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Die Bundesgesundheitsagentur

Die Bundesgesundheitsagentur (BGA) ist ein öffentlich-rechtlicher Fonds und nimmt Aufgaben wahr, die sich aufgrund der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene ergeben. Weiters verteilt sie die Bundesmittel zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Krankenanstalten auf die neun Landesgesundheitsfonds. Die Führung der Geschäfte der BGA obliegt dem jeweils für Gesundheit zuständigen Bundesministerium.

Die Fortführung und Weiterentwicklung der im Jahr 2013 implementierten partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sind in zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verträgen, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie im Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 26/2016, festgelegt.

Rechtsgrundlagen der Zielsteuerung-Gesundheit ab 2017

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß Art. 19 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens)

Im Zuge der Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Ziel-Steuerung-Gesundheit wurden die Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene verschlankt und folgende Gremien eingerichtet bzw. verändert:

  1. Bundes-Zielsteuerungskommission
  2. Ständiger Koordinierungsausschuss

Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem jeweils für Gesundheit zuständigen Bundesministerium.

Die Bundes-Zielsteuerungskommission (B-ZK): Zur Umsetzung des Zielsteuerungssystems kommt diesem Gremium eine zentrale Rolle zu. Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören je vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Sozialversicherung sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter jedes Landes an. Beschlüsse werden grundsätzlich einvernehmlich gefasst. Zentrale Aufgabe der Bundes-Zielsteuerungskommission ist die Abstimmung des Zielsteuerungsvertrags auf Bundesebene sowie beispielsweise die Festlegung des Jahresarbeitsprogramms und die Wahrung von Agenden des Sanktionsmechanismus. Der Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene wird von Bund, Ländern und Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossen.

Der Ständige Koordinierungsausschuss (StKA): Zur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss eingerichtet. Im Ständigen Koordinierungsausschuss erfolgt eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Neben der Vorbereitung der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission obliegen dem Ständigen Koordinierungsausschuss die in § 27 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBlI Nr. 26/2017, genannten sowie die ihm von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragene Aufgaben.

Bundes-Zielsteuerungsvertrag, Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit wird ein Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ausgearbeitet. Basierend auf diesem Vertrag werden auf Landesebene detaillierte Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt.

Links:

Die Landesgesundheitsfonds

Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF)

Kontaktadresse der Bundesgesundheitsagentur:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/7
Stubenring 1, 1010 Wien
(Standort: Radetzkystraße 2, 1031 Wien)
Tel.: 01/711 00-64 4178
Fax: 01/713 44 04-1659
E-Mail: thomas.worel@sozialministerium.at

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020