf Pflegegeld (beim Pflegegeldreferat des jeweiligen Bundeslandes bzw. bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt)
- Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt
- Antrag auf Therapiekostenersatz (Information bei Ihrer Krankenkasse und der Behindertenhilfe Ihres Bundeslandes)
- Antrag auf Zusatzbetreuung (Information bei der Behindertenhilfe Ihres Bundeslandes)
- Antrag auf Clearing und Berufsausbildungsassistenz (Information beim zuständigen Bundessozialamt)
- Schulfahrtbeihilfe
- Fahrtkostenersatz bei Therapie
- Kostenersatz für Hilfsmittel
- Zuschuss für behindertengerechte Umbauten
Pflege und Betreuung
Was kann ich tun, wenn die Pflegebedürftigkeit auftritt?
Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit stellt Familien oftmals vor eine große Herausforderung. Da dem Staat eine gute Versorgung von pflegebedürftigen Personen ein großes Anliegen ist, gibt es auch eine Vielzahl an verschiedenen Unterstützungsleistungen. Aufgrund dieser verschiedenen Unterstützungen und da die Pflege zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist, ist es oftmals nicht so leicht, sich auf Anhieb an die richtigen Stellen zu wenden.
Daher ist zu empfehlen, wenn die Pflegebedürftigkeit eintritt und sich Fragen stellen, sich näher zu erkundigen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise das Service für Bürgerinnen und Bürger des Sozialministeriums unter der Nummer 0800 201611.
Das Service für Bürgerinnen und Bürger berät kostenlos und vertraulich zu sämtlichen Bereichen und Unterstützungsleistungen, z.B. zum Thema Pflege, und kann Sie auch qualifiziert an die jeweils von Ihnen benötigte Stelle weiterverweisen bzw. Ihnen bei Antragstellungen etc. weiterhelfen.
Da für die Bereitstellung der sozialen Dienste, also der mobilen Dienste wie Heimhilfe und Essen auf Rädern, der teilstationären Dienste wie Tageszentren oder der stationären Dienste wie Alten- und Pflegeheime die Bundesländer zuständig sind, sollten Sie sich auch an das Amt Ihrer Landesregierung bzw. in Wien an den Fonds Soziales Wien wenden und sich dort beraten lassen.
Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, 24-Stunden-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Informationen zur Unterstützung sind auf der Website des Sozialministeriumservice zu finden.
Auf der Homepage www.infoservice.sozialministerium.at werden ebenfalls Anbieter sozialer Dienstleistungen in Ihrer jeweiligen Region angeführt.
Für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit, wodurch eine Doppelbelastung vermieden werden kann und man so Zeit für die Organisation der neuen Lebenssituation hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht während einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit als Einkommensersatz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.
Wie ist die Situation hinsichtlich COVID-19-Pandemie?
Was passiert derzeit mit den Pflegegeldbegutachtungen? Gibt es Vorschüsse?
Derzeit sind Pflegegeldbegutachtungen unter Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen wieder möglich.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Vorschüsse gemäß § 8 BPGG zu gewähren.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Pflegegeldstufe nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage dagegen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Wort „Klage" klingt oftmals abschreckend, jedoch haben Sie keinerlei Kosten zu befürchten, da die Kosten für das Verfahren vom Bund übernommen werden. Ausnahme hiervon ist, wenn Sie einen Anwalt mit der Klage beauftragen - dann müssen Sie die Kosten des Anwaltes übernehmen.
Während des gerichtlichen Verfahrens bekommen Sie bereits das Pflegegeld in der Höhe die im Bescheid festgestellt wurde. Im gerichtlichen Verfahren wird eine neuerliche Begutachtung durchgeführt und ein neues Gutachten über den Pflegebedarf angefertigt. Anhand dessen wird dann mittels Urteils eine neuerliche Pflegegeldeinstufung vorgenommen. Es gilt auch ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass wenn das Gericht zu einer geringeren Pflegegeldstufe gelangt als im Bescheid festgestellt wurde, Ihnen bis auf weiteres das im Bescheid festgestellte Pflegegeld gebührt.
Was kann ich tun, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und der Pflegebedarf erhöht?
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat, können Sie bei der zuständigen Stelle einen Erhöhungsantrag bzw. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes stellen. Sie werden dann, wie bei der erstmaligen Einstufung, verständigt und eine Begutachtung wird durchgeführt.
