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COVID-19 Armutsbekämpfung

Das Sozialministerium unterstützte mit der Sonderrichtlinie COVID-19 Armutsbekämpfung in den Jahren 2021 - 2023 Projekte gemeinnütziger Organisationen zur Abfederung der negativen sozialen und armutsrelevanten Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf vulnerable Personengruppen mit rund 30 Millionen Euro.
 

Die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie COVID-19 Armutsbekämpfung (PDF, 505 KB) endet mit 01.05.2023.

Die Grundlage bildet die Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“ (PDF, 505 KB) zur Gewährung einer Förderung für Projekte zur Milderung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19 Pandemie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Es werden Projekte gefördert, die durch die COVID-19 Pandemie notwendig geworden sind und zielgerichtet und rasch die negativen Auswirkung der COVID-19 Pandemie auf armuts- und ausgrenzungsgefährdete Personen abfedern. In folgenden Themenbereichen können die Projekte unter anderem angesiedelt sein:

  • Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19 Pandemie auf Kinder und Jugendliche
    • Verteilung von gesammelten und angekauften Schul- und Lernmitteln sowie sonstigen Gütern, die eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Kindern und Jugendlichen  am Kindergarten-, Schul- und Ausbildungsalltag ermöglichen (sofern nicht nach SchDigiG bereits zur Verfügung gestellt),
    • kostenlose Unterstützungs-, Beratungs-, Betreuungs- und Nachhilfeangebote sowie Freizeit- und Ferienangebote,
    • Förderung von Freiwilligenprojekten im Kontext der Verteilung von Hilfsgütern und der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Adressatinnen/Adressaten,
    • Übernahme für die Kosten der Internetzugänge und Öffnung der Digitalen Welt (zum Beispiel kostenloser Zugang zu Computern, Druckern und Scannern, sofern nicht nach SchDigiG bereits zur Verfügung gestellt),
    • Hilfen und Unterstützung für Eltern der Adressatinnen/Adressaten,
    • Projekte im Anschluss an Frühe Hilfen im Sinne von Präventionsketten, um kein Kind zurückzulassen,
    • Projekte, die besonders armuts- oder ausgrenzungsgefährdeten Alleinerziehenden und ihren Kindern zu Gute kommen (dazu zählen zum Beispiel Projekte zur Erreichung armutsfester Erwerbseinkommen),
    • Empowerment, Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen im Kontext der COVID-19 Pandemie,
    • Umsetzung von innovativen Projekten zur Bekämpfung von Kinderarmut.
  • Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln und Bedarfsgütern im Kontext der COVID-19 Pandemie
    • Verteilung von gesammelten und angekauften Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgutscheinen sowie von anderen Bedarfsgütern des täglichen Lebens bzw. Gutscheinen dafür,
    • Förderung von Freiwilligenprojekten im Kontext der Verteilung von Hilfsgütern und der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Adressatinnen/Adressaten,
    • Aufbau von Lagerkapazitäten für Lebensmittel und Bedarfsgüter,
    • Förderung von Projekten zur Nachbarschaftshilfe
  • Medizinische und psychosoziale Basisversorgung für mehrfach vulnerable Personengruppen im Kontext der COVID-19 Pandemie
    • Bereitstellung von und Zugang zu medizinischer und psychosozialer Basisversorgung,
    • Konkrete Hilfen und Unterstützungsaktivitäten,
    • Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen.
  • Gewaltprävention und Gewaltschutz im Kontext der Pandemie
    • Konkrete Hilfen, Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen,
    • Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen,
    • Empowerment und Einbeziehung von Betroffenen in die für sie relevanten Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse,
    • Umsetzung von innovativen Projekten zur Gewaltprävention und Intervention bei Gewaltbetroffenheit.
  • Unterstützung von Entschuldungsprogrammen
    • durch die COVID-19 Pandemie notwendig gewordene Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen,
    • Umsetzung von innovativen Projekten zum Schuldenabbau.
  • Unterstützung bei COVID-19 bedingter Energiearmut
    • Konkrete Hilfen und Unterstützungsaktivitäten beim Zugang zu Energie (sofern nicht über COVID-19-Gesetz-Armut und Sozialhilfe zur Verfügung gestellt),
    • Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen hinsichtlich Energie-Effizienz und Nutzungsverhalten,
    • Umsetzung von innovativen Projekten zur Verringerung von Energiearmut.
  • Unterstützung bei COVID-19 bedingter oder drohender Wohnungslosigkeit
    • Konkrete Hilfen und Unterstützung bei Wohnungssuche und –Erhalt,
    • Beratung, Betreuung und Informationsmaßnahmen,
    • Empowerment und Einbeziehung von Betroffenen in die für sie relevanten Entwicklungs- und Entscheidungsprozesse,
    • Umsetzung von innovativen Projekten zur Wohnungslosigkeit,
    • Initiativen zur nachhaltigen Bekämpfung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit, Social Housing Initiativen und des Housing First Ansatzes.

Auch materielle Zuwendungen (z.B. Verteilung von Lebensmitteln, Gutscheinen, Schulartikel etc.) sind möglich.

Sehen Projekte Zuwendungen und Sachleistungen an Personen vor, so ist bereits in der Projektbeschreibung im Rahmen der Antragstellung darzulegen, wie sich die zur Förderung eingereichten Zuwendungen und Sachleistungen an Personen von bestehenden Beihilfen, Zuschüssen, Förderungen, und Sachleistungen unterscheiden, die von öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie gewährt werden.

Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen ausschließlich gemeinnützige Organisationen mit Berufssitz in Österreich in Betracht.

Für den Fall der Mitförderung einer Maßnahme durch andere Kostenträgerinnen/Kostenträger ist sicherzustellen, dass es zu keiner Überförderung kommt.

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise:

  1. von einer ordnungsmäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
  2. eine ordnungsmäße Durchführung der geförderten Leistungen zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen, und
  3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

Ja. Ein Zusammenschluss von mehreren gemeinnützigen Organisationen und eine gemeinsame Durchführung des Projektes ist möglich. Allerdings ist zu beachten, dass Förderantrag und Finanzplan von derjenigen Organisation unterfertigt werden, die gegenüber dem Sozialministerium als Förderungswerberin/Förderungswerber auftritt. Das Sozialministerium schließt den Förderungsvertrag nur mit einer Organisation ab.

Es gibt keine Vorgabe, wie viele Partnerorganisationen an einem Projekt zusammenarbeiten können. Dies hängt davon ab, was für das Projekt sinnvoll erscheint.

Die rechtliche, formale Ausgestaltung eines Zusammenschlusses und/oder der Zusammenarbeit obliegt den Organisationen.

Zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeinen und sonstigen Förderungsbedingungen lesen Sie sich bitte genau die Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“ (PDF, 505 KB), insbesondere das Kapitel 8 durch.

Eine Förderung ist nur dann zulässig, wenn vor Antragstellung mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Es können nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind. Ebenso ist eine Förderung der Durchführung eines Projektes gemäß gegenständlicher Sonderrichtlinie über die jeweilige Förderungsperiode hinaus nicht möglich.

Rein regional begrenzte Projekte sind grundsätzlich nicht möglich. Projekte müssen bundesländerübergreifend sein oder Wirkung entfalten, die über ein Bundesland hinausgeht

Eine Ausnahme würden regional begrenzte Pilotprojekte mit außergewöhnlich hohem Innovationscharakter als Vorbild für ganz Österreich bilden bzw. wenn ihr Wirkungsbereich über ein Bundesland hinausgeht. Dies muss aber gut begründet und nachvollziehbar sein und im Detail geprüft werden.

Ein Ansuchen ist möglich, allerdings ist folgendes zu beachten: Sämtliche Fördermittel anderer öffentlicher Stellen (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände usw.), Spenden, Einnahmen und Eigenmittel sind im Antrag vollständig anzugeben, gegebenenfalls in Abzug zu bringen und reduzieren damit die Höhe der zuschussfähigen Kosten.

Zudem ist es auch notwendig, eine Abgrenzung zu bereits bestehenden Förderungen der Gebietskörperschaften zu treffen. Bitte lesen Sie sich dafür genau die Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“ (PDF, 505 KB), insbesondere die Kapitel 5.4, 8.2, 8.5 sowie 8.6 durch.

Die Förderung kann gekürzt bzw. die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden, wenn die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nach Abschluss des Förderungsvertrages von einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, erhält oder eine höhere als die vereinbarte Eigenleistung erbringt oder erbringen kann. In diesen Fällen kann die Förderung auf jene Höhe gekürzt werden, die gewährt worden wäre, wäre der Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Förderungsvertrages bereits bekannt gewesen. In diesem Ausmaß können auch bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden.

Zuwendungen und Sachleistungen an Personen in Bereichen, wo bereits Unterstützungen im Wege von Sozialleistungen, Sozialtransferleistungen, ergänzende Sozialtransferleistungen des Bundes und der Länder sowie Sozialhilfe bestehen, sind nicht zulässig. Das bedeutet, sofern ein Anspruch auf Sozialleistungen, Sozialtransferleistungen oder ergänzende Sozialtransferleistung besteht, kann diese Leistung nicht gefördert werden bzw. durch eine Förderung ersetzt werden.

