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Mitnahme von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln nach Österreich

Mitnahme von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln bei der Einreise nach Österreich

Allgemeines zur Mitnahme von Medikamenten

Die Mitnahme von Medikamenten zur Deckung des üblichen persönlichen Bedarfs (max. drei Einzelhandelspackungen der kleinsten Packungsgröße) ist bewilligungsfrei. Davon ausgenommen sind Suchtmittel. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist der persönliche Bedarf nachzuweisen und daher eine Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes vorzulegen.

Folgende Informationen sind darin anzuführen:

  • die persönlichen Daten
  • die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung
  • die generische Bezeichnung des Medikaments und dessen Dosierung

Empfohlen:

  • Ist die Bestätigung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, dann bringen Sie eine beglaubigte Übersetzung mit.
  • Lassen Sie die Medikamente in der Originalverpackung, damit sind sie klar gekennzeichnet.

Mitnahme von Medikamenten, die Suchtmittel (in Deutschland: Betäubungsmittel) enthalten

Für Substanzen, die dem Suchtmittelgesetz unterliegen (das sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe), gelten strenge Regelungen und Kontrollvorschriften. Der unerlaubte Besitz dieser Substanzen wird mit gerichtlichen Strafen geahndet. Patientinnen und Patienten, denen suchtmittelhaltige Medikamente (z.B. Analgetika oder Psychopharmaka) verschrieben wurden, sollten folgende Punkte bei der Einreise nach Österreich beachten:

  • Für Aufenthalte bis zu fünf Tagen können für den eigenen Bedarf suchtmittelhaltige Medikamente ohne weitere Bestätigung mitgeführt werden. Beachten Sie jedoch, dass bei rezeptpflichtigen Medikamenten immer der persönliche Bedarf nachzuweisen ist (siehe oben)!
  • Für Aufenthalte ab fünf Tagen bis zu maximal 30 Tagen dürfen diese Medikamente nur mit einer ärztlichen Verschreibung Ihrer Heimatärztin/Ihres Heimatarztes mitgeführt werden.
    Für Personen aus dem Schengen-Raum wird als Verschreibungsformular das Formular gemäß Anhang IX der Suchtgiftverordnung empfohlen.
    Für Personen aus dem Nicht-Schengen-Raum wird als Verschreibungsformular das Formular gemäß Anhang X der Suchtgiftverordnung empfohlen.
  • Die mitgebrachte Menge darf den Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Für Aufenthalte, die länger als 30 Tage dauern, gibt es die Möglichkeit, sich die notwendigen Medikamente von einer niedergelassenen Ärztin/einem niedergelassenen Arzt in Österreich verschreiben zu lassen. Hilfreich ist in solchen Fällen ein Arztbrief der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes des Heimatlandes.

Details über die erlaubten Höchstmengen und weitere Informationen für Reisende finden Sie auf der Webseite der Vereinten Nationen: International Narcotics Control Board

Zusatzinformationen

Finanzministerium: Einfuhr von Arzneiwaren
Außenministerium: Reiseinformationen
Information on the Homepage of the International Narcotics Control Board

Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2022