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Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Neben der beruflichen Teilhabe (Gleichstellung) von Menschen mit Behinderungen ist eine umfassende barrierefreie Teilhabe in sämtlichen Lebensbereichen ein wichtiges Ziel. Hierfür werden seitens des Sozialministeriums und des Sozialministeriumservice eine Vielzahl an Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis der Behinderung gilt, beispielsweise bei Befreiungen von einigen Steuern und Gebühren. Er kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Bei Anträgen, welche nach dem 1. September 2016 eingelangt sind, erfolgt die Ausgabe im Scheckkartenformat. 

Achtung: Der Behindertenpass ist kein Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht. Ein solcher Parkausweis kann seit 1. Jänner 2014 ebenfalls beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

Der Behindertenpass ist auch kein Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Weitere Informationen zum Behindertenpass, zur Antragstellung und zu den einzelnen Zusatzeintragungen sind auf der Website des Sozialministeriumservice abrufbar.

Parkausweis

Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29-b der Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.

Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises

Für die Ausstellung eines Parkausweises muss die Person Inhaber:in eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sein. Wenn kein Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung vorhanden ist, muss dieser vor der Antragstellung für einen Parkausweis bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden.

Antragstellung

Der Antrag kann sowohl mittels eines Antragsformblattes (PDF, 256 KB) als auch problemlos online gestellt werden. Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.

Dem Antrag ist ein EU-Passbild in Farbe nach den geltenden ICAO Vorschriften beizulegen.

Neue Sicherheitsmerkmale des Parkausweises

Zum Zwecke der Prävention einer missbräuchlichen Verwendung des Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) wurden die Sicherheitsmerkmale weiterentwickelt.
Hierdurch kommt es auch zu einer (geringfügigen) optischen Neugestaltung der Ausweise. Der Druck auf Grundlage des neuen Layouts erfolgt sukzessive ab September 2022.

Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der Adaptierungen wurde das nachstehend als Download verfügbare Dokument erstellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle bisher ausgestellten Parkausweise ihre Gültigkeit behalten

Ein Umtausch aufgrund von Layoutänderungen ist nicht vorgesehen.

 

Downloads:

Gegenüberstellung Sicherheitskriterien (PDF, 16 MB)

Abgelaufene Parkausweise

Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.

Die Ausstellung eines Duplikats, die Änderung von Eintragungen oder sonstiger Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Parkausweis, dessen Original von einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem Magistrat ausgestellt wurde, ist nicht möglich.

Auch in diesen Fällen muss der Parkausweis neu beantragt werden.

Downloads:

Evaluierung der Parkausweise (PDF, 7 MB)

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette

Die konkreten Voraussetzungen und Informationen können Sie dem nachstehenden Informationsblatt entnehmen.

Mit der letzten Änderung der Verordnung zum automatischen Nachweis der Behinderung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderungen konnte eine weitere Verbesserung erreicht werden. Ab 29. November 2021 kann die Befreiung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zulassungsgemeinschaft von Menschen mit Behinderungen und einer nicht begünstigten Person besteht, sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Downloads:

Informationsblatt (PDF, 158 KB)

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen

Eine Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds kann bundesweit beim Sozialministeriumservice oder einem Träger der Rehabilitation beantragt werden. Pro Vorhaben kann nur eine Förderung gewährt werden. Die maximale Höhe für Förderungen aus dem Unterstützungsfonds beträgt 6000 Euro.

Förderungsvoraussetzungen

  • Es muss sich um ein konkretes Vorhaben handeln (zum Beispiel behindertengerechte Wohnungsadaptierung für Personen im Rollstuhl, behinderungsbedingt notwendige PKW-Adaptierung, Anschaffung eines Assistenzhundes).
  • Der Grad der Behinderung liegt bei mindestens 50 Prozent.
  • Der Wohnsitz/ständige Aufenthaltsort ist in Österreich.
  • Das Einkommen liegt unter der Einkommensgrenze (z.B. bei einer allein lebenden Person unter 2.435,92 Euro).
  • Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Vorhaben durchgeführt wird.
  • Aufwendungen zur täglichen Lebensführung werden grundsätzlich nicht unterstützt (z.B. Strom-, Gaskosten, Wartungskosten, Anschaffungskosten für Haushaltsgeräte).
  • Die Förderung ist nur dann zulässig, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Fondsmittel gewährleistet ist. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Das Sozialministeriumservice muss außerdem überprüfen, ob und in welcher Höhe andere Kostenträger zur Finanzierung beitragen können. 

Unterlagen zur Prüfung der Förderungsmöglichkeit

Wer eine Förderungsmöglichkeit aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen vom Sozialministeriumservice prüfen lassen möchte, muss folgende Unterlagen bereitstellen:

  • amtlicher Nachweis (z.B. Behindertenpass, Pflegegeldbescheid, Bescheid über erhöhte Familienbeihilfe) oder ärztliche Atteste über Art und Ausmaß der Behinderung
  • Nachweis über die Einkommensverhältnisse
  • bei Anschaffungen: Kostenvoranschläge befugter Fachleute

Der Antrag auf eine Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen wird direkt an das Sozialministeriumservice gestellt.     

Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz ist ein zentrales Element zur Sicherstellung selbstbestimmter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Da die Länder für Persönliche Assistenz außerhalb der Arbeitswelt zuständig sind, wurde die Möglichkeit einer Förderung aus Mitteln des Unterstützungsfonds geschaffen, mittels welcher im Rahmen von Pilotprojekten Persönliche Assistenz im Sinne des Regierungsprogramms nach harmonisierten Rahmenbedingungen abgewickelt werden soll. Länder, die ihr Angebot auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinie zur Verfügung stellen, erhalten vom Bund eine Förderung von bis zu 50% der Kosten (max. € 16,30) pro Assistenzstunde. Förderansuchen sind beim Sozialministeriumservice zu stellen.

Downloads:

Richtlinie für die Gewährung von Förderungen nach § 33 des Bundesbehindertengesetzes zur Harmonisierung der Persönlichen Assistenz (PDF, 310 KB)

Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen

Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich. 

Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.

Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN:BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst. Broschüre 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten. Alle EIN:BLICK Broschüren stehen im Broschürenservice zum Download zur Verfügung.     

Assistenz- und Therapiebegleithunde

Im Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Assistenz- und Therapiehunden und Therapiebegleithunden und deren qualitätsorientierte Beurteilung festgelegt. Mit dieser für ganz Österreich geltenden Regelung wurde Klarheit geschaffen, welche Hunde rechtlich als "Assistenzhund" und als "Therapiebegleithund" gelten. 

Nur jene Hunde, welche die gem. § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt. 

Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen (hier der direkte Download: Richtlinien Assistenzhunde (PDF, 188 KB) und Richtlinien Therapiehunde (PDF, 175 KB)). Weitere Informationen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.

Ausführliche Informationen zu den Beurteilungen erhalten Sie bei der vom Sozialministerium mit der Abwicklung der Beurteilungen beauftragten Prüfstelle beim Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien.  

Bei Fragen zu einer Förderung für die Anschaffung eines Assistenzhundes und deren Eintragung in den Behindertenpass steht Ihnen die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice zur Verfügung. 

Basierend auf der österreichweit einheitlichen Definition von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden können durch Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugangsregelungen und Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot erlassen werden.

Letzte Aktualisierung: 26. November 2021