Menschen, welche Leistungen z.B. aus Sozialhilfe beziehen, können sehr wohl durch die geförderten Projekte unterstützt werden, wenn sie armuts- oder ausgrenzungsgefährdet sind.

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Projekt in Zusammenhang stehen, im Rahmen der Abrechnung anerkannt werden und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungszieles unbedingt erforderlich sind. Davon eingeschlossen sind auch Kosten, die zur Erreichung des Projektzieles notwendig sind und direkt den Adressatinnen/Adressaten zugutekommen.
Es können bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.
Eine Förderung darf nur in dem zur Zielerreichung erforderlichen und nachvollziehbaren Ausmaß erfolgen.
Zu den förderbaren und nicht förderbaren Kosten lesen Sie sich bitte dafür genau die Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“ (PDF, 505 KB), insbesondere die Kapitel 5 und 6 durch.

Es gibt keine fixe Obergrenze innerhalb des € 20 Millionen Topfs.

Bei Projekten, deren Fördersumme weniger als € 250.000 beträgt, bitten wir Sie, vor der Einreichung eines Förderansuchens mit uns Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt "Allgemeines".

  • Förderantrag inkl. der im Antrag geforderten Beilagen (Bitte verwenden Sie dafür ausschließlich das Formular „Förderantrag Call Armutsbekämpfung“).
  • Finanzplan (Bitte verwenden Sie dafür ausschließlich das Excel-Formular „Finanzplan Call Armutsbekämpfung“)

Den Förderantrag finden sie hier (Word, 159 KB).

Den Finanzplan finden Sie hier (Excel, 144 KB).

Bitte beachten Sie, sowohl den Antrag als auch den Finanzplan statutengemäß zu unterzeichnen!

Im Auswahlverfahren werden nur vollständige und rechtzeitig übermittelte Förderungsanträge berücksichtigt. Unvollständige Förderungsanträge sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Förderantrags
  • Rechtsgültige Unterfertigung (inkl. Datum!) des Finanzplanes
  • Vollständigkeit der ausgefüllten Detailkalkulationen zu den Personal- und Sachkosten
  • Angabe der gesamten Projektkosten und einer allfälligen Finanzierung durch Dritte
  • Übermittlung aller erforderlichen Beilagen zum Antrag
  • Übermittlung des Rechnungsabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-/Ausgabenrechnung inkl. Vermögensdarstellung) mit dem Förderungsantrag

Das Förderansuchen muss per E-Mail und auch postalisch in Papierform übermittelt werden.

per E-Mail an: V5@sozialministerium.at; postalisch an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung V/B/5 – Soziale Innovationen

Stubenring 1

1010 Wien

Das Förderansuchen muss spätestens bis zum 29. März 2021 per E-Mail im Sozialministerium eingetroffen sein.

Der Zeitpunkt der Einreichung hat keinen Einfluss auf eine Zu- oder Absage, solange das Förderansuchen bis zum genannten Zeitpunkt eintrifft (kein First Come / First Serve). Allerdings wäre es zu begrüßen, wenn nicht alle Anträge erst am 29. März 2021 eintreffen.

Bei der Übermittlung des Förderansuchens per E-Mail ist sowohl eine eingescannte handschriftliche Unterschrift (inkl. Stempel) als auch die elektronische Signatur zulässig. Bei der Übermittlung des Förderansuchens in Papierform ist dieses händisch zu unterfertigen und zu stempeln.

Die Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit finden Sie in der Sonderrichtlinie „COVID-19 Armutsbekämpfung“ (PDF, 505 KB) im Kapitel 7.1.3.
Projekte sollen je nach Themenbereich und Inhalt:

  • auf Basis von detaillierten Problem- und Zielgruppenanalysen erarbeitet werden,
  • zielgerichtete und auf die Linderung der Problemlagen der Zielgruppe ausgerichtete Maßnahmen vorsehen,
  • im Sinne einer Präventionskette wirken,
  • den Aufbau von Parallelstrukturen vermeiden,
  • neue Formen der Beratung (zum Beispiel „Digital/distance advice“) im Kontext der COVID-19 Pandemie berücksichtigen,
  • einen niederschwelligen, stigmatisierungs- und barrierefreien Zugang zu den Maßnahmen und Leistungen bieten,
  • Mehrsprachigkeit berücksichtigen sowie
  • jedenfalls inklusiven Charakter haben und zu keiner Beschämung der Unterstützten führen (dies erfolgt zum Beispiel über die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen über Institutionen statt individueller Verteilung; Vermeidung von „poor services for poor people“).

Dies hängt von der Anzahl der eingereichten Förderansuchen ab und kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich mitgeteilt werden.

Die Förderansuchen werden umgehend in der zuständigen Fachsektion auf ihre Förderwürdigkeit geprüft und Herrn Bundesminister Mückstein zur Entscheidung vorgelegt. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, ergeht die Mitteilung an die Förderwerberinnen und Förderwerber über die Zusage, die Höhe der Förderung oder die Absage. Vorgesehen ist, dass die Mitteilung bis Ende Mai erfolgt.

Eine Förderung wird nur aufgrund eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt. Auch Änderungen und Ergänzungen des Förderungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Es kommt ein Musterförderungsvertrag (PDF, 907 KB) zur Anwendung, der hier abrufbar ist.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Unterzeichnung und Rückübermittlung des Förderungsanbotes an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz in zwei Teilbeträgen.

  1. Die erste Teilzahlung erfolgt in der Höhe von 90 % der Fördersumme unmittelbar nach statutengemäßer beidseitiger Unterfertigung des Förderungsvertrages.
  2. Die Restrate in Höhe von 10 % der Fördersumme wird erst nach erfolgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises zur Auszahlung gebracht.
  3. Der Endbericht muss bis spätestens 3 Monate nach Beendigung des Projektförderzeitraums vorgelegt werden.

Die Projekte müssen bis zum 30. April 2022 abgeschlossen sein. Nach dem 30. April 2022 angefallene Kosten können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Berichtslegung und Abrechnung hat bis zum 31. Juli 2022 zu erfolgen. Die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie bis 31. Dezember 2025 ist davon unabhängig und stellt den rechtlichen Rahmen für Förder-Calls dar.

Die Förderungsnehmerin/Der Förderungsnehmer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Endbericht (im Format als Word- oder PDF-Dokument) über die Durchführung des Projekts unter Vorlage eines Verwendungsnachweises, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, bis spätestens 3 Monate nach Projektende zu übermitteln.

Aus dem Sachbericht müssen insbesondere die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Förderung, der Nachweis über die Durchführung des geförderten Projekts sowie die dadurch erzielte Wirkung hervorgehen.
Der Sachbericht ist in geschlechtergerechter Sprache abzufassen. Aus dem Sachbericht muss hervorgehen, ob bei der Durchführung des Projekts genderspezifische Aspekte berücksichtigt wurden und welche (allenfalls unterschiedlichen) Auswirkungen die Durchführung des Projekts auf Frauen und Männer hat.

Die Berichterstattung, einschließlich des zahlenmäßigen Nachweises, hat sich stets auf das gesamte Projekt zu erstrecken. Hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer für denselben Verwendungszweck auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt oder von einem anderen Rechtsträger oder auch von einem anderen anweisenden Organ desselben Rechtsträgers finanzielle Mittel erhalten, so hat der zahlenmäßige Nachweis auch diese zu umfassen.
Der zahlenmäßige Nachweis muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit dem geförderten Projekt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
Darüber hinaus ist der letzte genehmigte Rechnungsabschluss der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers im Rahmen der Berichterstattung (sofern nicht schon bei der Antragstellung erfolgt) vorzulegen.
Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages durch die dem Förderungsvertrag beigeschlossenen Formulare „Beleglisten Call Armutsbekämpfung“ zu belegen. Nach entsprechender Aufforderung sind sämtliche Originalrechnungen mit den dazugehörigen Originalzahlungsbestätigungen, die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der gewährten Förderung stehen, zu übermitteln. Nähere Details zur Abrechnung sind dem Teil II „Allgemeine Vertragsbestimmungen“ des Förderungsvertrags zu entnehmen.
In den zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis) können nur Rechnungen einbezogen werden, die sich auf Leistungen beziehen, die in der Zeit vom Beginn der Durchführungsphase bis zum Ende der Durchführungsphase in Auftrag gegebenen und erbrachten wurden und deren Bezahlung in der Zeit vom Beginn der Durchführungsphase bis längstens 1 Monat nach Ende der Durchführungsphase erfolgt ist.

Allgemeines

Schriftliche Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an V5@sozialministerium.at. Für telefonische Anfragen wenden Sie sich bitte an Mag.a Eva Miklautz unter +43-1-71100-866133.

Hier finden Sie alle Unterlagen zum Call COVID-Armutsbekämpfung 2021. Wir weisen darauf hin, dass derzeit nicht alle Unterlagen in barrierefreier Form zur Verfügung gestellt werden können. An einer barrierefreien Lösung für Förderanträge wird gearbeitet.