Falls seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, müssen Sie eine wesentliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen. Dafür legen Sie bitte dem neuen Antrag eine Bestätigung Ihrer Hausärztin / Ihres Hausarztes, ärztliche Befunde oder einen allfälligen Krankenhausbericht bei.
Welche Unterstützungen gibt es für pflegende Angehörige mit psychischen Belastungen?
Pflegenden Angehörigen, die unter psychischen Belastungen leiden, wird im Rahmen des Hausbesuches in der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege, ein Angehörigengespräch angeboten. Durch diese Gespräche sollen psychische Belastungen reduziert und individuelle Handlungsoptionen anhand von Ressourcen der pflegenden Angehörigen aufgezeigt werden. Durchgeführt wird das Angehörigengespräch in der Regel von Psychologinnen und Psychologen.
Um mehr Angehörigen von Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld solch ein Entlastungsgespräch zu ermöglichen, kann das Angehörigengespräch auch auf Wunsch hin angefordert werden. Dieses Angebot ist kostenlos.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege", das die Angehörigengespräche bundesweit organisiert und koordiniert: angehoerigengespraech@svqspg.at Tel. 050 808 2087.
Wie sieht es derzeit mit dem Angehörigengespräch aus?
Aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich des Coronavirus und der Tatsache, dass pflegebedürftige Menschen sowie ihre An- und Zugehörigen in der Regel eine besondere Risikogruppe darstellen, soziale Kontakte eingeschränkt werden sollen, und um jene Personen zu schützen, welche die Hausbesuche durchführen, wurden die Angehörigengespräche vorübergehend ausgesetzt.
Auf Wunsch können derzeit jedoch Angehörigengespräche telefonisch in Anspruch genommen werden.
Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege
Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen werden im Bereich der häuslichen Pflege und Betreuung seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesetzt?
- Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern (kostenlos und freiwillig),
- Hausbesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung (kostenlos und verpflichtend),
- Unangekündigte Hausbesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung
- Zweiter Hausbesuch bei fehlender/mangelhafter Delegation
- Das Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung (ÖQZ 24).
Wie ist die Situation hinsichtlich COVID-19-Pandemie?
Wie läuft derzeit die Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ab?
Aufgrund der Gesundheitssituation hinsichtlich des Coronavirus und der Tatsache, dass pflegebedürftige Menschen und ihre An- und Zugehörigen eine besondere Risikogruppe darstellen und soziale Kontakte eingeschränkt werden sollen, aber auch zum Schutz der Personen, welche die Hausbesuche durchführen, wurde beschlossen, dass in den Regionen, die laut der Corona-Ampel des BMSGPK (siehe https://corona-ampel.gv.at/ ) rot geschalten sind, keine Hausbesuche stattfinden.
In Regionen, die nicht auf Rot geschalten sind, finden Hausbesuche unter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen statt.
Wer führt die Hausbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege durch?
Im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz organisiert das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)/Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Hausbesuche für alle Pflegegeldentscheidungsträger durch. Die Hausbesuche vor Ort sind kostenlos und werden ausschließlich von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt.
Wie läuft ein Hausbesuch ab?
Im Rahmen der Hausbesuche wird die konkrete Pflegesituation und –qualität anhand eines standardisierten Situationsberichtes erfasst. Primärer Zweck der Hausbesuche ist es, bestmögliche Rahmenbedingungen für die alltägliche Betreuung zu bieten und den Betroffenen notwendige Unterstützung zu gewährleisten. Deshalb erfolgt eine umfassende Information und Beratung durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.
Die Inhalte der Beratung sind vielfältig und beinhalten sowohl Themen wie die 24-Stunden-Betreuung, das Angebot der sozialen Dienste als auch spezifische Informationen zur Versorgung mit Hilfsmitteln. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Vermittlung von praktischen Pflegetipps, wie z.B. richtige Lagerungswechsel, Körperpflege und Mobilität gelegt.
Die Hausbesuche sind kostenlos und seit dem Jahr 2015 besteht auch die Möglichkeit einen Hausbesuch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder ihrer pflegenden An- und Zugehörigen zu vereinbaren.
Warum gibt es verpflichtende Hausbesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung?
Zur Sicherstellung der Betreuungsqualität und einer nachhaltigen Qualitätssteigerung bei der Pflege und Betreuung zu Hause werden im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege seit 2009 auch verpflichtende Hausbesuche bei Personen durchgeführt, die eine Förderung zur 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Abs 2 Ziffer 5 BPGG beziehen.
Diese Hausbesuche wurden in Entsprechung der Empfehlungen des Rechnungshofes im Jahr 2018 auf alle Förderwerberinnen und Förderwerber einer 24-Stunden-Betreuung ausgeweitet.
Warum gibt es unangekündigte Haubesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung?
Vor dem Hintergrund, dass sich das BMSGPK durch verschiedene Stellen immer wieder mit der Kritik konfrontiert sieht, dass die sehr guten Ergebnisse der Hausbesuche durch die Vorankündigung der Hausbesuche beeinflusst würden, fanden im Jahr 2019 die Hausbesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung in den Bundesländern Wien und Tirol unangekündigt statt. Das Projekt wird auch im Jahr 2020 mit weiteren 500 unangekündigten Hausbesuchen in den Bundesländern Steiermark und Salzburg weitergeführt werden.
Warum wurde ein zweiter Hausbesuch bei fehlender/mangelhafter Delegation in der 24-Stunden-Betreuung eingeführt?
Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung pflegerischer/ärztlicher Tätigkeiten ohne entsprechende Delegation eine Verwaltungsübertretung nach GuKG und ÄrzteG darstellen, soll im Rahmen eines zweiten Hausbesuches, der ca. 3 bis 4 Wochen später stattfindet, die ordnungsgemäße Delegation überprüft werden.
Wo kann ich einen Hausbesuch auf Wunsch vereinbaren?
Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege
E-Mail: wunschhausbesuch@svqspg.at
Telefonnummer: 050 808 2087
Anmerkung:
Aufgrund der Gesundheitssituation hinsichtlich des Coronavirus und der Tatsache, dass pflegebedürftige Menschen und ihre An- und Zugehörigen eine besondere Risikogruppe darstellen, aber auch zum Schutz der Personen, welche die Hausbesuche durchführen, kann es je nach aktuellem Infektionsgeschehen dazu kommen, dass die Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ausgesetzt werden.
Was ist das Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung ÖQZ 24?
Selbständige Personenbetreuungskräfte werden in Österreich oft durch Vermittlungsagenturen vermittelt. Durch das Zertifikat soll für die Vermittlungsagenturen ein Anreiz geschaffen werden, höhere Qualitätsstandards als jene die gesetzlich vorgeschrieben sind zu erfüllen und so die Situation für alle Beteiligten gestärkt werden.
Wird das Qualitätszertifikat gesetzlich vorgeschrieben?
Das Qualitätszertifikat basiert auf Freiwilligkeit und soll Vermittlungsagenturen, die über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus höhere Qualitätsstandards erfüllen, die Möglichkeit eröffnen dies vor einer unabhängigen Zertifizierungsstelle unter Beweis zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine gesetzliche Verpflichtung ein Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung zu erlangen, vorgesehen. Die rechtliche Grundlage für die Ausübung des Gewerbes der Organisation der Personenbetreuung stellt die Gewerbeordnung dar.
Was sind die Voraussetzungen für die Erlangung eines Zertifikates?
Die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 159 bis 161 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung sowie der Verordnung über Standes-und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung bilden die rechtliche Grundlage.
Weiters muss die Verpflichtung der Agentur für einen Notfallplan zu sorgen vertraglich festgelegt sein.
Das Qualitätszertifikat soll darüber hinaus ein sichtbares Zeichen für einen hohen Qualitätsanspruch sein. So muss sich beispielweise die Vermittlungsagentur vertraglich verpflichten eine Qualitätssicherung mittels Hausbesuchen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Krankenpfleger in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Quartal, durchzuführen.
Kann jede Vermittlungsagentur, die Personenbetreuungskräfte vermittelt einen Antrag auf Verleihung des Zertifikates stellen?
Es können jene Vermittlungsagenturen um Zertifizierung ansuchen, die einen Sitz in Österreich haben und eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung „Organisation von Personenbetreuung“ vorweisen können.
Wie lange ist eine zertifizierte Agentur berechtigt das ÖQZ 24 zu führen?
Das Recht zur Führung des Zertifikates wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Danach ist eine Rezertifizierung möglich. Zusätzlich wird nach 1,5 Jahren ein Management-Review durch die Agenturen selbst durchgeführt. Bei Verstoß gegen die Bedingungen der Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung nach dem ÖQZ 24, Insolvenz, gravierendem oder wiederholtem Missbrauch der Verwendung des Qualitätszertifikates erfolgt ein sofortiger Entzug des Qualitätszertifikates.
An wen ist das Zertifizierungsansuchen zu richten?
Will eine Vermittlungsagentur das ÖQZ 24 erhalten so hat sie ein entsprechendes Ansuchen an den Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen, Franz-Josefs-Kai 5 / TOP 11, 1010 Wien, office@oeqz.at zu stellen. Die Antragsformulare und näheres über die Zugangsvoraussetzungen sind der Website www.oeqz.at zu entnehmen.
Zertifizierte Agenturen
Eine aktuelle Liste der zertifizierten Agenturen ist der Internetseite www.oeqz.at zu entnehmen.
Wer betreut mich wenn meine Betreuungsperson (etwa Angehörige, mobiler Pflegedienst, 24-Stunden Betreuungskraft nicht kommen kann, weil sie zum Beispiel selbst erkrankt ist?
Da aufgrund des Coronavirus mit Ausfällen von Pflege- und Betreuungspersonen gerechnet werden muss, wurde gemeinsam mit den Bundesländern erarbeitet, wie die Versorgung übernommen werden kann. Dabei kann nicht immer die bestehende Pflege- und Betreuungssituation aufrechterhalten werden, jedoch soll niemand mit dieser Situation alleine gelassen werden.
Für eine Abklärung des Bedarfs und einer Ersatzbetreuung wurden daher von den Bundesländern telefonische Pflege-Hotlines eingerichtet, die unter folgenden Telefonnummern erreichbar sind. Bitte kontaktieren Sie daher die zuständige Stelle in ihrem Bundesland unter folgender Telefonnummer:
Burgenland:
Pflegeberatung: 05/7600-1000
Kärnten:
Pflege-Hotline: 05/0536-22134
Niederösterreich:
Pflegehotline: 02742/9005-9095
Oberösterreich:
Hotline (Caritas): 05/1775-775
Salzburg:
Pflegeberatung Salzburg: 0662/8042-3533
Steiermark:
Sozialservicestelle: 0800/500 176
Tirol:
Coronavirus-Hotline: 0800/808030
Vorarlberg:
Allgemeine Hotline: 05574/511-24105
Wien:
Beratung FSW: 01/24524
Welche Auswirkungen hat die Pandemie auf die Förderung der 24-Stunden Betreuung?
Durch die zu erwartenden Ausfälle von Betreuungskräften kann es dazu kommen, dass eine selbständige Betreuungskraft ihren normalen Arbeitsrhythmus von 14 Tagen verlängert. In diesem Fall wird die Betreuung nur noch von einer Betreuungskraft durchgeführt, statt wie vor der Pandemie vereinbart von zwei Personenbetreuungskräften. Der Zuschuss wird grundsätzlich je Betreuungskraft gewährt und man kann für eine selbständige Betreuungskraft mit EUR 275,- und für zwei selbständige Betreuungskräfte mit EUR 550,- gefördert werden.
Für die Dauer der Pandemie gibt es jedoch andere Regeln: Wenn eine verlängerte Betreuung, nämlich mehr als 14 Tage, stattfindet, wird die Förderung für eine selbständige Betreuungskraft auf EUR 550,- erhöht, um finanzielle Härtefälle zu vermeiden. Eine unselbständige Betreuungskraft darf nicht länger als 14 Tage arbeiten, deshalb bleibt es hier bei den bisherigen Förderungshöhen.
An wen kann ich mich bei Fragen zum Coronavirus wenden?
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, kurz AGES, beantwortet Fragen rund um das Coronavirus unter der Nummer 0800/555 621. Es finden sich auch viele bereits beantwortete Fragen auf der Homepage:
https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.
Auch auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz finden sich aktuelle Informationen zum Coronavirus und Informationen zu weiteren Beratungsstellen und Hotlines:
Allgemeine Informationen rumd um COVID-19 in Österreich (sozialministerium.at)
Bei Auftreten von Symptomen ist die landesweit gültige Gesundheitshotline 1450 anzurufen.