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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf

Im Sprachgebrauch unterscheidet man zwischen "Anerkennung" und "Nostrifikation". Basis für die Anerkennung ist die europäische Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG). Bedenken Sie, dass es innerhalb der EU - abgesehen vom Beruf der allgemeinen Krankenpflege - keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe gibt. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzung für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Anerkennung von EU/EWR- Berufsqualifikationen

Allgemeines Anerkennungsverfahren

Voraussetzung für eine Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

  • Sie haben eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert und besitzen ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis aus diesem Staat oder
  • Sie besitzen ein Drittlanddiplom und sind in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufs berechtigt und verfügen über einen Nachweis einer mindestens dreijährigen rechtmäßigen und einschlägigen Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates.

Welche Gesundheitsberufe erfasst sind, ersehen Sie aus dem beigefügten Informationsblatt: Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe (PDF, 208 KB)

Informationen zur Anerkennung und welche Unterlagen benötigt werden, finden Sie in den jeweiligen Berufsbildern unter: Berufe-A-bis-Z

Verkürztes Anerkennungsverfahren (One-Stop) 

Nur am Dienstag den 26. März 2024 findet das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) nicht statt.

Das verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) für Krankenpflegeberufe findet jeden Dienstag - außer an gesetzlichen Feiertagen - statt. Eine Terminvereinbarung mit einem Sachberbeiter:in (siehe weiter unten) im Vornhinein ist erforderlich!

Das verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) (PDF, 311 KB) ist der schnellste Weg für die Erlangung einer Anerkennung in einem Krankenpflegeberuf in Österreich. Bei Vorlage der notwendigen Unterlagen erhalten Sie die Anerkennung binnen einer Stunde. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausbildung in der Checkliste und unter den angeführten Qualifikationsnachweisen angegeben ist. Ist die anzuerkennende Ausbildung nicht in der Liste enthalten, so kann die Anerkennung der Berufsqualifikation nicht im verkürzten Anerkennungsverfahren (One-Stop) erfolgen.

Für andere im Informationsblatt nicht genannte Qualifikationsnachweise steht das herkömmliche Anerkennungsverfahren zur Verfügung.

Nostrifikation

Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz. Je nach Gesundheitsberuf führen die Nostrifikationsverfahren entweder die Österreichischen Fachhochschulen oder die örtlich zuständigen Ämter der Landesregierung durch.

Informationen zur Nostrifikation finden Sie unter: Nostrifikation bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe (PDF, 178 KB)

Antragstellung

Für eine Berufsanerkennung bei bestimmten nichtärztlichen Gesundheitsberufen ist eine Antragstellung mittels persönlich unterfertigtem Antrag erforderlich. Die Antragstellung kann persönlich zu den Servicezeiten, per Post oder elektronisch an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen: Antrag auf Anerkennung (PDF, 111 KB)

Wenn kein Wohnsitz in Österreich nachgewiesen werden kann, dann ist die Namhaftmachung einer/eines Zustellungsbevollmächtigten notwendig: Zustellbevollmaechtigung (PDF, 101 KB)

Antragstellung auf Eintragung der Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsbescheid

Für die Eintragung im Anerkennungsbescheid übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen: 

  • Antrag auf Eintragung der Ausgleichsmaßnahme (PDF, 140 KB)
  • Original Anerkennungsbescheid
  • Bestätigung über die absolvierte Ausgleichsmaßnahme Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
  • Angabe einer Wohnanschrift – Meldezettel
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweis
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, etc.)

Der Anerkennungsbescheid ist im Original vorzulegen. Weitere Dokumente (außer Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) sind im Original oder beglaubigter Kopie (durch Gericht, Notar oder Gemeindeamt) vorzulegen. Vorgelegte Originaldokumente werden umgehend retourniert.

Antragstellung auf Ausstellung einer Zweitschrift

Für die Ausstellung einer Zweitschrift / Duplikat des Bescheides übermitteln Sie bitte folgende Unterlagen: 

  • Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift (PDF, 112 KB)
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweis
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde, etc.)
  • Angabe einer Wohnanschrift – Meldezettel
  • wenn vorhanden eine Kopie vom damaligen Anerkennungsbescheid

Mit Abschluss des Verfahrens, werden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. € 50,-- eingehoben werden.

Ausstellung von Bestätigungen im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

Bei der Anerkennung von österreichischen Qualifikationsnachweisen im Ausland kann vom Aufnahmestaat eine Bestätigung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung über das Qualifikationsniveau im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie) verlangt werden. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt auf Antrag (auch in englischer Sprache bitte am Antrag vermerken) eine entsprechende Bestätigung aus.

Bei einer Antragstellung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag (PDF, 204 KB)auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG samt Angabe einer Zustelladresse
  • Diplom bzw. Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem nichtärztlichen Gesundheitsberuf
  • bei Namensänderung entsprechender Nachweis (z.B. Heiratsurkunde etc.)
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Die genannten Urkunden (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (beglaubigt durch einen Notar/eine Notarin, ein Gericht oder ein Gemeindeamt) vorzulegen. Unbeglaubigte Fotokopien werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Bitte senden Sie die Unterlagen an: 

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2-3 Wochen. Nach Abschluss des Verfahrens ist mit Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 60,-- Euro zu rechnen.

Ausstellung einer Bestätigung über die aufrechte Berufsberechtigung: „certificate of current professional status" bzw. "certificate of good standing“

Für Bescheinigungen ("certificate of current professional status" bzw. certificate of good standing“), wonach die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsberuferegister.

Informationen der EU

Detaillierte Informationen zur Anerkennung österreichischer Berufsqualifikation in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat, finden Sie auf der Webseite der EU.

Kontakt und Servicezeiten

Kontaktinformationen im Bereich "Berufsanerkennung nichtärztliche Gesundheitsberufe"

Adresse:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesamtsgebäude
Abteilung VI/A/2, Kompetenzstelle Anerkennung nichtärztlicher Berufsqualifikationen, 2. Stock
Standort Radetzkystraße 2
1030 Wien

Servicezeiten:

Allgemeines Anerkennungsverfahren: 
Montag, Dienstag, Donnerstag (ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12 und 31.12)
8.30 bis 11.30 Uhr (nach Terminvereinbarung)

Verkürztes Anerkennungsverfahren (One-Stop):

Dienstag (ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12 und 31.12)
9:00 Uhr bis 11.30 Uhr (nach Terminvereinbarung)

Wer ist für mich zuständig?

Sie werden alphabetisch zugeteilt. Ihre Ansprechperson finden Sie durch den Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

A-E, K: RegRätin Silvia MATEJKA, ZiNr: 2K07, Tel. +43-1/711 00-64 4686
E-Mail: mailto:silvia.matejka@sozialministerium.at

F-J, L: RegRätin Mag.a Ursula SZABO-GAL, Zi.Nr: 2L07, Tel. +43-1/711 00-64 4140
E-Mail: mailto:ursula.szabo-gal@sozialministerium.at

O-R, M: ADir.in Petra KREIMEL, Zi.Nr: 2K04, Tel. +43-1/711 00-64 4380
E-Mail: mailto:petra.kreimel@sozialministerium.at

S-Z, N: MinRat Gerald TATZER-SCHMID, Zi.Nr: 2J01, Tel. +43-1/711 00-64 4128
E-Mail: gerald.tatzer-schmid@sozialministerium.at

Oberrätin Dr.in Anna KONDOR-PETERS, ZiNr: 2K02, Tel. +43-1/711 00-64 4645
E-Mail: mailto:anna.kondor-peters@sozialministerium.at

Zuletzt aktualisiert am:
 

03.01.2024

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt