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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Bürger:innenfragen zu den Themen des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Sozialhilfe/Mindestsicherung

Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung haben grundsätzlich alle Personen in einer finanziellen Notlage, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Bundesland haben. Dabei darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und kaum Vermögen vorhanden sein.

Weitere Informationen finden Sie hier

EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.

Asylwerberinnen bzw. Asylwerber haben keinen Anspruch auf  Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.

Subsidiär Schutzberechtigten hingegen sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. Sie erhalten in den meisten Ländern jedoch weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung (und nicht Sozialhilfe).

Weitere Informationen finden Sie hier

Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewähren derzeit zusätzliche Leistungen entweder aus Mitteln der Sozialhilfe/Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz/Mindestsicherungsgesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc).

Auch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte „Wohnkostenpauschale“ abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

Weitere Informationen finden Sie hier

Es existiert keine Wahlfreiheit zwischen dem Bezug von mindestsichernden Leistungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gekoppelt. Wird eine Leistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit verweigert, kann diese gekürzt und in Ausnahmefällen auch zur Gänze gestrichen werden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme z.B. an einem Deutschkurs oder anderen Kursmaßnahmen bzw. bei Verstößen gegen eine Integrationsvereinbarung.

Trotz an sich bestehender Arbeitsfähigkeit darf die Vermittelbarkeit und die dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft allerdings nicht verlangt werden von Personen:

  • die das Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) erreicht haben;
  • mit Betreuungspflichten für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist;
  • die Angehörige, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen pflegen;
  • die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;
  • die in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde oder
  • die von Invalidität betroffen sind.

Weitere Informationen finden Sie hier

Menschen mit Behinderungen

Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Behindertenpass ist das Sozialministeriumsservice zuständig. Dort ist auch der Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.

Auf der Website des Sozialministeriumsservice finden sie alle Informationen

  • zu den Anspruchsvoraussetzungen
  • zum Ablauf der Antragstellung
  • zu notwendigen medizinischen Nachweisen

Ausführliche Informationen rund um den Behindertenpass finden Sie außerdem auch auf der Website österreich.gv.at.

Nein. Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Einstellungsschein).

Nein, dafür benötigt man einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises ist ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Die Ausstellung eines Parkausweises ist beim Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) zu beantragen.

Parkausweise, die von einem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ausweise, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, sind weiter gültig.

Erste Anlaufstelle ist der Dachverband Berufliche Integration - Austria. Er ist bundesweite Interessensvertretung für Organisationen, die Dienstleistungen im Bereich beruflicher Orientierung und Integration von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Menschen mit Behinderungen durchführen und anbieten.  Nähere Infos dazu: www.dabei-austria.at

Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können Sie beantragen:

  • finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Wohnbauförderung (Antrag bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft)
  • Behindertenhilfe des jeweiligen Bundeslandes (Antrag bei zuständiger Bezirkshauptmannschaft)

Zudem gibt es die Möglichkeit, Förderungen aus diversen Fonds zu beantragen (z.B. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung - Sozialministeriumservice, Pensionsversicherungsanstalt, Krankenkasse)

Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können Sie beantragen:

  • Antrag auf mobile Frühförderung (Information bei der Behindertenhilfe des jeweiligen Bundeslandes)
  • Antrag auf Pflegegeld (beim Pflegegeldreferat des jeweiligen Bundeslandes bzw. bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt)
  • Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt
  • Antrag auf Therapiekostenersatz (Information bei Ihrer Krankenkasse und der Behindertenhilfe Ihres Bundeslandes)
  • Antrag auf Zusatzbetreuung (Information bei der Behindertenhilfe Ihres Bundeslandes)
  • Antrag auf Clearing und Berufsausbildungsassistenz (Information beim zuständigen Bundessozialamt)
  • Schulfahrtbeihilfe
  • Fahrtkostenersatz bei Therapie
  • Kostenersatz für Hilfsmittel
  • Zuschuss für behindertengerechte Umbauten

Pflege und Betreuung

Der (plötzliche) Eintritt der Pflegebedürftigkeit stellt Familien oftmals vor große Herausforderungen. Da dem Staat eine gute Versorgung von pflegebedürftigen Personen ein großes Anliegen ist, gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Unterstützungsleistungen. Da die Pflege zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist, ist es oftmals nicht so leicht, sich auf Anhieb an die richtigen Stellen zu wenden.

Allgemeine Informationen zum Thema Pflege finden sie hier. Weiterführende Links und Informationen:

Da für die Bereitstellung der sozialen Dienste, also der mobilen Dienste wie Heimhilfe und Essen auf Rädern, der teilstationären Dienste wie Tageszentren oder der stationären Dienste wie Alten- und Pflegeheime die Bundesländer zuständig sind, sollten Sie sich auch an das Amt Ihrer Landesregierung bzw. in Wien an den Fonds Soziales Wien wenden und sich dort beraten lassen.

Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, 24-Stunden-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Informationen zur Unterstützung sind auf der Website des Sozialministeriumservice zu finden.

Auf der Homepage www.infoservice.sozialministerium.at werden ebenfalls Anbieter sozialer Dienstleistungen in Ihrer jeweiligen Region angeführt.

Für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit, wodurch eine Doppelbelastung vermieden werden kann und man so Zeit für die Organisation der neuen Lebenssituation hat. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht während einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit als Einkommensersatz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Auch Personen, die sich beim AMS vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden, können eine Pflegekarenz in Anspruch nehmen.

Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Klage dagegen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Wort „Klage" klingt oftmals abschreckend, jedoch haben Sie keinerlei Kosten zu befürchten, da die Kosten für das Verfahren vom Bund übernommen werden. Ausnahme hiervon ist, wenn Sie einen Anwalt mit der Klage beauftragen - dann müssen Sie die Kosten des Anwaltes übernehmen.

Während des gerichtlichen Verfahrens bekommen Sie bereits das Pflegegeld in der Höhe die im Bescheid festgestellt wurde. Im gerichtlichen Verfahren wird eine neuerliche Begutachtung durchgeführt und ein neues Gutachten über den Pflegebedarf angefertigt. Anhand dessen wird dann mittels Urteil eine neuerliche Pflegegeldeinstufung vorgenommen. Es gilt auch ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass wenn das Gericht zu einer geringeren Pflegegeldstufe gelangt als im Bescheid festgestellt wurde, Ihnen bis auf weiteres das im Bescheid festgestellte Pflegegeld gebührt.

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat, können Sie bei der zuständigen Stelle einen Erhöhungsantrag bzw. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes stellen. Sie werden dann, wie bei der erstmaligen Einstufung, verständigt und eine Begutachtung wird durchgeführt.

Falls seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, müssen Sie eine wesentliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen. Dafür legen Sie bitte dem neuen Antrag eine Bestätigung Ihrer Hausärztin / Ihres Hausarztes, ärztliche Befunde oder einen allfälligen Krankenhausbericht bei.

Der Angehörigenbonus trat am 1. Juli 2023 in Kraft und wird für zwei Personengruppen geleistet.

Gruppe 1:

Der Angehörigenbonus gebührt Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und aufgrund dieser Tätigkeit eine kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige oder für die Pflege eines behinderten Kindes abgeschlossen haben. Von dieser Regelung sind auch jene pflegende Angehörige umschlossen, die eine kostenlose Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in Anspruch nehmen.

Diese Personengruppe erhält den Angehörigenbonus von Amts wegen. Eine gesonderte Antragstellung ist hier nicht erforderlich. Zuständig für die Auszahlung des Angehörigenbonus ist jener Pensionsträger, bei dem die kostenlose Selbst- bzw. Weiterversicherung abgeschlossen wurde. In der Regel ist dies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA). 

Gruppe 2: 

Auch anderen nahen Angehörigen - beispielsweise Pensionist:innen - gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 sowie 
  • Durchführung der überwiegenden Pflege in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr,
  • das durchschnittliche Jahres-Nettoeinkommen des Vorjahres der/des pflegenden Angehörigen übersteigt nicht € 1.500 monatlich und
  • es besteht kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige (siehe Gruppe 1).

Personen, die in Gruppe 2 fallen beantragen den Angehörigenbonus bei jener Stelle, von der die pflegebedürftige Person das Pflegegeld erhält.

Gemeinsame Bestimmungen:

Der Angehörigenbonus beträgt im Jahr 2023 insgesamt € 750 (das entspricht € 125 pro Monat). Er wird ab Dezember 2023 rückwirkend mit Juli ausbezahlt. Ab 2024 beträgt der Angehörigenbonus € 1.500 pro Jahr und wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Ab 2025 wird der Bonus jährlich valorisiert.

Der Angehörigenbonus ist an keine Altersgrenze gebunden, unpfändbar und darf nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Ein pflegender Angehöriger kann nur einen Angehörigenbonus erhalten. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einer/einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden.

Hier finden Sie den Antrag auf Angehörigenbonus für pflegende Angehörige der PVA.

Für den Fall, dass der Antrag auf Gewährung des Angehörigenbonus bei einem anderen Pflegegeld-Entscheidungsträger gestellt werden muss, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Träger.

Nähere Informationen zum Angehörigenbonus finden Sie hier:

Pflegenden Angehörigen, die unter psychischen Belastungen leiden, wird im Rahmen des Hausbesuches in der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege, ein Angehörigengespräch angeboten. Durch diese Gespräche sollen psychische Belastungen reduziert und individuelle Handlungsoptionen anhand von Ressourcen der pflegenden Angehörigen aufgezeigt werden. Durchgeführt wird das Angehörigengespräch von Psychologinnen und Psychologen.
Um mehr Angehörigen von Bezieher:innen von Pflegegeld solch ein Entlastungsgespräch zu ermöglichen, kann das Angehörigengespräch auch auf Wunsch hin angefordert werden. Diese Möglichkeit zur vertraulichen Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf sind bis zu zehn Gesprächseinheiten möglich. Dieses Angebot ist kostenlos.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege", das die Angehörigengespräche bundesweit organisiert und koordiniert: angehoerigengespraech@svqspg.at  Tel. 050 808 2087 .

Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege

  • Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern (kostenlos und freiwillig),
  • Hausbesuche bei Förderwerberinnen und Förderwerbern einer 24-Stunden-Betreuung (kostenlos und verpflichtend),
  • Das Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung (ÖQZ 24).

Im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz organisiert das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Hausbesuche für alle Pflegegeldentscheidungsträger durch. Die Hausbesuche vor Ort sind kostenlos und werden ausschließlich von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen durchgeführt.

Im Rahmen der Hausbesuche wird die konkrete Pflegesituation und –qualität anhand eines standardisierten Situationsberichtes erfasst. Primärer Zweck der Hausbesuche ist es, bestmögliche Rahmenbedingungen für die alltägliche Betreuung zu bieten und den Betroffenen notwendige Unterstützung zu gewährleisten. Deshalb erfolgt eine umfassende Information und Beratung durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen.

Die Inhalte der Beratung sind vielfältig und beinhalten sowohl Themen wie die 24-Stunden-Betreuung, das Angebot der sozialen Dienste als auch spezifische Informationen zur Versorgung mit Hilfsmitteln. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die Vermittlung von praktischen Pflegetipps, wie z.B. richtige Lagerungswechsel, Körperpflege und Mobilität gelegt.

Die Hausbesuche sind kostenlos und seit dem Jahr 2015 besteht auch die Möglichkeit einen Hausbesuch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder ihrer pflegenden An- und Zugehörigen zu vereinbaren.

Zur Sicherstellung der Betreuungsqualität und einer nachhaltigen Qualitätssteigerung bei der Pflege und Betreuung zu Hause werden im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege seit 2009 auch verpflichtende Hausbesuche bei Personen durchgeführt, die eine Förderung zur 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Abs 2 Ziffer 5 BPGG beziehen.

Diese Hausbesuche wurden in Entsprechung der Empfehlungen des Rechnungshofes im Jahr 2018 auf alle Förderwerber:innen einer 24-Stunden-Betreuung ausgeweitet. Um Sicherheit und Qualität der Betreuung zu Hause zu gewährleisten, werden künftig die Hausbesuche durch diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal auf bis zu vier Besuche im Jahr ausgeweitet. Dadurch soll in der 24-Stunden-Betreuung eine laufende Begleitung durch qualifiziertes Personal sichergestellt werden.

Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege

E-Mail: wunschhausbesuch@svqspg.at    
Telefonnummer: 050 808 2087

Österreichische Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung

Die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 159 bis 161 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung sowie der Verordnung über Standes-und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung bilden die rechtliche Grundlage.

Weiters muss die Verpflichtung der Agentur für einen Notfallplan zu sorgen vertraglich festgelegt sein.

Das Qualitätszertifikat soll darüber hinaus ein sichtbares Zeichen für einen hohen Qualitätsanspruch sein. So muss sich beispielweise die Vermittlungsagentur vertraglich verpflichten eine Qualitätssicherung mittels Hausbesuchen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Krankenpfleger in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Quartal, durchzuführen.

Das Qualitätszertifikat basiert auf Freiwilligkeit und soll Vermittlungsagenturen, die über die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen hinaus höhere Qualitätsstandards erfüllen, die Möglichkeit eröffnen dies vor einer unabhängigen Zertifizierungsstelle unter Beweis zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist keine gesetzliche Verpflichtung ein Qualitätszertifikat für Vermittlungsagenturen in der 24-Stunden-Betreuung zu erlangen, vorgesehen. Die rechtliche Grundlage für die Ausübung des Gewerbes der Organisation der Personenbetreuung stellt die Gewerbeordnung dar.

Die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 159 bis 161 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung sowie der Verordnung über Standes-und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung bilden die rechtliche Grundlage.

Weiters muss die Verpflichtung der Agentur für einen Notfallplan zu sorgen vertraglich festgelegt sein.

Das Qualitätszertifikat soll darüber hinaus ein sichtbares Zeichen für einen hohen Qualitätsanspruch sein. So muss sich beispielweise die Vermittlungsagentur vertraglich verpflichten eine Qualitätssicherung mittels Hausbesuchen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Krankenpfleger in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Quartal, durchzuführen.

Es können jene Vermittlungsagenturen um Zertifizierung ansuchen, die einen Sitz in Österreich haben und eine aufrechte österreichische Gewerbeberechtigung „Organisation von Personenbetreuung“ vorweisen können.

Das Recht zur Führung des Zertifikates wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Danach ist eine Rezertifizierung möglich. Zusätzlich wird nach 1,5 Jahren ein Management-Review durch die Agenturen selbst durchgeführt. Bei Verstoß gegen die Bedingungen der Richtlinien für die Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung nach dem ÖQZ 24, Insolvenz, gravierendem oder wiederholtem Missbrauch der Verwendung des Qualitätszertifikates erfolgt ein sofortiger Entzug des Qualitätszertifikates.

Will eine Vermittlungsagentur das ÖQZ 24 erhalten so hat sie ein entsprechendes Ansuchen an den Verein zur Förderung der Qualität in der Betreuung älterer Menschen, Franz-Josefs-Kai 5 / TOP 11, 1010 Wien, office@oeqz.at zu stellen. Die Antragsformulare und näheres über die Zugangsvoraussetzungen sind der Website www.oeqz.at zu entnehmen.

Eine aktuelle Liste der zertifizierten Agenturen ist der Internetseite www.oeqz.at zu entnehmen.

Da aufgrund des Coronavirus mit Ausfällen von Pflege- und Betreuungspersonen gerechnet werden muss, wurde gemeinsam mit den Bundesländern erarbeitet, wie die Versorgung übernommen werden kann. Dabei kann nicht immer die bestehende Pflege- und Betreuungssituation aufrechterhalten werden, jedoch soll niemand mit dieser Situation alleine gelassen werden.

Für eine Abklärung des Bedarfs und einer Ersatzbetreuung wurden daher von den Bundesländern telefonische Pflege-Hotlines eingerichtet, die unter folgenden Telefonnummern erreichbar sind. Bitte kontaktieren Sie daher die zuständige Stelle in ihrem Bundesland unter folgender Telefonnummer:

  • Burgenland:

Pflegeberatung: 05 09 44

  • Kärnten:

Pflegetelefon: 0720

  • Niederösterreich:

Pflegehotline: 02742/9005-9095

  • Oberösterreich:

Pflege-Hotline : 051 775 775

  • Salzburg:

Pflegeberatung Salzburg: 0662/8042-3533

  • Steiermark:

Pflegehotline: 0800/500 176

  • Tirol:

Land Tirol, Abteilung Pflege: 0800 400 160

  • Vorarlberg:

Allgemeine Hotline: 05574/511-24105

  • Wien:

Beratung FSW: 01/24524

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2024